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   FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12   

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FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben bei unbeschränkter Einkommensteuerpflichtigkeit des Empfängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben bei unbeschränkter Einkommensteuerpflichtigkeit des Empfängers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1848
  • EFG 2013, 1490
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in ständiger Rechtsprechung (zuletzt im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 - Persche -, DStR 2009, 207) der Nomenklatur im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG einen Hinweischarakter zuerkannt, da der Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EGV im Vertrag nicht definiert sei.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    So habe der EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 (DStR 2009, 207) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei einem Kapitaltransfer aus altruistischen Motiven eröffnet sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 (DStR 2009, 207), denn die dort zu beurteilende Sachspende ist mit der hier streitigen Zahlung in keiner Weise vergleichbar.

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Aus dem für die steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundlegenden Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478) ergibt sich, dass die Annahme eines Einkünftetransfers maßgeblich (auch) auf dem Umstand beruht, dass die "übertragenen" Einkünfte beim Empfänger der Besteuerung unterliegen.

    Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen gründet sich nämlich auf das Vorliegen eines Transfers steuerbarer Einkünfte (vgl. BFH-Urteil 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Beim "öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich" handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensaufteilung infolge der Scheidung, während beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich - unter den o.g. Voraussetzungen - ein Einkünftetransfer erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    In seinem Urteil vom 19. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs auch bereits umgesetzt und angewandt.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    Dieses Urteil des EuGH und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese nicht grenzenlos.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Indes liegt es dann ferner, auf den Fortbestand des geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).

    Allerdings bedarf der Gesetzgeber besonderer Gründe, wenn er einen aus der ursprünglichen Disposition noch nach Maßgabe alten Rechts erwachsenen konkreten Vermögensbestand durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010, 1296, BVerfGE 127, 1).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010, 1296, BVerfGE 127, 1).

  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    In seinem Urteil vom 19. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs auch bereits umgesetzt und angewandt.

    Dieses Urteil des EuGH und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese nicht grenzenlos.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, BStBl II 1983, 779).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104).
  • BFH, 11.03.2008 - I R 116/04

    Kein Abzug von Betriebsstättenverlusten aus einem Drittstaat - Beschränkung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten, sondern auch auf so genannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 C-415/06, DB 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
  • BFH, 25.03.1986 - IX R 4/83

    Verfassungsmäßigkeit - Sonderausgaben - Unterhalt - Scheidung - Dauernde Trennung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund, der sich aus dem Wesen und Zweck der jeweiligen Vorschrift herleiten lässt, für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354 und BFH-Urteil vom 25. März 1986 IX R 4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603).
  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

  • BFH, 08.02.2013 - VIII B 122/12

    Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • EuGH, 06.11.2007 - C-415/06

    Stahlwerk Ergste Westig - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort,

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07

    Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 S. 4 EStG mit der gewinnmindernden Berücksichtigung

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Der Streitfall unterscheide sich von dem durch das Niedersächsische FG (Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490) entschiedenen Fall.

    Nach dem etwa auch bei den Regelungen zum sog. Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1a EStG a. F. (BFH-Urteile vom 20.08.2014 X R 26/12, BFH/NV 2015, 14; vom 20.08.2014 X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138) und den auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1b EStG a. F.; BFH-Urteil vom 25.02.2014 X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665) geltenden materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip soll der Sonderausgabenabzug nur eingreifen, wenn und soweit steuerbare Einkünfte auf den Zahlungsempfänger transferiert werden (für Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs BFH-Beschluss vom 07.07.2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542; 2014, 1542; vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490, mit ausführlicher Begründung; BFH-Urteile vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    ee) Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, weil der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der im Verhältnis zu Drittstaaten allein eröffnet sein könnte, Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht umfasst (BFH-Beschluss vom 07.07.2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542; ebenso vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490).

  • BFH, 07.07.2014 - X B 135/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zahlung in ein Drittland

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 16. Mai 2013  1 K 166/12 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1490 veröffentlichten Gründen ab.
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