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   FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98   

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FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98 (https://dejure.org/2000,8774)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2000 - 14 K 446/98 (https://dejure.org/2000,8774)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 14 K 446/98 (https://dejure.org/2000,8774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 530
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Denn dieses Prinzip gilt nur für die Ertragsteuern, nicht hingegen für die Verkehrsteuern, die - wie das KraftStG - an das Halten eines Kfz anknüpfen (BVerfG Beschl. v. 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 156).

    Deshalb kommt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch keine umfassende Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens von direkten Steuern aufgrund des Prinzips der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung in Betracht (BVerfG Beschl. v. 8. Januar 1999 a.a.O. 154).

    Soweit sie der Auffassung ist, Steuern dürften nur auf das Einkommen erhoben werden, ansonsten bestehe die Pflicht zur steuerlichen Freistellung des der persönlichen Lebensgestaltung dienenden Vermögens, stehen die einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 105 ff GG, insbesondere Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG) sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem entgegen (BVerfG Beschl. v. 8. Januar 1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Die gesetzgeberische Freiheit hat nur dort ihre Grenzen, wo sie gegen das Willkürverbot des Artikel 3 GG verstößt oder ein Steuergesetz erdrosselnde Wirkung (Artikel 14 GG) hat (BVerfG-Beschluss vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343).

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Betroffenen grundlegend beeinträchtigt werden, hierdurch also eine Erdrosselungswirkung eintritt (BVerfG Beschluss v. 22. März 1983 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645).

    Dies ist nach Auffassung des Gerichts ein verhältnismäßig geringer Betrag, der angesichts der herausragenden Bedeutung des Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes und der dazu in Beziehung zu setzenden Höhe der Steuer nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens steht (vgl. BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 a.a.O.).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Zudem habe der BFH schon in seinem Urteil vom 11. August 1999 Az. XI R 77/97 entschieden, dass der Halbteilungsgrundsatz des BVerfG nicht für die Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer gelte.

    Eine Verletzung des Art. 14 GG aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes des BVerfG zur Vermögenssteuer (BVerfG Beschl. v. 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121) kommt nicht in Betracht, da ein solcher Grundsatz nicht allgemein gilt, sondern allein das oben genannte Kriterium der Erdrosselungswirkung im Rahmen des Art. 14 GG zu beachten ist (vgl. BFH Urt. v. 11. August 1999 XI R77/97, NJW 1999, 3798).

  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Sie unterliegt dabei keiner Zweckbindung, da der Haushaltsgesetzgeber gem. Art. 110 Abs. 2 GG über die Verwendung der eingenommenen Mittel entscheidet (BVerfG Beschl. v. 26. August 1992 2 BvR 478/92, DVBl. 1992, 1589; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 105 Tz. 5).
  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98

    Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Ebenso habe das BVerfG mit Beschluss vom 23. August 1999 Az. 1 BvR 2164/98 die Verfassungsbeschwerde, mit der die finanzielle Belastung der Mehrkinderfamilie durch die Umsatzsteuer als Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerügt worden sei, abgewiesen.
  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Aus diesen Geboten folgt für den Gesetzgeber indes keine Beschränkung in seinem Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Steuergegenstandes (hier die Besteuerung von Kraftfahrzeugen), so dass der Gesetzgeber die KraftSt einführen und andere Gegenstände, wie z. B. die Spekulationsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist, Oldtimerfahrzeuge oder andere Beförderungsmittel steuerfrei lassen durfte (vgl. BVerfG Beschl. v. 17. November 1998 1 BvL 10/98, BStBl. II 1999, 509, 511).
  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Es verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verfassung, wenn der Steuergesetzgeber mit Hilfe des KraftStG Gesichtspunkte des Umweltschutzes verfolgt (BFH Urt. v. 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl. II 1990, 929).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Ein pauschalierter typisierender Maßstab ist insbesondere bei der Regelung von Massenbesteuerungsverfahren, wie es die Kfz-Besteuerung darstellt, zulässig (vgl. zum Recht des Gesetzgebers typisierend Sachverhalte zu behandeln BVerfG Beschl. v. 10. April 1997 2 BvL 77/92, BStBl. II 1997, 518, 519).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
    Zwar lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (BVerG-Urteil des 1. Senats v. 7.7.1992 1 BvL 51/86, 50/87 u. 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 36).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • FG München, 07.05.2003 - 4 K 3642/01

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSterhöhung zum 1.1.2001

    Die Erhöhung verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Vertrauensgrundsatz (s. FG München, Urteil vom 22.10.1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2000 14 KraftStG 446/98, EFG 2001, 530 und BFH-Beschlüsse vom 21.02.2002 VII BewG 281/01, BFH/NV 2002, 952 und vom 12.12.2002 VII BewG 115/02, BFH/NV 2003, 513 sowie a.a.O. BStBl II 1990, 931).
  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01

    Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001

    Es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass das KraftStÄndG 1997 nicht gegen Europarecht oder gegen das Grundgesetz verstoße (rechtskräftiger Beschluss des FG Hamburg vom 03.02.1998 VII 249/97, EFG 1998, 785; FG Niedersachen Urteil vom 17.02.2000 14 K 446/98, EFG 2001, 530; FG München Urteil vom 29.11.2000 4 K 2750/00, EFG 2001, 528).
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