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   FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07   

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FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07 (https://dejure.org/2011,16892)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2011 - 14 K 229/07 (https://dejure.org/2011,16892)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 14 K 229/07 (https://dejure.org/2011,16892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns bei Zurückbehaltung von wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sondervermögen - Definition einer wesentlichen Betriebsgrundlage - Entnahme - Klageänderung bei Anfechtung der Höhe des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 EStG; § 34 EStG; ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998; Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns
    Tarifbegünstigte Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; EStG § 34
    Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung eines aus dem Verkauf eines Teilkommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Nach welchen Kriterien stille Reserven als "erheblich" einzustufen sind, sei vom BFH in seinem Urteil vom 01.02.2006 IX R 41/04, BFH/NV 2006, 1455 näher konkretisiert worden.

    186.000 DM unabhängig von der Relation zu den stillen Reserven des Mitunternehmeranteils als nennenswert angesehen (BFH-Urteil vom 01.02.2006 XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455).

    DM können in jedem Fall nicht als unwesentlich angesehen werden, wobei der Senat offen lassen kann, wo genau die (absolute und relative) Grenze zu ziehen ist (BFH-Urteil vom 01.02.2006 XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Da sich die Klägerin zu 2. hierauf beruft und nicht bestreitet, dass das Grundstück ursprünglich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörte, obliegt ihr hierfür die Beweis- und Feststellungslast (BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 172/82, BStBl II 1987, 679).

    Diese Entnahmehandlung - in der Regel eine die Entwidmung der Grundstücke festlegende Buchung im Buchführungswerk - ist ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen, das allein in seiner Sphäre liegt und dessen Nachweis ihm bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich ist, während das Finanzamt auf die Entnahmehandlung keinen Einfluss hat und deshalb auch keine Maßnahmen zur Sicherung des Nachweises ergreifen kann (BFH-Urteil III R 172/82, a.a.O.).

  • BFH, 12.12.1985 - IV S 20/85

    Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks bei den Einkünften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Die bewertungsrechtliche Zuordnung eines Grundstücks besage nichts über die Vornahme eines Entnahmeaktes (BFH-Beschluss vom 12.12.1985 IV S 20/85, BFH/NV 1986, 210).

    Zum einen besagt die bewertungsrechtliche Zuordnung eines Grundstücks nichts über die Vornahme eines etwaigen Entnahmeaktes (BFH-Beschluss vom 12.12.1985 IV S 20/85, BFH/NV 1986, 210).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Die Rechtsprechung des BFH habe - vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 - auch Teilanteilsveräußerungen begünstigt (BFH-Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123), diese jedoch nur dann, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert habe (BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 26 und vom 24.08.2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Teilanteilsveräußerung begünstigt (BFH-Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Die Rechtsprechung des BFH habe - vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 - auch Teilanteilsveräußerungen begünstigt (BFH-Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123), diese jedoch nur dann, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert habe (BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 26 und vom 24.08.2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    67 Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil war jedoch auch nach der alten Rechtslage nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit übertragen, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlassen hat (BFH-Urteile vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 26, vom 24.08.2000 IV R 51/98, BStBl II 2005, 173).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG sei der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteile vom 02.10.1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 und vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).

    40.000 DM (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.07.2007 11 K 472/04, EFG 2007, 1763) und von knapp 80.000 DM (FG Köln, Urteil vom 11.10.2002 11 K 1111/96, EFG 2003, 473; bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879) als nicht unerheblich angesehen worden.

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Die Rechtsprechung des BFH habe - vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 - auch Teilanteilsveräußerungen begünstigt (BFH-Beschluss vom 18.10.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123), diese jedoch nur dann, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert habe (BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 26 und vom 24.08.2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    67 Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil war jedoch auch nach der alten Rechtslage nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit übertragen, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlassen hat (BFH-Urteile vom 12.04.2000 XI R 35/99, BStBl II 2001, 26, vom 24.08.2000 IV R 51/98, BStBl II 2005, 173).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung- oder -aufgabe gehörten jedoch zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich seien, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden seien (BFH-Urteile vom 13.02.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 und IV R 84/96).

    Von einer Erheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich keine nennenswerten stillen Reserven gebildet haben (BFH-Urteil vom 13.02.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG sei der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteile vom 02.10.1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 und vom 16.12.2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879).

    Im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung- oder -aufgabe gehörten jedoch zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich seien, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden seien (BFH-Urteile vom 13.02.1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 und IV R 84/96).

  • BFH, 03.06.2003 - IX R 15/01

    Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 229/07
    Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteile vom 13.07.2006 IV R 25/05, BStBl II 2006, 804; vom 03.06.2003 IX R 15/01, BFH/NV 2003, 1121).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 19.05.1999 - IV B 71/98

    Gewinnfeststellungsbescheid

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

  • FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04

    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 5168/01

    Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens;

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 270/84

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

  • BFH, 06.05.1999 - VIII B 78/98

    Steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung; Klärungsbedürftigkeit einer

  • BFH, 06.07.2005 - II R 34/03

    Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 43/01

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 27.10.2004 - II R 8/01

    Als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviertes Grundstück als Betriebsgrundstück

  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
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