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   FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14   

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https://dejure.org/2016,13536
FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14 (https://dejure.org/2016,13536)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2016 - 2 K 11398/14 (https://dejure.org/2016,13536)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 2 K 11398/14 (https://dejure.org/2016,13536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 32d Abs. 1
    Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Argentinienanleihen - Erträge nach Abgeltungssteuer zu erfassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer 2011

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Argentinienanleihen - und die Abgeltungssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1347
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14
    Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung liegen dann steuerpflichtige Kapitalerträge vor, wenn die Kapitalrückzahlung zugesagt ist, aber die Zahlung eines Entgelts dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist (Alternative 1), oder die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt ist, aber dem Gläubiger für die Kapitalüberlassung ein Entgelt zugesagt oder gewährt wird, wobei die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängen kann (Alternative 2; vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563 zur Rechtslage bis 2008).

    Zwar erfordert es der Tatbestand der Alternative 1 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht, dass die Rückzahlung des gesamten überlassenen Geldbetrags zugesagt oder geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Alternative 2 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann vorliegen, wenn entweder die Kapitalrückzahlung oder die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal werden lediglich solche Fälle erfasst, in denen ohne eine ausdrückliche Zusage die Leistung des Entgelts aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung von vornherein, d.h. im Zeitpunkt der Emission, sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt in der Gesamtschau ihrer oben dargestellten Regelungsalternativen, dass bei bestimmten Kapitalanlagen die Entgeltzahlung wirtschaftlich mit der Kapitalrückzahlung austauschbar ist und das Risiko vom Entgelt auf die Rückzahlung verlagert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563; zum Ganzen vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 11 K 457/11 E -, Rn. 33, juris).

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 54/12

    Steuerbarkeit von Überschüssen aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2015, VIII R 54/12, habe bestätigt, dass es sich bei den BIP-gebundenen Wertpapieren um reine Spekulationsprodukte handele.

    Der BFH habe jedoch im Urteil zum Aktenzeichen VIII R 54/12 entschieden, dass es sich bei den Pars um Finanzinnovationen handele.

    Das Urteil des BFH zum Aktenzeichen VIII R 54/12 sei hier nicht einschlägig, da Pars betroffen seien.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2015 (VIII R 54/12, BStBl II 2015, 693).

    Dem steht das Urteil des BFH vom 24. Februar 2014 (VIII R 54/12, BStBl II 2015, 693) nicht entgegen, da dort die Rechtslage bis einschließlich 2008 zu beurteilen war.

  • FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 457/11

    Minderung der Einnahmen aus Kapitalvermögen im Einkommensteuerbescheid;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14
    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt in der Gesamtschau ihrer oben dargestellten Regelungsalternativen, dass bei bestimmten Kapitalanlagen die Entgeltzahlung wirtschaftlich mit der Kapitalrückzahlung austauschbar ist und das Risiko vom Entgelt auf die Rückzahlung verlagert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563; zum Ganzen vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 11 K 457/11 E -, Rn. 33, juris).
  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 35/14

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14
    Nicht darunter fallen indes Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (BFH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VIII R 35/14 -, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).
  • BFH, 28.05.2019 - VIII R 7/16
    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14
    Revision zugelassen, Az VIII R 7/16.
  • BFH, 28.05.2019 - VIII R 7/16

    Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.02.2016 - 2 K 11398/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 K 11398/14 statt.

    Die Begründung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1347 mitgeteilt.

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