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   FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99   

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https://dejure.org/2002,9083
FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99 (https://dejure.org/2002,9083)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 K 868/99 (https://dejure.org/2002,9083)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 2 K 868/99 (https://dejure.org/2002,9083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum Abzug von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters als Betriebsausgabe bei privater Verwendung der Einlage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abhängigkeit des Betriebsausgabenabzugs der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters von Verwendung der geleisteten Einlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Stille Gesellschaft; Betriebsausgabenabzug; Gewinnanteile; Einlagenverwendung - Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hängt nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage ab

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hängt nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage ab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Das als "stille Gesellschaft" bezeichnete Gesellschaftsverhältnis ist jedoch als eine Innengesellschaft in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1989, IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692 und vom 2. März 1995, IV R 62/93, BStBl. II 1995, 413).

    So hat der BFH in seinen Urteilen vom 2. März 1993, VIII R 47/90, BStBl. II 1994, 619 und vom 2. März 1995, IV R 62/93, a.a.O. ausgeführt, dass zwar eine Pflichtteilsverbindlichkeit grundsätzlich privat veranlasst sei und damit keinen Betriebsausgabenabzug begründen könnte.

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    So hat der BFH in seinen Urteilen vom 2. März 1993, VIII R 47/90, BStBl. II 1994, 619 und vom 2. März 1995, IV R 62/93, a.a.O. ausgeführt, dass zwar eine Pflichtteilsverbindlichkeit grundsätzlich privat veranlasst sei und damit keinen Betriebsausgabenabzug begründen könnte.

    Dass das, was für die stille Gesellschaft Rechtens ist, nicht ohne weiteres für ein Darlehensverhältnis gilt, zeigt sich auch an der gesetzlichen Unterscheidung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den stillen Gesellschafter und den Inhaber eines partiarischen Darlehens einerseits und nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für sonstige Darlehensgläubiger andererseits (BFH-Urteil vom 2. März 1993, VIII R 47/90, BStBl. II 1994, 619).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Eine derartige Risikogemeinschaft bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997, VIII R 12/96, BStBl. II 1997, 761).
  • BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88

    Steuerliche Berücksichtigung der Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Das als "stille Gesellschaft" bezeichnete Gesellschaftsverhältnis ist jedoch als eine Innengesellschaft in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1989, IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692 und vom 2. März 1995, IV R 62/93, BStBl. II 1995, 413).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Bei typisch stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn des Geschäftsinhabers (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1983, I R 36/79, n.v., vom 31. Mai 1989, III R 91/87, BStBl. II 1990, 10 und vom 18. Februar 1993, IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 25.03.1992 - I R 41/91

    Zinsbegriff im Zusammenhang mit partriarischem Darlehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Vertragsparteien sich durch den Vertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben, d.h. ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen (dann stille Gesellschaft) oder ob die Vertragsparteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (BFH-Urteil vom 25. März 1992, I R 41/91, BStBl. II 1992, 889), letzterenfalls liegt ein partiarisches Darlehen vor.
  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Bei typisch stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn des Geschäftsinhabers (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1983, I R 36/79, n.v., vom 31. Mai 1989, III R 91/87, BStBl. II 1990, 10 und vom 18. Februar 1993, IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BFH, 20.07.1983 - I R 36/79
    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Bei typisch stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn des Geschäftsinhabers (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1983, I R 36/79, n.v., vom 31. Mai 1989, III R 91/87, BStBl. II 1990, 10 und vom 18. Februar 1993, IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99
    Bei der Aufnahme eines Darlehens und der sofortigen Verwendung des Darlehensbetrags zu privaten Zwecken wären die mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind, denn maßgeblich ist lediglich dessen tatsächliche Verwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997, GrS 1 - 2/95, BStBl. II 1998, 193).
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