Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3040
FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14 (https://dejure.org/2015,3040)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2015 - 3 K 297/14 (https://dejure.org/2015,3040)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 3 K 297/14 (https://dejure.org/2015,3040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,3040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten: Eine Scheidung stellt kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen mehr?

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Streit um Steuerentlastung und Scheidungskosten bleibt offen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten wegen Scheidung als außergewöhnliche Belastungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streit um Steuerentlastung und Scheidungskosten bleibt offen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden - Scheidung stellt nach gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 11
  • EFG 2015, 725
  • NZG 2015, 6
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    (a) Erstmals hat der BFH in seinem Urteil vom 6. Mai 1994 (III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) im Zusammenhang mit § 33 EStG in den Leitsätzen seiner Entscheidung den Begriff der "existenziellen Bedeutung" verwendet.

    Insoweit bezog sich der Senat auf sein Urteil vom 6. Mai 1994 (aaO.) und entschied, dass die Kosten der Herstellung bzw. Anschaffung eines Einfamilienhauses das steuerliche Existenzminimum nicht berühren und deshalb keine außergewöhnlichen Aufwendungen der Lebensführung sein könnten.

    Die Fallgruppe der Existenzgefährdung war dafür besonders geeignet, da der BFH einen solchen Fall bisher überhaupt nur einmal angenommen hatte (III R 27/92, aaO.).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Erst durch eine geänderte Rechtsprechung des BFH zur weitgehenden Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) habe sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, eine Gesetzesänderung zu beschließen.

    Aus der Entstehungsgeschichte der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber eine spürbare Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten weit über eine Korrektur der als falsch angesehenen BFH-Rechtsprechung des VI. Senats aus dem Jahre 2011 (VI R 42/10, aaO.) erreichen wollte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Der Senat folgt damit nicht den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, dass die Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lediglich den Rechtszustand vor der Entscheidung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Urteil vom 12. Mai 2011 wiederhergestellt habe (Gerauer, NWB 2014, 2621 (2623); Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 zum Stichwort "Prozesskosten"; Spieker, NZFam 2014, 537 (539); Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E, juris) oder dass auch die Gefahr für eine psychische Existenz/ das seelische Existenzminimum bzw. die Gefahr für die psychischen oder menschlichen Bedürfnisse für den Abzug von Prozesskosten ausreiche (Bleschick, FR 2013, 932 (936); Heger in Blümich, aaO. jedenfalls für Prozesse im Umgangsrecht mit eigenen Kindern und bezüglich der Vaterschaftsfeststellung, § 33 Rn. 223 und fraglich für Scheidungskosten, § 33 Rn. 231; Gerauer, aaO.; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 (1703); Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14, EFG 2015, 39).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

  • FG Sachsen, 13.11.2014 - 2 K 1399/14

    Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Danach können Prozesskosten nur in Fällen wirtschaftlicher Existenzgefährdung und bei einer Gefahr für die lebensnotwendigen wirtschaftlichen Bedürfnisse als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (ebenso Kanzler, FR 2014, 209 (214); Heim, DStZ 2014, 165 (168); Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. November 2014 2 K 1399/14, juris).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

  • FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Der Senat folgt damit nicht den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, dass die Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lediglich den Rechtszustand vor der Entscheidung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Urteil vom 12. Mai 2011 wiederhergestellt habe (Gerauer, NWB 2014, 2621 (2623); Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 zum Stichwort "Prozesskosten"; Spieker, NZFam 2014, 537 (539); Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E, juris) oder dass auch die Gefahr für eine psychische Existenz/ das seelische Existenzminimum bzw. die Gefahr für die psychischen oder menschlichen Bedürfnisse für den Abzug von Prozesskosten ausreiche (Bleschick, FR 2013, 932 (936); Heger in Blümich, aaO. jedenfalls für Prozesse im Umgangsrecht mit eigenen Kindern und bezüglich der Vaterschaftsfeststellung, § 33 Rn. 223 und fraglich für Scheidungskosten, § 33 Rn. 231; Gerauer, aaO.; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 (1703); Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14, EFG 2015, 39).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

  • BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    In der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung hat der BFH diese Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit unter Geltung des Schuldprinzips ausdrücklich aufgegeben (BFH-Urteile vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146; BStBl III 1958, 329 und vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407).

    Die Mehrbelastung durch das Getrenntleben sei außergewöhnlich, weil Ehegatten in der Regel zusammen wohnen (BFH-Urteil vom 21. März 1958, aaO.); zur Außergewöhnlichkeit der damals ebenfalls streitigen Scheidungskosten hat sich der BFH abermals - wie schon im Urteil aus dem Jahre 1955 - nicht geäußert.

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, sonst erforderliche Ausgaben des täglichen Lebens und Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit Unterhaltspflicht besteht (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612 zu §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO)).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    (b) In seiner Entscheidung vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) hat der BFH bezüglich der (aufgrund eines Betruges vergeblichen) Anschaffungskosten eines Einfamilienhauses sowohl die Außergewöhnlichkeit als auch die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG abgelehnt.
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    Im Verfahren III R 31/00 hätte der BFH erstmals Gelegenheit gehabt, die vorgenannten Voraussetzungen über die wirtschaftlichen Gründe hinaus auf einen Fall seelischer Betroffenheit zu erweitern (Urteil vom 4. Dezember 2001, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
    (c) In einer nachfolgenden Entscheidung hat der III. Senat des BFH die beiden vorgenannten Entscheidungen zu existenziellen Vermögensschäden einerseits (oben (1)) und zu den nicht existenziellen Anschaffungskosten eines Einfamilienhauses andererseits (oben (2)) in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 (III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596) die später vom Gesetzgeber herangezogene Formulierung erstmals wörtlich verwendet und zugleich im Streitfall das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für eine außerhalb eines Scheidungsverfahrens betriebene Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Unterhaltsvereinbarung zum Ehegattenunterhalt verneint, da solche besonderen Umstände im Streitfall vom FG nicht festgestellt worden seien und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden seien.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

  • BFH, 31.08.2006 - III B 14/06

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung; Verfahren der

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14
  • RG, 06.02.1915 - I 258/14

    Gebrauchsmuster aus neuem Stoffe

  • BFH, 22.09.1955 - IV 616/53 U

    Einordnung von Mehraufwendungen als zwangsläufig im Sinne des § 33

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 239/67

    Ehescheidungskosten - Zwangsläufiges Entstehen - Verschulden

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Ob Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015  3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015  3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 19/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015  3 K 297/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 725 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Februar 2015  3 K 297/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 18. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass die Kosten der Ehescheidung in Höhe von 873 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015  3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht