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   FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12   

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https://dejure.org/2015,10721
FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12 (https://dejure.org/2015,10721)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2015 - 9 K 260/12 (https://dejure.org/2015,10721)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 9 K 260/12 (https://dejure.org/2015,10721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 S. 2 EStG; § 4 Abs. 4 EStG
    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines Konzernunternehmens gestellten Sicherheit; Steuerliche Behandlung von durch einen Zwangsverwalter dieser Immobilie ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 4 Abs 1 Satz 2, § 4 Abs 4
    Steuerliche Behandlung vom Zwangsverwalter vereinnahmter und an den Grundschuldgläubiger weitergeleiteter Mieten und Zinsen bei außerbetrieblich veranlasster Abtretung der Grundschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4
    Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versteuerung von Mieterträgen bei angeordneter Zwangsverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die für ein anderes Konzernunternehmen gestellte Grundschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines Konzernunternehmens gestellten Sicherheit; Steuerliche Behandlung von durch einen Zwangsverwalter dieser Immobilie ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versteuerung von Mieterträgen bei angeordneter Zwangsverwaltung (IVR 2016, 33)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1250
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 05.02.2014 - X R 5/11

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Damit ist das auslösende Moment dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen mit der weiteren Folge, dass der Betriebsausgabenabzug für die an den Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge ausscheidet (ähnlich BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018 für der Fall der freiwilligen Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Auflösung einer GmbH durch den den Betrieb in einem Einzelunternehmen fortführenden Gesellschafter; siehe auch Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13 betr.

    Verbindlichkeiten, die nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind, können dem Betriebsvermögen nicht durch einen Akt der Willkürung zugeordnet werden, da die Passivseite kein gewillkürtes Betriebsvermögen kennt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018).

  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Damit ist das auslösende Moment dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen mit der weiteren Folge, dass der Betriebsausgabenabzug für die an den Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge ausscheidet (ähnlich BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018 für der Fall der freiwilligen Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Auflösung einer GmbH durch den den Betrieb in einem Einzelunternehmen fortführenden Gesellschafter; siehe auch Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13 betr.

    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Damit ist das auslösende Moment dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen mit der weiteren Folge, dass der Betriebsausgabenabzug für die an den Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge ausscheidet (ähnlich BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018 für der Fall der freiwilligen Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Auflösung einer GmbH durch den den Betrieb in einem Einzelunternehmen fortführenden Gesellschafter; siehe auch Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13 betr.

    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).

  • FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; Abgrenzung der betrieblichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Darlehensgewährung an andere Personengesellschaft; FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris betr.

    Außerbetrieblich veranlasst ist eine Darlehensforderung dann, wenn bereits bei ihrer Begründung feststeht, dass sie der Gesellschaft keinen Nutzen bringen kann (so FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris).

  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Wird das Darlehen in solchen Fällen nicht aus eigenbetrieblichen Interessen der Personengesellschaft gegeben und hätte ein fremder Dritter Geld unter den Bedingungen nicht zur Verfügung gestellt, gehört das Darlehen nicht zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft und ist steuerlich wegen der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Entnahme zu behandeln (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, DB 2015, 220 betr.

    (3) Nicht zu beanstanden ist aus den vorgenannten Gründen die steuerliche Behandlung der ausgekehrten Beträge als Entnahme (so auch für den Fall eines außerbetrieblich veranlassten Darlehens: BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, DB 2015, 220).

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Denn ein Arbeitnehmer, der nicht Gesellschafter ist, wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zu Gunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitgebers das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen (etwa BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33 und vom 16. November 2011 VI R 97/10, BStBl. II 2012, 343; siehe auch Krüger in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 19 Rz 110 Stichwort Bürgschaft).

    Der Umstand, dass die Aufwendungen bei einer Einkunftsart, mit der sie in einem engeren Zusammenhang stehen, ggf. aus rechtlichen Gründen nicht abgezogen werden können, kann zu keinem anderen Ergebnis führen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2014 15 K 3006/13, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 77/14; entgegen BFH-Urteil vom 16. November 2011 VI R 97/10, BStBl. II 2012, 343 betr. Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten).

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97

    Isolierte dingliche Haftung - Teilwertminderung - Rückstellungsbildung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 7/13

    AfaA bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12
    Sie setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 8. April 2014 IX R 7/13, BFH/NV 2014, 1202 vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 53/98

    Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende

  • FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 15 K 3006/13

    GmbH- Geschäftsführer: Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

  • FG Düsseldorf, 30.11.2004 - 3 K 1060/02

    Kommanditgesellschaft; Verpfändung; Verwertung; Pfandgläubiger; Entnahme;

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 77/14

    Arbeitgeberinsolvenz, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten

  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 65/01

    Zwangsverwaltung; VuV-Einkünfte

  • BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    Die Handlungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben (§ 150, § 152 Abs. 1 ZVG) vornimmt, werden dem Vollstreckungsschuldner mit steuerlicher Wirkung als eigene zugerechnet (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2017 IV R 22/15, BBFH/NV 2018, 335, Rz. 15 bei juris; BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz. 15 bei juris; BFH-Urteil vom 16. September 2014 VIII R 1/12, Rz. 46 bei juris; BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778, Rz. 11 bei juris; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152 Rz. 23 bei juris; vgl. auch: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2015 - 9 K 260/12, EFG 2015, 1250.

    Urteil vom 18. Februar 2015 - 9 K 260/12, EFG 2015, 1250, Rz. 34 bei juris; ausdrücklich: BFH-Urteil vom 30. November 2017 IV R 22/15, BFH/NV 2018, 335, Rz. 18 bei juris).

    bbb) Ein fremder Dritter, der anstelle von Herrn ST bzw. der Grundstücksverwaltungs KG an die ST-K KG seine Grundstücke vermietet hätte, hätte nicht ohne Absicherung etwaiger Rückgriffsansprüche und nicht ohne gesonderte Vergütung Grundpfandrechte in der hier im Raum stehenden Größenordnung für die Kredite der ST-K KG zur Verfügung gestellt (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2015 - 9 K 260/12, EFG 2015, 1250. Rz. 37 bei juris).

  • BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15

    Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 9 K 260/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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