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   FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93   

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FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93 (https://dejure.org/1996,11836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.09.1996 - XI 162/93 (https://dejure.org/1996,11836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. September 1996 - XI 162/93 (https://dejure.org/1996,11836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 1 S. 1 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis; Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Aufwendungen, die der Arbeitgeber mit ausdrücklicher oder ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis; Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Aufwendungen, die der Arbeitgeber mit ausdrücklicher oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Unabhängig davon vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BStBl II 1993, 52) die Ansicht, daß jedenfalls der auf die beruflichen Unfallrisiken entfallende Teil der Prämie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden könne.

    Der Umstand, daß es sich im Streitfall - anders als in dem BFH VI R 42/92 zugrunde liegenden Fall - nicht um Versicherungsprämien gehandelt habe, deren Ersatz durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit sei, sei für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

    Aus dem Urteil des BFH VI R 42/92 lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß vom Arbeitgeber getragene Zukunftssicherungsleistungen, soweit sie betrieblich bedingte Risiken abdeckten, keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellten.

    Auch aus dem BFH-Urteil VI R 42/92 (a.a.O.) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß Ausgaben des Arbeitgebers zur Sicherung des Arbeitnehmers vor betrieblich bedingten Gefahren keinen Arbeitslohn darstellen.

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 159/93

    Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages vom 14. Januar/26. April 1983 (Blatt 31 bis 41 der Gerichtsakte XI 159/93) Bezug genommen.

    Nach einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vom 16. Februar 1993 (Blatt 30 der Gerichtsakte XI 159/93) entfallen nach den der Kalkulation der Tarifprämien zugrunde liegenden Annahmen 43, 75 v.H. des Prämienbetrags auf Risiken im privaten und 56, 25 v.H. auf Risiken im beruflichen Bereich.

    Auf den Inhalt dieser Unterlagen (Heftung nach Blatt 96 der Gerichtsakte XI 159/93) wird Bezug genommen.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79 BStBl II 1983, 3, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BStBl II 1983, 72).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitnehmers erfolgt (BFH-Urteile VI R 75/79 und VI R 39/81, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 20.05.1983 - VI R 39/81

    § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ist auch dann anwendbar, wenn der Antrag auf Befreiung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79 BStBl II 1983, 3, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BStBl II 1983, 72).

    Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitnehmers erfolgt (BFH-Urteile VI R 75/79 und VI R 39/81, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91

    Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Unabhängig davon vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BStBl II 1993, 52) die Ansicht, daß jedenfalls der auf die beruflichen Unfallrisiken entfallende Teil der Prämie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden könne.
  • BFH, 24.09.1985 - II R 238/82

    Die bei Änderung des tatsächlichen Zustands eines Grundstücks zu schätzende Miete

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Derartige Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefaßt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BStBl II 1986, 46).
  • BFH, 26.08.1987 - I R 28/84

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Gewinnabführungsvertrags mit einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BStBl II 1983, 62), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 76, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.1982 - II R 90/81

    Besteuerungsgrundlage bei Schenkung der Kosten für Grundstücksumbau

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BStBl II 1983, 62), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 76, m.w.N.).
  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BStBl II 1983, 62), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 76, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
    Ein den Gegenleistungscharakter ausschließendes überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist nur gegeben, wenn es sich bei dem dem Arbeitnehmer zufließenden Vorteil lediglich um die notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers handelt und die Interessen des Arbeitnehmers demgegenüber gänzlich zu vernachlässigen sind (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687, 689).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

  • BFH, 21.02.1986 - VI R 21/84

    Überlassene Theaterkarte für Theaterbesuch anläßlich einer Betriebsveranstaltung

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