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   FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 10 K 338/11   

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https://dejure.org/2012,7514
FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 10 K 338/11 (https://dejure.org/2012,7514)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2012 - 10 K 338/11 (https://dejure.org/2012,7514)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 10 K 338/11 (https://dejure.org/2012,7514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kürzung der Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG um den berücksichtigten Behindertenpauschbetrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33b EStG; § 35a EStG
    Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims; Gewährung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b EStG neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33b; EStG § 35a
    Verhältnis Behindertenpauschbetrag - haushaltsnahe Dienstleistung bei Bewohnern eines Altenheims

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verhältnis Behindertenpauschbetrag - haushaltsnahe Dienstleistung bei Bewohnern eines Altenheims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims; Gewährung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b EStG neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verhältnis Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahe Dienstleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1070
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 12/12

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme des

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1070 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  10 K 338/11 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 9.923 EUR festgesetzt wird.

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