Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1601 BGB; § 1602 BGB; § 1603 BGB; § 33a Abs. 1 EStG
Einbeziehung des einsatzfähigen Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33 a Abs. 1 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Opfergrenze für Unterhaltszahlungen - und das vorhandene Vermögen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einbeziehung des einsatzfähigen Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen an die Kinder
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33a Abs. 1 EStG
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unterhaltsaufwendungen
- Beachtung der Opfergrenze
- Ermittlung der Opfergrenze
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
- BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11
Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
Der Beklagte habe die Berechnung der Opfergrenze am Maßstab des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 2011 VI R 31/11, BStBl. II 2012, 769 vorgenommen, ohne die Besonderheiten des Falles zu beachten.Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person nicht anzuwenden (BFH, Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl. II 2012, 769).
- BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12
Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
Dabei kommt es auf das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten an (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/12, BFH/NV 2014, 1251 = Juris Rdnr. 16). - BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
Nach der sogenannten konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen zudem voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist (§ 1602 BGB; BFH, Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116). - BFH, 04.04.1986 - III R 19/85
Opfergrenze - Nettoeinkommen - Sparbuchabhebung - Sparbucheinzahlung - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. April 1986 III R 19/85, BStBl. II 1987, 127 diese Frage hinsichtlich einer Einbeziehung von Abhebungen von einem Sparbuch eines Unterhaltsverpflichteten nur dahingehend beantwortet, dass eine derartige Einbeziehung jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur über ein geringes Vermögen verfügt. - BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08
Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsleistungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BStBl. II 2010, 343).
- BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15
Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2015 16 K 10187/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Februar 2015 16 K 10187/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.