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   FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13   

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https://dejure.org/2013,45640
FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13 (https://dejure.org/2013,45640)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.08.2013 - 7 K 112/13 (https://dejure.org/2013,45640)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. August 2013 - 7 K 112/13 (https://dejure.org/2013,45640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AlgIIV; AsylbLG; AsylVfG; AufenthG; AuslG; BEEG; BErzGG; BeschV; BKGG; BSHG; Art 8 MRK; § 31 EStG; § 62 Abs 2 EStG; Art 3 Abs 1 GG; Art 6 GG; Art 3 UNKRÜbk; SGB 2; SGB 3; SGB 12
    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe; Asylbewerber; Aufenthaltstitel; Ausländer; Begünstigungsausschluss; Betreuungsgeld; Diskriminierungsverbot; Duldung; Elterngeld; Erstattungsanspruch; Erwerbstätigkeit; Erziehungsgeld; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für Ausländer: Vorlagebeschlüsse an BVerfG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld für Ausländer: Vorlagebeschlüsse an BVerfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht zum Kindergeld für Ausländer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (156)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
    Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sei auf ihn das bis zum 31.12.1993 geltende Recht anzuwenden, da der Gesetzgeber innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist bis zum 01.01.2006 keine Regelung getroffen habe.

    Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten:.

    Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern nach § 1 Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst:.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren." (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68).

    Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von nachrangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62).

    Auch eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion des Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.1993 geltenden kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) komme --trotz Wortgleichheit der Vorschriften § 1 Abs. 3 BKGG 1993 und § 62 Abs. 2 EStG 1996-- nicht in Betracht.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) sei es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, diese Leistungen nur denjenigen Ausländern zukommen lassen zu wollen, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben.

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung von Ausländern, die legal in der Bundesrepublik leben und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind (BVerfG 1 BvL 4-5/97, vom 06.07.2004, unter B.III.3.b und 4.) zwar abgemildert, aber nicht in vollem Umfang beseitigt (z.B. nicht bei Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf ALG I wegen eigener Kündigung).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160).

    Zur Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG führt das BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) aus:.

    Der Kläger gehört zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe der Familien, die in den einkommensteuerlichen Veranlagungszeiträumen, in denen der Streitzeitraum liegt, nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten und deren verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit damit nicht berücksichtigt wurde.

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien ( BVerfGE 111, 160 ).

    931 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gelagert.

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
    Ebenfalls mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176) erklärte das BVerfG die Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), nach der Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld ausgeschlossen waren, für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen" (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) "die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet.

    Zwar liege ein ausreichender Differenzierungsgrund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzgeber anders nur schwer Herr werden könne (so ausdrücklich das BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176, und BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310).

    In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ).

    Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

    Insofern stelle die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ).

    Auch ausländische Staatsangehörige, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügten, könnten demnach im kinder-, erziehungs- und elterngeldrechtlichen Sinne einen verfestigten Aufenthaltsstatus innehaben (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 45).

    Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfG vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BVerfGE 111, 176 , BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ; 111, 176 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) entschieden, dass der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz ... gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Dies stehe auch im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10 u.a. -, juris, Rn. 42).

    Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, S. 164, 180, DStR 2006, S. 1316; vom 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, S. 1, 30, DStR 2007, S. 235; vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 29, DStRE 2008, S. 1003; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, S. 400, 416, DStR 2010, S. 1721; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 252 f., NJW 2012, S. 1711; vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09, FamRZ 2012, S. 1472; vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Rn. 73 ff., juris).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, S. 210, 230, DStR 2008, S. 2460; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17, DStR 2010, S. 434; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 252 f., NJW 2012, S. 1711; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Rn. 73 ff., juris).

    Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 29, DStRE 2008, 1003; vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, S. 39, 52, NJW 2009, S. 209; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17, DStR 2010, S. 434; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 253, NJW 2012, S. 1711; Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Rn. 75, juris).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240).

    Die Entscheidung des Verfassungsgebers, den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn (BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240, vom 6. Juli 2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 100, 195 ; 107, 205 ; 109, 96 ; 110, 274 ; 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 56; stRspr, BVerfG vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, 240).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG , Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel ist jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Kindergeld für Ausländer vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) und zum Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz vom 07.02.2012 (1 BvL 14/07) in Bezug auf das Kindergeld ein ungeeignetes Differenzierungskriterium.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    In dem vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen 7 K 112/13 war der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums seit mehreren Jahren als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt als ... an einem Krankenhaus aufgrund eines regulären Arbeitsvertrages lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger des vorgelegten Verfahrens 7 K 112/13 - spätestens - seit der Tätigkeit als in Vollzeit angestellter Arzt im Krankenhaus vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialversicherungssystem integriert war.

    Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 auch in der Zeit ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG davon abhing, ob - bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (mit Anspruch auf Kindergeld), dann für einen gewissen Zeitraum nach § 17 AufenthG (ohne Anspruch auf Kindergeld) und dann wieder nach § 18 AufenthG (wieder mit Anspruch auf Kindergeld) erteilt hatte, belegt, dass durch das starre Anknüpfen an den jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. den vollständigen Ausschluss vom Kindergeld für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel der Anspruch auf Kindergeld sich nicht nach dem in § 31 EStG zum Ausdruck gekommenen Förderungszweck bestimmt, sondern nach - aus der Sicht der Familie und der Kinder und in Bezug auf das Kindergeld sachfremden und nicht am Kindeswohl orientierten - Differenzierungskriterien und von Umständen (jeweilige Auffassung des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde über die Art des zu gewährenden Aufenthaltstitels) abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Des Weiteren ist denkbar, dass Ausländer durch eine Erwerbstätigkeit im Inland den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie vollständig sicherstellen können, jedoch aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen einen für den Anspruch auf Kindergeld ausreichenden Aufenthaltsstatus erst später erlangen; der Sachverhalt des vom Senat ebenfalls vorgelegten Verfahrens wegen Kindergeld eines im Inland voll berufstätigen Arztes mit einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften, der keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, zeigt dies (Aktenzeichen 7 K 112/13).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Ergänzungsabgabe

    In dem vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen 7 K 112/13 war der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums seit mehreren Jahren als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt als ... an einem Krankenhaus aufgrund eines regulären Arbeitsvertrages lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger des vorgelegten Verfahrens 7 K 112/13 - spätestens - seit der Tätigkeit als in Vollzeit angestellter Arzt im Krankenhaus vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialversicherungssystem integriert war.

    Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 auch in der Zeit ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG davon abhing, ob - bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (mit Anspruch auf Kindergeld), dann für einen gewissen Zeitraum nach § 17 AufenthG (ohne Anspruch auf Kindergeld) und dann wieder nach § 18 AufenthG (wieder mit Anspruch auf Kindergeld) erteilt hatte, belegt, dass durch das starre Anknüpfen an den jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. den vollständigen Ausschluss vom Kindergeld für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel der Anspruch auf Kindergeld sich nicht nach dem in § 31 EStG zum Ausdruck gekommenen Förderungszweck bestimmt, sondern nach - aus der Sicht der Familie und der Kinder und in Bezug auf das Kindergeld sachfremden und nicht am Kindeswohl orientierten - Differenzierungskriterien und von Umständen (jeweilige Auffassung des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde über die Art des zu gewährenden Aufenthaltstitels) abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Des Weiteren ist denkbar, dass Ausländer durch eine Erwerbstätigkeit im Inland den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie vollständig sicherstellen können, jedoch aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen einen für den Anspruch auf Kindergeld ausreichenden Aufenthaltsstatus erst später erlangen; der Sachverhalt des vom Senat ebenfalls vorgelegten Verfahrens wegen Kindergeld eines im Inland voll berufstätigen Arztes mit einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften, der keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, zeigt dies (Aktenzeichen 7 K 112/13).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    In dem vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen 7 K 112/13 war der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums seit mehreren Jahren als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt als ... an einem Krankenhaus aufgrund eines regulären Arbeitsvertrages lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger des vorgelegten Verfahrens 7 K 112/13 - spätestens - seit der Tätigkeit als in Vollzeit angestellter Arzt im Krankenhaus vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialversicherungssystem integriert war.

    Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 auch in der Zeit ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG davon abhing, ob - bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (mit Anspruch auf Kindergeld), dann für einen gewissen Zeitraum nach § 17 AufenthG (ohne Anspruch auf Kindergeld) und dann wieder nach § 18 AufenthG (wieder mit Anspruch auf Kindergeld) erteilt hatte, belegt, dass durch das starre Anknüpfen an den jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. den vollständigen Ausschluss vom Kindergeld für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel der Anspruch auf Kindergeld sich nicht nach dem in § 31 EStG zum Ausdruck gekommenen Förderungszweck bestimmt, sondern nach - aus der Sicht der Familie und der Kinder und in Bezug auf das Kindergeld sachfremden und nicht am Kindeswohl orientierten - Differenzierungskriterien und von Umständen (jeweilige Auffassung des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde über die Art des zu gewährenden Aufenthaltstitels) abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren und insbesondere in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Des Weiteren ist denkbar, dass Ausländer durch eine Erwerbstätigkeit im Inland den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie vollständig sicherstellen können, jedoch aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen einen für den Anspruch auf Kindergeld ausreichenden Aufenthaltsstatus erst später erlangen; der Sachverhalt des vom Senat ebenfalls vorgelegten Verfahrens wegen Kindergeld eines im Inland voll berufstätigen Arztes mit einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften, der keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, zeigt dies (Aktenzeichen 7 K 112/13).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    In dem vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen 7 K 112/13 war der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums seit mehreren Jahren als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt als ... an einem Krankenhaus aufgrund eines regulären Arbeitsvertrages lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger des vorgelegten Verfahrens 7 K 112/13 - spätestens - seit der Tätigkeit als in Vollzeit angestellter Arzt im Krankenhaus vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialversicherungssystem integriert war.

    Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 auch in der Zeit ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG davon abhing, ob - bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (mit Anspruch auf Kindergeld), dann für einen gewissen Zeitraum nach § 17 AufenthG (ohne Anspruch auf Kindergeld) und dann wieder nach § 18 AufenthG (wieder mit Anspruch auf Kindergeld) erteilt hatte, belegt, dass durch das starre Anknüpfen an den jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. den vollständigen Ausschluss vom Kindergeld für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel der Anspruch auf Kindergeld sich nicht nach dem in § 31 EStG zum Ausdruck gekommenen Förderungszweck bestimmt, sondern nach - aus der Sicht der Familie und der Kinder und in Bezug auf das Kindergeld sachfremden und nicht am Kindeswohl orientierten - Differenzierungskriterien und von Umständen (jeweilige Auffassung des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde über die Art des zu gewährenden Aufenthaltstitels) abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Des Weiteren ist denkbar, dass Ausländer durch eine Erwerbstätigkeit im Inland den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie vollständig sicherstellen können, jedoch aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen einen für den Anspruch auf Kindergeld ausreichenden Aufenthaltsstatus erst später erlangen; der Sachverhalt des vom Senat ebenfalls vorgelegten Verfahrens wegen Kindergeld eines im Inland voll berufstätigen Arztes mit einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften, der keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, zeigt dies (Aktenzeichen 7 K 112/13).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

    In dem vorgelegten Verfahren zum Aktenzeichen 7 K 112/13 war der Kläger nach Abschluss seines Medizinstudiums seit mehreren Jahren als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt als ... an einem Krankenhaus aufgrund eines regulären Arbeitsvertrages lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger des vorgelegten Verfahrens 7 K 112/13 - spätestens - seit der Tätigkeit als in Vollzeit angestellter Arzt im Krankenhaus vollständig in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialversicherungssystem integriert war.

    Der Umstand, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 auch in der Zeit ab erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG davon abhing, ob - bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen - die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 (mit Anspruch auf Kindergeld), dann für einen gewissen Zeitraum nach § 17 AufenthG (ohne Anspruch auf Kindergeld) und dann wieder nach § 18 AufenthG (wieder mit Anspruch auf Kindergeld) erteilt hatte, belegt, dass durch das starre Anknüpfen an den jeweiligen Aufenthaltstitel bzw. den vollständigen Ausschluss vom Kindergeld für Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel der Anspruch auf Kindergeld sich nicht nach dem in § 31 EStG zum Ausdruck gekommenen Förderungszweck bestimmt, sondern nach - aus der Sicht der Familie und der Kinder und in Bezug auf das Kindergeld sachfremden und nicht am Kindeswohl orientierten - Differenzierungskriterien und von Umständen (jeweilige Auffassung des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde über die Art des zu gewährenden Aufenthaltstitels) abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat.

    Durch den Ausschluss vom Kindergeld wird ein - zumindest bei mehrjähriger Tätigkeit - in den deutschen Arbeitsmarkt integrierter lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Kläger benachteiligt, wenn er zu der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) angesprochenen Gruppe von Personen gehört, deren durch die Belastung mit den persönlichen und finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder "verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt" wird, "weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten." So ist der Sachverhalt in dem vorgelegten Verfahren 7 K 112/13 gelagert.

    Des Weiteren ist denkbar, dass Ausländer durch eine Erwerbstätigkeit im Inland den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie vollständig sicherstellen können, jedoch aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen einen für den Anspruch auf Kindergeld ausreichenden Aufenthaltsstatus erst später erlangen; der Sachverhalt des vom Senat ebenfalls vorgelegten Verfahrens wegen Kindergeld eines im Inland voll berufstätigen Arztes mit einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften, der keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, zeigt dies (Aktenzeichen 7 K 112/13).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 19/14

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Der Rechtsstreit war auch nicht wegen der Vorlagen des Niedersächsischen FG vom 19. August und vom 21. August 2013  7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13 (teilweise abgedruckt in EFG 2014, 932 ff.) an das BVerfG gemäß § 74 FGO auszusetzen.
  • BFH, 07.12.2016 - V B 100/16

    Kindergeld und Aufenthaltstitel

    c) Für das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Vorlagen des Niedersächsischen FG vom 19. August 2013 und vom 21. August 2013  7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13 (teilweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 932 ff.) an das Bundesverfassungsgericht berufen.
  • FG Nürnberg, 20.11.2014 - 3 K 1533/13

    Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbarer Einreise aus einem

    Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht mit verschiedenen Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2013 und 21.08.2013 an das BVerfG (7 K 114/13, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, und 7 K 9/10) u.a. darauf hingewiesen, dass es unlogisch sei, wenn der erst nach einem Anspruch auf Kindergeld denkbare Erstattungsanspruch bei bestimmten Ausländern bereits der Entstehung eines Anspruchs auf Kindergeld entgegenstehen soll, bei Deutschen und anderen Ausländern hingegen nicht.
  • FG Nürnberg, 20.11.2014 - 3 K 1510/13

    Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbarer Einreise aus einem

    Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht mit verschiedenen Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2013 und 21.08.2013 an das BVerfG (7 K 114/13, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, und 7 K 9/10) u.a. darauf hingewiesen, dass es unlogisch sei, wenn der erst nach einem Anspruch auf Kindergeld denkbare Erstattungsanspruch bei bestimmten Ausländern bereits der Entstehung eines Anspruchs auf Kindergeld entgegenstehen soll, bei Deutschen und anderen Ausländern hingegen nicht.
  • BFH - XI R 18/12 (anhängig)

    Kindergeld, Asylbewerber, Nichtselbständige Tätigkeit, Erwerbstätigkeit

    Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 27.03.2014 bis zur Entscheidung des BVerfG über die Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2013 7 K 112/13 und vom 21.08.2013 7 K 116/13 (u.a.) ausgesetzt.
  • BFH, 04.01.2018 - III R 63/12
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