Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
(Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewerbesteuergesetzGewStG), wenn neben der Verwaltung von Grundbesitz geringfügige andere Tätigkeiten ausgeübt werden
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei Ausübung geringsfügiger anderer Tätigkeiten neben der Verwaltung von Grundbesitz; Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG anhand ihres ursprünglichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
Grundbesitzverwaltung; Erweiterte Kürzung; Nebentätigkeit - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltung von Grundbesitz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltung von Grundbesitz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei Ausübung geringsfügiger anderer Tätigkeiten neben der Verwaltung von Grundbesitz; Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG anhand ihres ursprünglichen ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
- BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 1289
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (13)
- BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91
Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Der BFH hat aber bereits Ausnahmen von der Ausschließlichkeit für Grundstücksverwaltungsunternehmen zugelassen, wenn sich die fragliche Nebentätigkeit als unbedeutendes Hilfsgeschäft darstellt, das als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen ist (Urteil des BFH vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).Eine solche unschädliche Nebentätigkeit hat der BFH bisher in der Überlassung von Wirtschaftsgütern gesehen, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter als Betriebsvorrichtung anzusehen sind (Urteil des BFH vom 22. Juni 1977 I R 50/75, BStBl. II 1977, 778) oder die Vermietung von Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung ist, weil der auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfallende Gewinnanteil 20% des (gewerbesteuerpflichtigen) Gesamtgewinns nicht überschreitet (Urteil des BFH vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BStBl II 1992, 738) oder die auf die Betriebsvorrichtung entfallenden Herstellungskosten 20% der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes nicht übersteigen (Urteil des BFH vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).
- BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (Urteile des BFH vom 7. April 1967 VI 294/65, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BStBl II 1973, 688; vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl 1977, 776; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359).Während der I. Senat des BFH der Auslegung den Vorzug gibt, dass Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift eine ausschließliche Verwaltung oder Nutzung von eigenem Grundbesitz ist, die keiner weiteren Einschränkung zugänglich ist (Urteil des BFH vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BStBl. II 2003, 355), hat der VIII. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359) angedeutet, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine völlig unwesentliche und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht zu vernachlässigende anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich sein könnte.
- FG Berlin, 20.12.2000 - 6 K 6153/99
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei schädlicher Betätigung?
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Nach Auffassung des Senats ist eine völlig unwesentliche und damit nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht zu vernachlässigende Nebentätigkeit für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift unschädlich (glA. FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 408;… aA. Blümich/Gosch § 9 GewStG Rz. 72;… Glanegger/Güroff § 9 GewStG Rz. 23; Wendt, FR 2000, 1038; FG Berlin, EFG 2001, 518).
- BFH, 07.04.1967 - VI 294/65
Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (Urteile des BFH vom 7. April 1967 VI 294/65, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BStBl II 1973, 688; vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl 1977, 776; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359). - BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (Urteile des BFH vom 7. April 1967 VI 294/65, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BStBl II 1973, 688; vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl 1977, 776; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359). - BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
1. Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksverwaltung ist …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Der Grundgedanke der Vorschrift, nämlich die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, wurde jedoch nicht aufgegeben (Urteil des BFH vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075). - BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (Urteile des BFH vom 7. April 1967 VI 294/65, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BStBl II 1973, 688; vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl 1977, 776; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359). - BFH, 22.06.1977 - I R 50/75
Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Eine solche unschädliche Nebentätigkeit hat der BFH bisher in der Überlassung von Wirtschaftsgütern gesehen, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter als Betriebsvorrichtung anzusehen sind (Urteil des BFH vom 22. Juni 1977 I R 50/75, BStBl. II 1977, 778) oder die Vermietung von Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung ist, weil der auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfallende Gewinnanteil 20% des (gewerbesteuerpflichtigen) Gesamtgewinns nicht überschreitet (Urteil des BFH vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BStBl II 1992, 738) oder die auf die Betriebsvorrichtung entfallenden Herstellungskosten 20% der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes nicht übersteigen (…Urteil des BFH vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338). - BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98
Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
(Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 12/98,BStBl. II 2000, 229; Urteil des BFH vom 29. November 2001 IV R 91/99, BStBl II 2002, 221). - BFH, 17.10.2002 - I R 24/01
Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer …
Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00
Während der I. Senat des BFH der Auslegung den Vorzug gibt, dass Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift eine ausschließliche Verwaltung oder Nutzung von eigenem Grundbesitz ist, die keiner weiteren Einschränkung zugänglich ist (Urteil des BFH vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BStBl. II 2003, 355), hat der VIII. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359) angedeutet, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine völlig unwesentliche und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht zu vernachlässigende anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich sein könnte. - BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99
Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei …
- BFH, 26.02.1992 - I R 53/90
Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2002 - 1 K 2373/00
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages
- BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05
Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1289 veröffentlichten Urteil vom 20. April 2005 9 K 332/00 statt. - BFH, 30.11.2005 - I R 54/04
GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Der Senat verbleibt insoweit bei dieser schon in seinem Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355, sowie in seinem Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03 (BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080) geäußerten Auffassung (…s. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 69 f., 72; Glanegger/Güroff, § 9 Nr. 1 GewStG Anm. 23; Herlinghaus, EFG 2005, 1291 f.; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. April 2005 9 K 332/00, EFG 2005, 1289, Revision unter Az. VIII R 39/05).