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   FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09   

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FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09 (https://dejure.org/2010,3962)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.05.2010 - 6 K 408/09 (https://dejure.org/2010,3962)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 6 K 408/09 (https://dejure.org/2010,3962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Zulässigkeit der Aufrechnung mit Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Körperschaftsteuerguthabens - Durchführung der Ausschüttung als Eintritt einer Bedingung i.S. des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 37 Abs. 5 KStG; § 17 UStG; § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; § 226 Abs. 1 AO 1977; § 388 S. 1 BGB; § 94 InsO; § 95 InsO
    Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Form der Aufrechnungserklärung; Insolvenzrechtlicher Begriff der Bedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Aufrechnungsmöglichkeit mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Aufrechnungsmöglichkeit mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Zweifel an dieser Rechtsprechung in ihrer Absolutheit äußern jedoch der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (V B 70/06, BStBl 2007, 415) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (6 K 1969/06 unter Berufung auf BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 34/09) wonach eine Aufrechnung nicht in Betracht komme (bzw. ernstlich zweifelhaft sei), wenn ein Erstattungsanspruch dadurch entstehe, dass die Umsatzsteuerschuld nach § 17 UStG berichtigt werde.

    Dem stehen die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29. Juni 2004 (IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1) nicht entgegen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Zweifel an dieser Rechtsprechung in ihrer Absolutheit äußern jedoch der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (V B 70/06, BStBl 2007, 415) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (6 K 1969/06 unter Berufung auf BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 34/09) wonach eine Aufrechnung nicht in Betracht komme (bzw. ernstlich zweifelhaft sei), wenn ein Erstattungsanspruch dadurch entstehe, dass die Umsatzsteuerschuld nach § 17 UStG berichtigt werde.

    Insoweit sieht der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren keine Abweichung zur Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. Juni 2009 6 K 1969/06).

  • FG Thüringen, 18.02.2010 - 2 K 215/09

    Aufrechnung mit während des Insolvenzverfahrens festgesetztem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Denn das Körperschaftsteuerguthaben entstand allein durch die Verwirklichung der körperschaftsteuerlichen Tatbestände bis zum Ablauf des grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens als systembedingtes Körperschaftsteuerminderungspotenzial aus der gegenüber ausgeschütteten Gewinnen höheren Besteuerung der Gewinnthesaurierungen (so auch Urteil des Thüringer FG vom 18. Februar 2010 2 K 215/09, EFG 2010, 750, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 20/10).

    Die Durchführung der Ausschüttung stellte damit den Eintritt einer Bedingung i. S. des § 95 Abs. 1 InsO dar, der dem Finanzamt die Möglichkeit zur Aufrechnung mit bereits bestehenden und fälligen Steuerforderungen bietet (so auch Urteil des Thüringer FG vom 18. Februar 2010 2 K 215/09, a.a.O.).

  • BFH, 13.07.2006 - V B 70/06

    Insolvenzverfahren: Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Zweifel an dieser Rechtsprechung in ihrer Absolutheit äußern jedoch der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (V B 70/06, BStBl 2007, 415) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (6 K 1969/06 unter Berufung auf BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 34/09) wonach eine Aufrechnung nicht in Betracht komme (bzw. ernstlich zweifelhaft sei), wenn ein Erstattungsanspruch dadurch entstehe, dass die Umsatzsteuerschuld nach § 17 UStG berichtigt werde.

    Der V. Senat des BFH stellt dagegen darauf ab, dass bei einer Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG keine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolge, sondern der Sachverhalt als unselbständige Besteuerungsgrundlage in der Steuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (nach Insolvenzeröffnung) zu berücksichtigen sei (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl 2007, 415).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (BFH-Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 m.w.N.).

    Der Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO stehe es auch nicht entgegen, dass der Anspruch, gegen den aufgerechnet wird, von Bedingungen abhänge, deren Eintritt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungewiss seien und die herbeizuführen oder zu vereiteln in der Macht des Anspruchsberechtigten oder zumindest eines Dritten stünden (BFH-Urteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BStBl II 2009, 589).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Denn es fehlte in diesem Zeitpunkt nicht nur an der steuerverfahrensrechtlichen Entstehung dieses Anspruchs, von der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Anwendung der InsO abzusehen wäre (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745), sondern auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Entstehen eines solchen Erstattungsanspruchs abhängt.

    Diese auf der Grundlage der Vorschriften der KO entwickelte Rechtsauffassung gilt gleichermaßen auch für die Vorschriften der InsO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 5 Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195 m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2005 - I B 152/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, können sich aber weder eine Selbstbindung der Verwaltung noch ein Vertrauensschutz ergeben (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 152/04, BFH/NV 2005, 1214 m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 79/04

    Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232 m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2005 - VII R 70/04

    Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Eine Umbuchungsmitteilung genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 70/04, BFH/NV 2006, 7).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09
    Denn das Körperschaftsteuerguthaben entstand allein durch die Verwirklichung der körperschaftsteuerlichen Tatbestände bis zum Ablauf des grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens als systembedingtes Körperschaftsteuerminderungspotenzial aus der gegenüber ausgeschütteten Gewinnen höheren Besteuerung der Gewinnthesaurierungen (so auch Urteil des Thüringer FG vom 18. Februar 2010 2 K 215/09, EFG 2010, 750, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 20/10).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Im Übrigen wäre das Gericht an eine Selbstbindung seinerseits nicht gebunden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Mai 2010 6 K 408/09,EFG 2010, 1390).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 38/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

    Die (Sprung-)Klage gegen den vom Kläger beantragten Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 20. Mai 2010  6 K 408/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1390).
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