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   FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08   

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FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08 (https://dejure.org/2010,17492)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.08.2010 - 15 K 514/08 (https://dejure.org/2010,17492)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. August 2010 - 15 K 514/08 (https://dejure.org/2010,17492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Außergewöhnliche Belastung: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Linderung von Krankheiten ohne vorherige Verordnung, Trinkgelder, Kosten eines Kuraufenthalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs. 1 EStG; § 33 Abs. 2 EStG; § 33 Abs. 3 EStG; § 23 Abs. 5 S. 4 SGB V
    Berücksichtigung von Aufwendungen für bei einem Discounter erworbene Einlegesohlen als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigungsfähigkeit von Trinkgeldern als außergewöhnliche Belastung; Nachweispflicht hinsichtlich der Zielsetzung zur Linderung einer Krankheit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Trinkgelder sowie Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder; Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für EinlegesohleAußergewöhnliche Belastungen; Einlegesohlen; Trinkgeld; Wassergymnastik; Bewegungsbäder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Einlegesohlen - Trinkgelder sowie Aufwendungen für Wassergymnastik und Bewegungsbäder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für bei einem Discounter erworbene Einlegesohlen als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigungsfähigkeit von Trinkgeldern als außergewöhnliche Belastung; Nachweispflicht hinsichtlich der Zielsetzung zur Linderung einer Krankheit ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 213/99

    Aufwendungen für eine Kurreise, Rückengymnastikkurse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    In diesem Fall kann von der Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten Attestes jedoch nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist (BFH, Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 16; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.).

    Damit sind die Aufenthalte als Kurreisen zu qualifizieren, denn sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach allgemeiner Auffassung wird die planmäßige, über längere Zeit und in einem Kurort durchgeführte Anwendung besonders zusammengestellter Heilmittel als Kur bezeichnet (BFH, Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 32/97, BFH/NV 1998, 839; vom 2. April 1998 III 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 18).

    Da sowohl Rückengymnastik-Kurse als auch Thermalbäder, wie sie die Kläger besucht haben, auch von gesunden Menschen besucht werden und somit nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen einer Heilbehandlung gegeben sind, gilt auch für sie das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, a. a. O.; FG Nürnberg, Urteile vom 9. März 1999 I 312/97, n. v.; vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 20; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

  • FG Düsseldorf, 18.08.2009 - 17 K 3411/08

    Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kuraufwendungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Wassergymnastik wird aber im Allgemeinen auch zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und körperlichen Ertüchtigung angeboten und durchgeführt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

    Da sowohl Rückengymnastik-Kurse als auch Thermalbäder, wie sie die Kläger besucht haben, auch von gesunden Menschen besucht werden und somit nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen einer Heilbehandlung gegeben sind, gilt auch für sie das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, a. a. O.; FG Nürnberg, Urteile vom 9. März 1999 I 312/97, n. v.; vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 20; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

    Auch ein nachträglich von einem Amtsarzt erstelltes nachträgliches Gutachten, das ausnahmsweise für den Nachweis der Notwendigkeit genügen soll (FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, a. a. O.), wurde von ihnen nicht vorgelegt.

  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Weil die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH in diesen Fällen grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahmen zweifelsfrei ergibt (BFH, Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BStBl. II 2005, 602, 603).

    Dies gilt aber nur in den Fällen, wenn er die Notwendigkeit eines derartigen Nachweises nicht im Vorhinein erkennen konnte (BFH, Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BStBl. II 2005, 602, 603).

    Ein solches Gutachten wäre im Streitfall auch nicht hinreichend, weil es nur dann genügt, wenn ein Steuerpflichtiger die Notwendigkeit eines vorherigen amtsärztlichen Gutachtens für die steuerliche Anerkennung seiner Aufwendungen nicht erkennen konnte (BFH, Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BStBl. II 2005, 602, 603).

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf es dann nicht (BFH, Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl. II 1991, 920 m. w. N.).

    Für die mitunter schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, zu fordern (BFH, Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, a. a. O.).

    Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle, Allergiematratzen und -bettzeug, Bandscheibenmatratzen etc., teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines qualifizierten Attests nicht verzichtet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, a. a. O.; Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2004 1 K 2625/03, DStRE 2005, 257; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Juli 2008 3 K 45/06; Juris Rdnr. 16).

  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    In diesem Fall kann von der Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten Attestes jedoch nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist (BFH, Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 16; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.).

    Damit sind die Aufenthalte als Kurreisen zu qualifizieren, denn sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach allgemeiner Auffassung wird die planmäßige, über längere Zeit und in einem Kurort durchgeführte Anwendung besonders zusammengestellter Heilmittel als Kur bezeichnet (BFH, Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 32/97, BFH/NV 1998, 839; vom 2. April 1998 III 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 18).

  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Denn nicht das Finanzamt, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, der frühere vertrauensärztliche Dienst der Reichsversicherungsordnung, besitzt zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen oder die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, BStBl. II 1997, 733 m. w. N.).

    Da sowohl Rückengymnastik-Kurse als auch Thermalbäder, wie sie die Kläger besucht haben, auch von gesunden Menschen besucht werden und somit nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen einer Heilbehandlung gegeben sind, gilt auch für sie das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, a. a. O.; FG Nürnberg, Urteile vom 9. März 1999 I 312/97, n. v.; vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 20; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

  • FG München, 11.09.2003 - 9 K 5239/01

    Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    In diesem Fall kann von der Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten Attestes jedoch nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist (BFH, Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 16; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.).

    Da sowohl Rückengymnastik-Kurse als auch Thermalbäder, wie sie die Kläger besucht haben, auch von gesunden Menschen besucht werden und somit nicht eindeutig rein medizinische Maßnahmen einer Heilbehandlung gegeben sind, gilt auch für sie das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 67/96, a. a. O.; FG Nürnberg, Urteile vom 9. März 1999 I 312/97, n. v.; vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 20; FG München, Urteil vom 11. September 2003 9 K 5239/01, Juris Rdnr. 13 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 17 K 3411/08 E, EFG 2009, 1832 = Juris Rdnr. 28).

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie Kosten für eine vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahme, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten in diesem Sinne (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BStBl. II 1999, 227, 229 f.).

    Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten wären im Übrigen nur die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und nicht die Kosten des eigenen Pkw zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BStBl. II 1999, 227, 230).

  • BFH, 25.07.2007 - III R 64/06

    Pflegeaufwendungen ohne Pflegestufe bei Heimunterbringung abziehbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    In zur weiteren Begründung verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 2007 III R 64/06 (BFH/NV 2008, 200).

    Die Kläger können schließlich auch mit ihrem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 25. Juli 2007 III R 64/06, BFH/NV 2008, 200 durchdringen.

  • BFH, 17.12.1997 - III R 32/97

    Abzugsbegehren bei der Einkommensteuer auf Grund größerer Aufwendungen als die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.08.2010 - 15 K 514/08
    Damit sind die Aufenthalte als Kurreisen zu qualifizieren, denn sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach allgemeiner Auffassung wird die planmäßige, über längere Zeit und in einem Kurort durchgeführte Anwendung besonders zusammengestellter Heilmittel als Kur bezeichnet (BFH, Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 32/97, BFH/NV 1998, 839; vom 2. April 1998 III 67/97, BStBl. II 1998, 613; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Oktober 2000 IV 213/1999, DStRE 2001, 11 = Juris Rdnr. 18).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1662/05

    Parallelentscheidung ohne Text

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 18/09

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2010 VI R 17/09 - Verzicht auf mündliche

  • FG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 - 3 K 45/06

    Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 14.12.2007 - III B 178/06

    Anschaffung von Allergiebettzeug ohne amtsärztliches Attest - Einholung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2004 - 1 K 2625/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze

  • BFH, 16.04.2008 - III B 168/06

    Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung nur bei vorheriger

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20. August 2010 15 K 514/08 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 24. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom.
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