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   FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05   

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FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05 (https://dejure.org/2009,10456)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 K 149/05 (https://dejure.org/2009,10456)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 5 K 149/05 (https://dejure.org/2009,10456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    (Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg (Billigkeitsantrag nach § 18 Abs. 1 UStG))

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 1 S. 1, 2 UStG; § 101 S. 2 FGO; § 102 S. 1, 2 FGO; § 121 Abs. 1 AO; § 121 Abs. 2 AO; § 150 Abs. 8 AO; Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg i.F.e. Fehlens der notwendigen Hardware und Software und mangelnder technischer Kenntnisse des Sachbearbeiters; Entscheidung über ein Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null nach Maßgabe ...

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 18 Abs. 1; ; FGO § 101; ; FGO § 102; ; AO § 121 Abs. 1; ; AO § 121 Abs. 2; ; AO § 150 Abs. 8; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 18 Abs. 1
    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg

  • datenbank.nwb.de

    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Billigkeitsentscheidung über Befreiung von der Abgabepflicht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Voranmeldungen: Elektronische Abgabe grundsätzlich verpflichtend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Der Beklagte hat von dem ihm durch § 18 Abs. 1 UStG eingeräumten Ermessen i.S.d. § 102 Satz 1 FGO nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, da er seine Ermessensentscheidung nicht aufgrund einer erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen und die Ermessensentscheidung nicht mit einer hinreichenden Begründung (§ 121 Abs. 1 AO) versehen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen Gräber/von Groll, Komm. zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 102 Rn. 15 und BFH-Urteil vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl. II 2008, 897).

    Die Finanzbehörde ist dagegen nicht befugt, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder sie vollständig nachzuholen (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579; vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl. II 2008, 897; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2004 IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536; vom 09.11.2004 VI B 39/02, BFH/NV 2005, 378 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2009 - 5 K 303/08

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    (1) Zwar wurde zu der Rechtslage ab 01.01.2005 - insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum StÄndG 2003 (BT-Drucks. 15/1798 S. 13 und 15/1945 S. 14) - die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 - 2008 normiere nicht die Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Hardware und Software anschaffen zu müssen (so FG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 II 51/05, EFG 2005, 992; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 17.03.2009 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.; Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 824; Seer, DStJG 31 [2008] 7, 23; vgl. auch OFD Chemnitz Vfg. vom 04.07.2005, DStR 2005, 1365).

    Er kann jedenfalls keinen Dispens von der elektronischen Steueranmeldung mit dem Hinweis auf die allgemeinen und dem Medium des Internets immanenten Gefahren der möglichen Virenverseuchung erlangen (Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 828; Urteil des erkennenden Senats vom 17.03.2009 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.).

  • FG Hamburg, 10.03.2005 - II 51/05

    Umsatzsteuer/Lohnsteuer: Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    (1) Zwar wurde zu der Rechtslage ab 01.01.2005 - insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum StÄndG 2003 (BT-Drucks. 15/1798 S. 13 und 15/1945 S. 14) - die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 - 2008 normiere nicht die Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Hardware und Software anschaffen zu müssen (so FG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 II 51/05, EFG 2005, 992; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 17.03.2009 5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.; Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 824; Seer, DStJG 31 [2008] 7, 23; vgl. auch OFD Chemnitz Vfg. vom 04.07.2005, DStR 2005, 1365).

    bb) Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit der elektronischen Voranmeldungen führen nicht stets zu einer Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen in elektronischer Form (a.A. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Rn. 51; wohl ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 II 51/05, EFG 2005, 992).

  • BFH, 09.11.2004 - VI B 39/02

    Erstmalige Ermessenserwägung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Die Finanzbehörde ist dagegen nicht befugt, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder sie vollständig nachzuholen (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579; vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl. II 2008, 897; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2004 IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536; vom 09.11.2004 VI B 39/02, BFH/NV 2005, 378 m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Die Finanzbehörde ist dagegen nicht befugt, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder sie vollständig nachzuholen (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579; vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl. II 2008, 897; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2004 IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536; vom 09.11.2004 VI B 39/02, BFH/NV 2005, 378 m.w.N.).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Vielmehr sind dies lediglich Aspekte, die der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, wobei auch in Betracht gezogen werden kann, dass grundsätzlich jeder GmbH-Geschäftsführer deren steuerliche Pflichten zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.1998 VII R 4/98, BStBl. II 1998, 761).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Die Finanzbehörde ist dagegen nicht befugt, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder sie vollständig nachzuholen (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579; vom 01.07.2008 II R 2/07, BStBl. II 2008, 897; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2004 IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536; vom 09.11.2004 VI B 39/02, BFH/NV 2005, 378 m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Da die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren i.S.d. § 101 Satz 1 FGO nicht durchgedrungen ist, sondern lediglich ein Bescheidungsurteil i.S.d. § 101 Satz 2 FGO ergangen ist, erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (ebenso BFH-Urteil vom 26.01.1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695 m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1977 - VII R 101/76

    Zulassungsausschuß - Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Verpflichtungsklagen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich (BFH-Urteile vom 17.05.1977 VII R 101/76, BStBl. II 1977, 706; vom 11.07.2007 XI R 25/05, BFH/NV 2007, 2261 m.w.N.).
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05
    Dagegen sind Ermessensentscheidungen der Verwaltung grundsätzlich an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen, da das Gericht Ermessensentscheidungen nach § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nur darauf überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (BFH-Urteil vom 01.07.1981 VII R 84/80, BStBl. II 1981, 740).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 25/05

    Verbleibender Verlustabzug; erstmalige Feststellung

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

  • FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an

    Die Vorschrift wird daher in der Rechtsprechung als eine einheitliche Ermessensvorschrift verstanden, da der Begriff der unbilligen Härte die mögliche Ermessensentscheidung maßgeblich prägt (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber die Zumutbarkeitskriterien mit Wirkung ab 01. Januar 2009 durch § 150 Abs. 8 AO konkretisiert hat (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Bei der papiergebundenen Umsatzsteuervoranmeldung soll die Authentizität des Absenders durch Angabe der Steuernummer in der Voranmeldung erreicht werden; eine Unterschrift ist bei der Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erforderlich (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Mit dem ELSTER-Verfahren wurde der Übertragungsweg von der papiergebundenen Form hin zur elektronischen Form eingeführt, wobei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu erfolgen hat und nach § 87a Abs. 3 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist; es besteht jedoch nach § 6 Abs. 1 StDÜV bei der Umsatzsteuervoranmeldung die Möglichkeit, auf die qualifizierte elektronische Signatur zu verzichten (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Seit dem 01. Januar 2006 hat der Steuerpflichtige die zusätzliche Möglichkeit, die elektronisch zu übermittelnden Daten der Voranmeldung direkt über das Portal Elster-Online (statt über die Software ELSTER-Formular) einzugeben; mit der Einführung des Online-Portals wurden zwei neue Möglichkeiten der Authentifizierung geschaffen, nämlich die Authentifizierung mittels "ELSTER-Stick" bzw. die Verwendung eines Software-Zertifikats (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Sowohl durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (digitale Unterschrift) als auch durch die ab 2006 geschaffenen weiteren Möglichkeiten der Authentifizierung kann der Steuerpflichtige bereits ab 2005 ein größeres Maß an Sicherheit erlangen als bei der papiergebundenen Form der Voranmeldung (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Aber auch bei Verzicht auf die elektronische Signatur oder die zum 01. Januar 2006 eingeführten zusätzlichen Möglichkeiten der Authentifizierung kann nicht von einem neuen Sicherheitsrisiko gesprochen werden, denn eine Voranmeldung für eine andere Person "Fälschung") kann sowohl in Papierform als auch auf elektronischem Weg abgegeben werden; die Manipulationsmöglichkeit des Steueranmeldungsverfahrens kann damit nicht auf das ELSTER-Verfahren zurückgeführt werden, sondern sie beruht vielmehr darauf, dass das Voranmeldungsverfahren die Steuernummer als Authentifizierung ausreichen lässt (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Bei der elektronischen Übertragung der Voranmeldung im ELSTER-Verfahren werden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über einen mehrmonatigen Zeitraum gespeichert, wodurch bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung die IP-Adresse des Absenders ermittelt und nachverfolgt werden kann; eine Unterdrückung der IP-Adresse ist zwar möglich (durch Anonymisierungssoftware oder die Nutzung öffentlicher Internetzugänge), praxisrelevante Fälle dieser Art sind im Zusammenhang mit dem ELSTER-Verfahren allerdings bislang nicht bekannt geworden (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das ELSTER-Verfahren für falsche Anmeldungen anfälliger ist als die papiergebundene Form (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

    Zur Wahrung der Datensicherheit erfolgt die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mittels ELSTER im zertifizierten Verschlüsselungsverfahren SSL (Secure-Socket-Layer-Protokoll, vgl. https://www.elster.de), wodurch gewährleistet wird, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können, und sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte während des Übertragungsvorgangs keinen Zugriff auf die Daten nehmen können (Niedersächsisches Finanzgericht-Urteil vom 20. Oktober 2009 5 K 149/05, EFG 2010, 277).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 277.
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