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   FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11   

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FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11 (https://dejure.org/2012,48526)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2012 - 13 K 210/11 (https://dejure.org/2012,48526)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 13 K 210/11 (https://dejure.org/2012,48526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Betriebsprüferin: regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsprüferin: regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Dienstreisen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1045
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt, dass es für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte darauf ankomme, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befinde (z.B. BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt daher nur dann am Betriebssitz des Arbeitgebers oder einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    Diese allein zeitliche Betrachtung lässt der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr ausreichen (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    Vielmehr ist erforderlich, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, zugleich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34 m.w.N.).

    Dieser ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist danach nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Hinzu kommt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, zugleich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH, Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).

    Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort auch seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist danach nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32; BFH, Urteil vom 09.07.2009 - VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Hinzu kommt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, zugleich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH, Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).

    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32; BFH, Urteil vom 09.07.2009 - VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

  • BFH, 16.03.2006 - VI R 86/04
    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Sie konnte auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an nur einem Tag in der Woche durchgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 30.08.1988 - VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221; FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1996 - 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535, unter 1. a der Gründe; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; anderer Ansicht Gödtel, DStR 2007, 843).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887 m.w.N.).

    Hierfür ließ es der Bundesfinanzhof - und ihm folgend die Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR 2008 bzw. R 9.4 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011) ausreichen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in der Woche mit mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche tätig wird (BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 5.08.2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Sie konnte auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an nur einem Tag in der Woche durchgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 30.08.1988 - VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221; FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1996 - 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535, unter 1. a der Gründe; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; anderer Ansicht Gödtel, DStR 2007, 843).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887 m.w.N.).

    Hierfür ließ es der Bundesfinanzhof - und ihm folgend die Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR 2008 bzw. R 9.4 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011) ausreichen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in der Woche mit mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche tätig wird (BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 5.08.2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074).

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Hierfür ließ es der Bundesfinanzhof - und ihm folgend die Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR 2008 bzw. R 9.4 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011) ausreichen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in der Woche mit mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche tätig wird (BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 5.08.2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074).

    Zwar wurde hierdurch nicht ausgeschlossen, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte auch noch bei einem Unterschreiten dieser Grenzen vorliegen konnte (BFH, Urteil vom 5.08.2004 - VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Entscheidend war vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt hat (BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte lag danach nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufgesucht hat, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788, m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig (BFH, Urteil vom 2.02.1994 - VI R 109/89, BStBl II 1994, 422; BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 26.10.2005, BStBl I 2005, 960).

    Entscheidend war vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt hat (BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; BFH, Urteil vom 11.05.2005 - VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit aus ex ante Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein (BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH, Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • FG Düsseldorf, 31.01.1996 - 14 K 5867/92
  • BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschbeträgen wegen

  • BFH, 11.03.1992 - X R 116/90

    Bestimmung des Prüfungsortes bei einer vom Finanzamt angesetzten Außenprüfung und

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    Der Kläger verweist auf die neuere Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Fällen eines Fahrers eines Müllfahrzeugs (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691), eines Piloten (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029) und einer Großbetriebsprüferin (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012 - 13 K 210/11).
  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

    Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch vom Urteilsfall des Niedersächsischen FG (Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356), in dem eine Großbetriebsprüferin ihrenArbeitsplatz im Finanzamt lediglich in geringem Umfang zur Durchführung von Verwaltungstätigkeiten aufgesucht hat, während sie ansonsten im Außendienst oder von ihrem genehmigten Heimarbeitsplatz aus tätig wurde.

  • FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei

    Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige , nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 6 K 6241/12

    Häusliches Arbeitszimmer und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der

    44 Bezogen auf den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es nicht darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht im FA B..., sondern in den zu prüfenden Unternehmen bzw. in ihrem häuslichen Arbeitszimmer lag (a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, rkr., nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BFH vom 15. Januar 2013 VI B 132/12 zurückgewiesen wurde).
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