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   FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11   

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https://dejure.org/2012,21643
FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11 (https://dejure.org/2012,21643)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 K 43/11 (https://dejure.org/2012,21643)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 6 K 43/11 (https://dejure.org/2012,21643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 KStG; § 51 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 EStG; § 36 Abs. Nr. 3 EStG; Art. 13 Abs. 1 DBA NL
    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von Körperschaftsteuern im Zusammenhang mit Ausschüttungen ihrer inländischen Tochtergesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Keine Körperschaftsteuererstattung an Muttergesellschaft im EU-Ausland (KSt 1999/2000)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 51
    Vergütung von Körperschaftsteuer: Keine Erstattung an Mutter im EU-Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergütung von Körperschaftsteuer: Keine Erstattung an Mutter im EU-Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Körperschaftsteuererstattung an Muttergesellschaft im EU-Ausland (KSt 1999/2000)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2062
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (in der Rechtssache Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571-4634, ABlEU 2008, Nr. C 209, 4) vertrat der Beklagte die Ansicht, eine Verletzung von Grundfreiheiten nach dem AEUV liege nicht vor.

    Denn wenn die Steuerbelastung der inländischen Tochtergesellschaft sich nicht nach Maßgabe des Umstands ändern kann, ob deren Muttergesellschaft im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, so dass sich diese Tochtergesellschaft nach den Rechtsvorschriften ihres Ansässigkeitsstaats - wie im Streitfall - nicht in einer unterschiedlichen Situation befindet je nachdem, ob sie ihre Gewinne an eine gebietsfremde oder an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausschüttet, führt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für die Tochtergesellschaft nicht zu einer gleichen Behandlung unterschiedlicher Situationen, was eine nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich verbotene steuerliche Behandlung darstellen würde (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571-4634, ABlEU 2008 Nr. C 209, 4).

    Dieser muss entweder die Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten von der Steuer befreien oder zulassen, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag anrechnen kann, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06, a.a.O.; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, a.a.O.).

    Der Umstand, dass der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft keine Steuergutschrift gewährt, kann also nicht bewirken, dass sich die Situation der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsansässigen Muttergesellschaft von derjenigen der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft unterscheidet (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06, a.a.O.).

    Die vorliegende Frage einer Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten durch §§ 36 EStG, 51 KStG ist aufgrund der o. g. Ausführungen zu verneinen und erscheint dem Senat durch die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere durch das Urteil vom 26. Juni 2008 (Burda, C-284/06, a.a.O.) hinreichend geklärt.

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Insoweit verweist die Klägerin auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2010 (2 K 3527/02, EFG 2010, 971) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, BFH/NV 2012, 871).

    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.), in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.) berufen, in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

    Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem Beklagten als dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Sachzuständigkeit im FVG abschließend bestimmt wird; dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt (BFH-Urteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2010 2 K 3527/02, EFG 2010, 971).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    (1) Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV) den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV (ex Art. 48 EGV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Rz. 35; vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rz. 30; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rz. 41, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Rz. 42).

    Dieser muss entweder die Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten von der Steuer befreien oder zulassen, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag anrechnen kann, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06, a.a.O.; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, a.a.O.).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 12. Dezember 2006 C-374/04, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Slg. 2006, I-11673, Rz 52 ff., 57 f., m.w.N.) lässt sich im Hinblick auf die Anwendung der Steuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Situation eines dividendenbeziehenden Anteilseigners, der in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, nicht mit der eines dividendenbeziehenden Anteilseigners, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, vergleichen.

    Diese Betrachtungsweise des EuGH geht Hand in Hand damit, dass nach dessen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen" (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006 C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen, Slg. 2006, I-9461; in Slg. 2006, I-11673, und vom 18. Juli 2007 C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I-6373; vom 14. Dezember 2006 C-170/05, Denkavit International und Denkavit France, Slg. 2006, I-11949; vom 8. November 2007 C-379/05, Amurta, Slg. 2007, I-9569).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet darüber hinaus, dass jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OyAA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 30, m.w.N.).

    Rechtsvorschriften sind bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007, OyAA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rz. 42; vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Rz. 62).

    Diese Betrachtungsweise des EuGH geht Hand in Hand damit, dass nach dessen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen" (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006 C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen, Slg. 2006, I-9461; in Slg. 2006, I-11673, und vom 18. Juli 2007 C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I-6373; vom 14. Dezember 2006 C-170/05, Denkavit International und Denkavit France, Slg. 2006, I-11949; vom 8. November 2007 C-379/05, Amurta, Slg. 2007, I-9569).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Daneben hat der EuGH anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten rechtfertigen kann (EuGH-Urteil vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, m.w.N. zu den Verkehrsfreiheiten; EuGH-Urteil vom 31. Oktober 2008, Krankenheim Wannsee, C-157/07, Slg. 2008, I-8061 zur Niederlassungsfreiheit).

    Die Erfassung der Einnahmen und die Anrechnung sind im deutschen Steuerrecht logische Pendants (vgl. zu derartigen Verknüpfungen EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Rdnr. 54).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.), in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.) berufen, in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 3527/02

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Insoweit verweist die Klägerin auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2010 (2 K 3527/02, EFG 2010, 971) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, BFH/NV 2012, 871).

    Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem Beklagten als dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Sachzuständigkeit im FVG abschließend bestimmt wird; dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt (BFH-Urteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2010 2 K 3527/02, EFG 2010, 971).

  • BFH, 26.11.2008 - I R 56/05

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Klägerin sind dieser Verpflichtung nachgekommen; die an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden sind dort von der Steuer befreit (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. November 2008 I R 56/05, BFH/NV 2009, 847).
  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Es ist eine der tragenden Säulen des deutschen Besteuerungssystems, das auf der verfahrensrechtlichen Trennung von Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren beruht, dass die Anrechnung von Vorleistungen nur hinsichtlich der Einnahmen erfolgen kann, die bei der Veranlagung erfasst worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2010 VII B 130/10, BFH/NV 2011, 197; BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 90/09, BFH/NV 2011, 338).
  • BFH, 27.10.2010 - VII B 130/10

    Abrechnungsbescheid nur bei vorheriger Steuerfestsetzung - Steuerfestsetzung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
    Es ist eine der tragenden Säulen des deutschen Besteuerungssystems, das auf der verfahrensrechtlichen Trennung von Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren beruht, dass die Anrechnung von Vorleistungen nur hinsichtlich der Einnahmen erfolgen kann, die bei der Veranlagung erfasst worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2010 VII B 130/10, BFH/NV 2011, 197; BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 90/09, BFH/NV 2011, 338).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • BFH, 05.11.2013 - I B 126/12

    Keine Erstattung inländischer Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitender

    Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2012  6 K 43/11).
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