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   FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05   

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FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05 (https://dejure.org/2006,16321)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.05.2006 - 10 V 239/05 (https://dejure.org/2006,16321)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 10 V 239/05 (https://dejure.org/2006,16321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Rückstellung für zeitlich nicht konkretisierte endgültige Entsorgung von Flugzeugersatzteilen - zulässige Bildung einer Rückstellung im Hinblick auf eine zu erwartende Anordnung des Verfalls der Gewinne und zu erwartender Schadensersatzansprüche

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 S. 1 EStG; § 249 Abs. 1 S. 1 HGB; § 3 KrW/AbfG; § 11 KrW/AbfG
    Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz; Aussetzung der Vollziehung bei Festsetzung der Steuerschuld oder des Messbetrags des angefochtenen Steuerbescheids auf null Euro; Zulässigkeit von Rückstellungen für künftige Ausgaben ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz; Aussetzung der Vollziehung bei Festsetzung der Steuerschuld oder des Messbetrags des angefochtenen Steuerbescheids auf null Euro; Zulässigkeit von Rückstellungen für künftige Ausgaben ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH können für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen) Rückstellungen gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, weil sie auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135 und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Ob der Steuerpflichtige aber ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechnen muss, kann nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135; vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Auch wenn der BFH mit Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96 BFHE 193/399, BStBl II 2001, 570) entschieden hat, dass die Entsorgung eigenen Abfalls nach dem bis 1995 gültigen Abfallgesetz eigenbetrieblichen und damit nicht rückstellungsfähigen Aufwand begründe, hat der Senat im Hinblick auf die vielfältige Kritik, die dieses Urteil in der Literatur erfahren hat (Schmidt/Weber-Grellet § 5 Rz. 362, 550 "Umweltschutz" m.w.N., Hoyos/M.Ring in Beck BilKom § 249 Rz. 26, Tiedchen NZG 2005, 801 m.w.N) und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 23. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 X R 29/03 BFH/NV 2006, 515 m.w.N.) und der geänderten gesetzlichen Regelungen ernsthafte Zweifel, dass die Beseitigung eine ausschließlich innerbetriebliche Obliegenheit und nicht auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist und dass die tragenden Gründe der Entscheidung vom 8. November 2000 im Streitfall noch uneingeschränkt Anwendung finden können.

    Der Streitfall unterscheidet sich insofern deutlich von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 (X R 29/03, BFH/NV 2006, 515), als der Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen in der Entsorgung bzw. Verwertung von Abfällen bestand und im Rückstellungsjahr bereits zu beseitigender Abfall vorhanden war, der nur noch nicht entsorgt war.

    Aber selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung des entsprechenden Lagerbestandes bestünde oder diese wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht gewesen wäre, ist daneben weiterhin erforderlich, dass diese Verpflichtung zum jeweiligen Bilanzstichtag auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret ist, d.h. die Ast zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss, weil allein die bloße Möglichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit zu ihrer Passivierung nicht ausreicht (BFH-Urteile vom 19. November 2003 I R 77/01 BFH/NV 2004, 271 m.w.N.; vom 25. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157).

    Die ernstliche Inanspruchnahme kann insoweit nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden (BFH-Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157 m.w.N.).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Darüber hinaus darf kein steuerliches Abzugsverbot bestehen, das einem Abzug der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegensteht (BFH-Urteil vom 6. April 2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536 m.w.N.).

    Wahrscheinlich ist die Inanspruchnahme, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen; dieses ist aber nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 6. April 2000 IV R 31/99 BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536).

    Insbesondere Sicherungsmaßnahmen dokumentierten die Entschlossenheit der Justiz, die Ansprüche des Staates und der Geschädigten soweit wie möglich zu sichern und die Entschlossenheit des Gläubigers, seine Ansprüche durchzusetzen; diese Fakten sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme maßgeblich (BFH-Urteil vom 6. April 2000 R 31/99 BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536).

    Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Bildung der Rückstellung, auch soweit diese wegen der drohenden Anordnung des Verfalls der Gewinne gebildet worden ist, nicht durch ein steuerliches Abzugsverbot ausgeschlossen ist, zumal auch in den seit 1998 gültigen Einkommensteuerrichtlinien (H 120 EStH "Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art") die Auffassung der Finanzverwaltung zum Ausdruck kommt, dass der Verfall von Gegenständen und Tatentgelten nicht nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen ist, (siehe auch BFH-Urteil vom 6. April 2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl. II 2001, 536).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    In der Befolgung des die Bilanz bestimmenden Stichtagsprinzips sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen, d.h. fristgerecht bilanzierenden Kaufmanns am Bilanzstichtag (31. Dezember des jeweiligen Jahres) vorgelegen haben und spätestens bis zum Tage der Erstellung der Bilanz erkennbar geworden sind; nach dem Bilanzstichtag eintretende veränderte tatsächliche oder rechtsgestaltende Umstände bleiben generell unberücksichtigt (Schmidt/Weber-Grellet EStG 24. Aufl. § 5 Rz. 81 m.w.N.; BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 77/01, BFH/NV 2004, 271).

    Nach der Rechtsprechung des BFH können für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen) Rückstellungen gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, weil sie auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135 und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Ob der Steuerpflichtige aber ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechnen muss, kann nur anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135; vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Aber selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung des entsprechenden Lagerbestandes bestünde oder diese wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht gewesen wäre, ist daneben weiterhin erforderlich, dass diese Verpflichtung zum jeweiligen Bilanzstichtag auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret ist, d.h. die Ast zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss, weil allein die bloße Möglichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit zu ihrer Passivierung nicht ausreicht (BFH-Urteile vom 19. November 2003 I R 77/01 BFH/NV 2004, 271 m.w.N.; vom 25. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Der Antragsgegner meint, die Bildung einer Rückstellung für Entsorgung sei unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2000 (I R 6/96 BStBl II 2001, 570) als steuerrechtlich unzulässige Aufwandsrückstellung zu qualifizieren, weil es sich um eigenbetrieblichen Aufwand handele und weder eine dahingehende behördliche Verfügung existiere noch im Falle des Unterlassens der Entsorgung verwaltungsrechtliche Maßnahmen angedroht worden seien.

    Nach der Rechtsprechung des BFH können für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen) Rückstellungen gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, weil sie auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570; vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131; vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135 und vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).

    Auch wenn der BFH mit Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96 BFHE 193/399, BStBl II 2001, 570) entschieden hat, dass die Entsorgung eigenen Abfalls nach dem bis 1995 gültigen Abfallgesetz eigenbetrieblichen und damit nicht rückstellungsfähigen Aufwand begründe, hat der Senat im Hinblick auf die vielfältige Kritik, die dieses Urteil in der Literatur erfahren hat (Schmidt/Weber-Grellet § 5 Rz. 362, 550 "Umweltschutz" m.w.N., Hoyos/M.Ring in Beck BilKom § 249 Rz. 26, Tiedchen NZG 2005, 801 m.w.N) und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 23. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 X R 29/03 BFH/NV 2006, 515 m.w.N.) und der geänderten gesetzlichen Regelungen ernsthafte Zweifel, dass die Beseitigung eine ausschließlich innerbetriebliche Obliegenheit und nicht auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist und dass die tragenden Gründe der Entscheidung vom 8. November 2000 im Streitfall noch uneingeschränkt Anwendung finden können.

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Das BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 (X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802) wonach spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag die Bilanz zu erstellen sein soll, steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil der BFH in dieser Entscheidung auch ausgeführt hat, dass keineswegs jegliche Bilanzierung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag noch dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, sondern die Ordnungsmäßigkeit vielmehr anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist.

    Grundlage der Inanspruchnahme ist die Annahme unerlaubter Handlungen seitens der Gesellschafter der Ast. Die Verpflichtungen aus unerlaubter Handlung sind jedoch so lange nicht rückstellungsfähig, solange die Tat nicht aufgedeckt ist, weil bis zu diesem Zeitpunkt weder mit der Anordnung des Verfalls der Gewinne zu rechnen ist noch die zivilrechtlich zwar schon vorher bestehenden Verpflichtungen für den Schuldner eine wirtschaftliche Belastung darstellen (Hoyos/M.Ring in Beck BilKom § 249 Rz.44; BFH-Urteil vom 3. Juli 1991, X R 163-164/87 BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802) und ein Unternehmenskäufer diese ihm nicht bekannten Umstände nicht Kaufpreismindernd hätte berücksichtigen können.

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Selbst wenn das bei der Bilanzerstellung zu beachtende allgemeine Vorsichtsprinzip gebietet, dass Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind (Schmidt/Weber-Grellet EStG 24. Aufl. § 5 Rz. 77), darf doch der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe für als gegen eine solche sprechen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04 BFH/NV 2006, 856).

    Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFH/NV 2006, 856).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 29/03

    Grundsätzliche Berechtigung eines Betreibers einer Bauschuttrecyclinganlage, für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Auch wenn der BFH mit Urteil vom 8. November 2000 (I R 6/96 BFHE 193/399, BStBl II 2001, 570) entschieden hat, dass die Entsorgung eigenen Abfalls nach dem bis 1995 gültigen Abfallgesetz eigenbetrieblichen und damit nicht rückstellungsfähigen Aufwand begründe, hat der Senat im Hinblick auf die vielfältige Kritik, die dieses Urteil in der Literatur erfahren hat (Schmidt/Weber-Grellet § 5 Rz. 362, 550 "Umweltschutz" m.w.N., Hoyos/M.Ring in Beck BilKom § 249 Rz. 26, Tiedchen NZG 2005, 801 m.w.N) und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 23. März 2004 IV R 35/02 BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 X R 29/03 BFH/NV 2006, 515 m.w.N.) und der geänderten gesetzlichen Regelungen ernsthafte Zweifel, dass die Beseitigung eine ausschließlich innerbetriebliche Obliegenheit und nicht auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist und dass die tragenden Gründe der Entscheidung vom 8. November 2000 im Streitfall noch uneingeschränkt Anwendung finden können.

    Der Streitfall unterscheidet sich insofern deutlich von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFH/NV 2004, 1157 und vom 21. September 2005 (X R 29/03, BFH/NV 2006, 515), als der Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen in der Entsorgung bzw. Verwertung von Abfällen bestand und im Rückstellungsjahr bereits zu beseitigender Abfall vorhanden war, der nur noch nicht entsorgt war.

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ist ein Merkmal, dass nach der Rechtsprechung des BFH Voraussetzung der Bildung einer Rückstellung wegen erst künftig entstehender Verbindlichkeiten ist (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91 BFHE 170, 149, BStBl. II 1994, 158, vom 27. Juni 2001 I R 45/97 BFHE 196, 216, BStBl. II 2003, 121 m.w.N.).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im Wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158 m.w.N.).

  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398).
  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2006 - 10 V 239/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1987 - V B 57/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Bindung der Finanzverwaltung an Treu und

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 06.05.1999 - XI S 2/99

    Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 - 6 K 1075/01

    Berechtigung und Höhe einer Rückstellung für die Beseitigung von

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