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   FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17   

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https://dejure.org/2017,67143
FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17 (https://dejure.org/2017,67143)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.09.2017 - 12 K 61/17 (https://dejure.org/2017,67143)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. September 2017 - 12 K 61/17 (https://dejure.org/2017,67143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach zwischenzeitlicher ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach zwischenzeitlicher Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf als Landwirt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach zwischenzeitlicher Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf als Landwirt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152).

    Dies folgt unter anderem aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152, und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152, und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 und vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Eine gerichtliche Entscheidung kann demnach längstens einen Zeitraum umfassen, der eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung enthält (BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 70/11, BStBl. II 2013, 544 und vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BStBl. II 2012, 681).

    Da vorliegend aber nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt wurde, entspricht es der recht verstandenen Interessenlage der Klägerin, dass sie eine Kindergeldregelung für den Zeitraum bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BStBl. II 2013, 544).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 6/15

    Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Der Ausbildungscharakter, d.h. die Erlangung beruflicher Qualifikationen, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, muss jedoch im Vordergrund stehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190; vom 16. September 2015 III R 6/15, BStBl. II 2016, 281).

    Als Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, kommen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt in Betracht (BFH-Urteil vom 16. September 2015 III R 6/15, BStBl. II 2016, 281).

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl. II 2010, 298).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Eine gerichtliche Entscheidung kann demnach längstens einen Zeitraum umfassen, der eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung enthält (BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 70/11, BStBl. II 2013, 544 und vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BStBl. II 2012, 681).
  • BFH, 21.10.2015 - XI R 17/14

    Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Fehlen hinreichender Nachweise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Der Ausbildungscharakter, d.h. die Erlangung beruflicher Qualifikationen, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, muss jedoch im Vordergrund stehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190; vom 16. September 2015 III R 6/15, BStBl. II 2016, 281).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt (Zäsur), der nach der Rechtsprechung des BFH den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 2016 (V R 32/15) führte die Klägerin weiter aus, dass sich die Ausbildung als vorgeschriebene Praxisphase in den Ausbildungsverlauf von der Ausbildung zum Landwirt über die einjährige bis zur zweijährigen Fachschule für Agrarwirtschaft in den Bildungsweg zur angestrebten Abschlussprüfung eingliedere und notwendige praktische Fähigkeiten und Erfahrungen zur theoretischen, schulischen Ausbildung, die für das bestimmte Berufsziel unerlässlich sind, vermittele.
  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

    Eine nicht nur unerhebliche berufliche Betätigung liegt bei einer Dauer von einem Jahr vor (Nds. FG, Urteil vom 22. September 2017 12 K 61/17, Juris Rdnr. 40, rkr.).
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