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   FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06   

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FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06 (https://dejure.org/2008,8770)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.2008 - 2 K 5/06 (https://dejure.org/2008,8770)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 2 K 5/06 (https://dejure.org/2008,8770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung - Der Nachweis einer Durchführungsabsicht im Hinblick auf eine Investition ist nicht Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7g Abs. 4 S. 2 EStG; § 7g Abs. 5 EStG; § 7g Abs. 6 EStG; § 8 StraBG
    Auflösung einer Ansparabschreibung durch das Finanzamt; Entgegenstehen von Vorschriften des Strafbefreiungsgesetzes (StraBG) gegenüber einer Gewinnerhöhung; Inkaufnahme eines Mitnahmeeffekts zugunsten des Steuerpflichtigen durch den Gesetzgeber und Anordnung der ...

  • Betriebs-Berater

    Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 4 S. 2; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; StraBG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StraBEG; EStG § 7g
    Ansparabschreibung; Strafbefreiende Erklärung - Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtige können wegen einer vermeintlich unzulässigen Ansparrücklage keine strafbefreiende Erklärung abgeben

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 272
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorliegen einer Investitionsabsicht als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung grundsätzlich nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00 und BFH v. 06.09.2006, XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 zur wiederholten Rücklagenbildung; Kratzsch in Frotscher, Komm. zum EStG, § 7g Rz. 41, 47ff.).

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition lediglich z.B. eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BStBl II 2002, 385, und in BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Denn die "voraussichtliche" Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hatte (BFH Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    Diese Angaben sind z.B. auch notwendig, wenn die geplante Investition unterbleibt und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG exakt errechnet werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 159).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Im Anschluss an diesen Grundsatz hat der X. Senat des BFH durch Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00 (BFH/NV 2003, 250) entschieden, dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraussetzt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition lediglich z.B. eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BStBl II 2002, 385, und in BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorliegen einer Investitionsabsicht als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung grundsätzlich nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00 und BFH v. 06.09.2006, XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 zur wiederholten Rücklagenbildung; Kratzsch in Frotscher, Komm. zum EStG, § 7g Rz. 41, 47ff.).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    bb) Nicht erforderlich ist nämlich, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim FA eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH Urteil v.13.12.2005, XI R 52/04; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004, X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Auch bestand zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition ein Finanzierungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BFHE 198, 415, BFH/NV 2002, 181 und zuletzt BFH-Urteil v. 29.04.2008, VIII R 62/06, DB 2008, 1833-1834), so dass das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zur Annahme einer Steuerverkürzung führen kann.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Auch bestand zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition ein Finanzierungszusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BFHE 198, 415, BFH/NV 2002, 181 und zuletzt BFH-Urteil v. 29.04.2008, VIII R 62/06, DB 2008, 1833-1834), so dass das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zur Annahme einer Steuerverkürzung führen kann.
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    aa) Eine derartige Willensbekundung hat der Kläger im Streitfall spätestens durch Schreiben vom 22.07.2003, - also noch innerhalb der 2-jährigen Investitionsfrist - abgegeben (vgl. auch BFH-Urteil v. 06.03.2003, IV R 23/01).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Das erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (s. auch Urteile vom 25. April 2002, IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097, unter 3.b).
  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06
    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563) --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
  • BFH, 16.06.2004 - X B 172/03

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
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