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   FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12   

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https://dejure.org/2012,50817
FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12 (https://dejure.org/2012,50817)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.11.2012 - 14 K 237/12 (https://dejure.org/2012,50817)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. November 2012 - 14 K 237/12 (https://dejure.org/2012,50817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 1 EStG; § 33 Abs. 1 EStG
    Absetzbarkeit der Kosten einer Vollstreckungsabwehrklage bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absetzbarkeit der Kosten einer Vollstreckungsabwehrklage bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Anerkennung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sei laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

    Mit dem BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 habe der BFH den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nunmehr schon dann zugelassen, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    b) An dieser Rechtsprechung hat der BFH allerdings nicht mehr festgehalten (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    c) Das erkennende Gericht schließt sich der in dem BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung an.

    Die Auffassung des BFH in dem BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 ist auch im Hinblick auf die Verwirklichung des subjektiven Nettoprinzips konsequent.

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2011 - 8 U 106/10

    Bauträgerformularvertrag: Wirksamkeit einer Regelung über die Abnahme von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    Der Kläger legte gegen das Urteil des LG fristwahrend Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein, die unter dem Aktenzeichen 8 U 106/10 anhängig war.

    Das Gericht hat die Akten LG Osnabrück 7 O 864/09 und OLG Oldenburg 8 U 106/10 beigezogen.

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    Es erachtet die gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH vorgebrachten Bedenken (z.B. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, juris, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 BStBl I 2011, 1286) im Ergebnis nicht für durchgreifend.
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10

    Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    Denn die Kosten eines Zivilprozesses zählen nicht zum Grundbedarf und werden vom Grundfreibetrag nicht abgedeckt (Geserich, HFR 2011, 985).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend --wie oben dargelegt wurde-- von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten beurteilt worden sind, sprach nach früherer Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend --wie oben dargelegt wurde-- von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten beurteilt worden sind, sprach nach früherer Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend --wie oben dargelegt wurde-- von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten beurteilt worden sind, sprach nach früherer Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend --wie oben dargelegt wurde-- von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten beurteilt worden sind, sprach nach früherer Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
    Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Streitjahres sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13

    Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 2012 14 K 237/12 aufgehoben.

    Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. November 2012  14 K 237/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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