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   FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00   

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https://dejure.org/2003,13398
FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00 (https://dejure.org/2003,13398)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.01.2003 - 5 K 452/00 (https://dejure.org/2003,13398)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 5 K 452/00 (https://dejure.org/2003,13398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Computerprogrammen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG; § 69a UrhG; § 69d Abs. 1 S. 1 UrhG; § 41 UrhG; § 31 UrhG; § 69c S. 1 UrhG
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Steuerermäßigung für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms; Überlassung von geschützten Computerprogrammen im Umsatzsteuerrecht; Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG bei Übertragung von Nutzungsrechten an Computerprogrammen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Steuerermäßigung für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms; Überlassung von geschützten Computerprogrammen im Umsatzsteuerrecht; Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.01.2002 - V R 13/01

    USt; Steuersatz für die Herstellung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
    Die Klägerin nimmt Bezug auf die Rechtsausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2002 (V R 13/01, DStRE 2002, 777), wonach die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz zu untersuchen hätten, ob "es den Parteien (hier: z.B. der Klägerin und der Fa. Y) wesentlich auf die Vervielfältigung und Verbreitung durch die Fa. Y angekommen sei, insbesondere ob die Überlassung des für die Fa. Y entwickelten Computerprogramms auch dazu bestimmt gewesen sei, das Programm durch die Fa. Y entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen, d.h. aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zuzuführen und damit zu verbreiten und zu vervielfältigen".

    Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vgl. dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 2000).

    Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).

    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 unter Bezugnahmen auf BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware).

  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 unter Bezugnahmen auf BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware).
  • BFH, 27.09.2001 - V R 14/01

    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
    Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 42/99

    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
    Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).
  • BFH, 24.08.2000 - V B 87/00

    Ermäßigter Steuersatz für Bibliothekssoftware?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 unter Bezugnahmen auf BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen Klagen als unbegründet ab (Urteile vom 23. Januar 2003 5 K 452/00 und 5 K 213/01, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02

    Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Unbilligkeit

    Er hat die entgegenstehenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23 Januar 2003 (5 K 452/00 und 5 K 231/01) aufgehoben.
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