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   FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10   

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https://dejure.org/2013,36284
FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10 (https://dejure.org/2013,36284)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2013 - 15 K 401/10 (https://dejure.org/2013,36284)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2013 - 15 K 401/10 (https://dejure.org/2013,36284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 1, 2 EStG; § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
    Feststellbarkeit der Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und jahrelangem Leerstand eines Mehrfamilienhauses i.R.d. Durchführung der Sanierung bzgl. Zusammenlegens zu größeren Wohnungen

  • Betriebs-Berater

    Einkünfteerzielungsabsicht und Leerstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellbarkeit der Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und jahrelangem Leerstand eines Mehrfamilienhauses i.R.d. Durchführung der Sanierung bzgl. Zusammenlegens zu größeren Wohnungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einkünfteerzielungsabsicht und Leerstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Dabei sind auch spätere Tatsachen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

    Vielmehr ist auch in solchen Fällen das Finanzgericht gehalten, aus späteren Ereignissen Rückschlüsse auf den Streitzeitraum zu ziehen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

    c) Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.

    (3) Der Senat verkennt bei seiner Würdigung nicht, dass es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus finanziellen Gründen langsamer oder schneller durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

  • BFH, 11.08.2010 - IX R 3/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung - Vorab entstandene

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Dabei ist der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG objektbezogen, d.h. grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166 m.w.N.).

    Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166 m.w.N.).

    Der Bundesfinanzhof hat allerdings offen gelassen, ob dies auch in allen Fällen gilt, in denen ein Mietverhältnis kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger eines vorherigen Vermieters übergeht (BFH-Urteil vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166).

    c) Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFH/NV 2013, 467 m.w.N.).

    Unbeschadet davon kann auch ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt; davon kann im Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche (dem Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender --und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender-- Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFH/NV 2013, 467).

    Dagegen können die Kläger nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2012 (IX R 14/12, BFH/NV 2013, 467) für sich in Anspruch nehmen.

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Demgegenüber sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer steht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940, und vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299).

    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    c) Ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung länger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, können mithin --rückblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und späterer (tatsächlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgeführten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    d) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben-- für deren Aufgabe (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl II 2010, 124).
  • BFH, 29.03.1995 - II B 112/94

    Voraussetzungen für das Ruhenlassen eines Verfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Denn das Ruhen des Verfahrens ist nur ein Sonderfall der Aussetzung des Verfahrens (BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 112/94, BFH/NV 1995, 1070).
  • BFH, 06.10.1982 - I R 71/82

    Revision - Begründung - Finanzgericht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 401/10
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für den Fall der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. bereits BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1982 IR 71/82, BStBl II 1983, 48).
  • BFH, 05.04.2005 - IX R 48/04

    VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 46/13

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2013  15 K 401/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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