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   FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17   

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https://dejure.org/2018,16647
FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2018,16647)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.01.2018 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2018,16647)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2018,16647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 2005; Art. 98 Abs. 2 RL 112/2006/EG; Anh. 3 Nr. 5 RL 112/2006/EG; § 42 PBefG; § 43 PBefG; § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG; § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a, b UStG 2005
    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit Pferdekutschen auf einer autofreien Insel; Auslegung des Begriffs "Verkehr mit Taxen" im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit Pferdekutschen auf einer autofreien Insel; Auslegung des Begriffs "Verkehr mit Taxen" im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Personenbeförderung durch Pferdekutschen ermäßigter Steuersatz?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 30.10.2012 - 2 V 240/12

    Umsatzsteuergesetz: ermäßigter Steuersatz für Wattwagenfahrten?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    So habe das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253 festgestellt, dass auch Pferdekutschen nach einer durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen erweiternden Auslegung unter Begriff des Taxis fallen könnten.

    Die Begünstigung des Sozialverkehrs sollte auch weiterhin gewährleistet bleiben (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 10).

    Die Ausgestaltung im Einzelnen bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten (FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 12).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Zum Begriff einer Bergbahn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Diese nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltenden Verpflichtungen sind geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellt (BFH, Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 C-454 und 455/12, BStBl. II 2015, 437).Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unterliegt allerdings die zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ist deren verkehrsrechtliche Bedeutung maßgebend (BFH, Urteile vom 26. August 1976 V R 55/73, BStBl. II 1977, 105; vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl. II 2011, 1003, Juris Rdnr. 17).
  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 9/18.
  • BFH, 26.08.1976 - V R 55/73
    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17
    Auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ist deren verkehrsrechtliche Bedeutung maßgebend (BFH, Urteile vom 26. August 1976 V R 55/73, BStBl. II 1977, 105; vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl. II 2011, 1003, Juris Rdnr. 17).
  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.01.2018 - 11 K 236/17 aufgehoben.
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