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   FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14   

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https://dejure.org/2015,28375
FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14 (https://dejure.org/2015,28375)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.09.2015 - 14 K 232/14 (https://dejure.org/2015,28375)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. September 2015 - 14 K 232/14 (https://dejure.org/2015,28375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung für die anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit als steuerfrei

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 3b
    Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung für die anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit als steuerfrei

  • rechtsportal.de

    EStG § 3b Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 3b
    Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung für die anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit als steuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung einer pauschalen Offshore-Zulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Behandlung einer pauschalen Offshore-Zulage zur Abgeltung für die anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit als steuerfrei

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2165
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    a) Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57), und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BStBl II 1991, 293).

    Zu diesem Zeitpunkt (bei Ausstellung der Bescheinigung) muss endgültige Klarheit darüber herrschen, ob und inwieweit im Laufe des Kalenderjahres erbrachte Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge i.S. des § 3b EStG den Vergütungen für die tatsächlich geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden entsprechen (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BStBl II 1991, 293).

    Unterbleibt --wie im Streitfall-- eine Abrechnung solcher Zuschläge vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, so geben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch zu erkennen, dass es sich bei den im Kalenderjahr geleisteten Zuschlägen von vornherein nicht um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf im Einzelnen zu ermittelnde Zuschläge für die jeweiligen Stunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtarbeit, sondern um --steuerpflichtige-- pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehandelt hat (BFH-Urteil in BStBl II 1991, 293).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    Der Kläger macht geltend, nach der Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341) seien pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei, wenn diese nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet würden.

    b) Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341; vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BStBl II 2012, 291).

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    c) Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (zur Berechnung s. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 288, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 18/11

    Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntagsarbeit,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    b) Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341; vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BStBl II 2012, 291).
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08

    Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    d) Eine mindestens jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 228, m.w.N.), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten --auf das Jahr bezogen-- die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201).
  • BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80

    In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    a) Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57), und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BStBl II 1991, 293).
  • BFH, 14.06.1967 - VI R 226/66

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von einem Fluglotsen gewährte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    Nach der Rechtsprechung wird ein solcher Zuschlag nicht als Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern als Entgelt für ein Bündel verschiedener Erschwernisse gezahlt (BFH-Urteil vom 14. Juni 1967 VI R 226/66, BStBl - III 1967, 609).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 55/91

    Pauschale Zuschläge nur bei Verrechnung mit tatsächlichen Arbeitsstunden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 232/14
    Entgegen der Ansicht des Klägers genügt es nicht, dass die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden aufgezeichnet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991 VI R 55/91, BStBl II 1993, 314).
  • FG Niedersachsen, 25.05.2016 - 2 K 11208/15

    Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst

    Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015, 14 K 232/14, EFG 2015, 2165; zur Berechnung s. z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BStBl II 2012, 288, m.w.N.).
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