Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,266
FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08 (https://dejure.org/2009,266)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.11.2009 - 7 K 143/08 (https://dejure.org/2009,266)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 (https://dejure.org/2009,266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung; Bestimmung der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Deckung von "Bedarfsspitzen" im Bundeshaushalt; Motive des Verfassungsgebers bei ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung; Bestimmung der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Deckung von "Bedarfsspitzen" im Bundeshaushalt; Motive des Verfassungsgebers bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 verfassungswidrig?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 verfassungswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SolZ doch verfassungswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Soli verfassungswidrig?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag doch verfassungsgemäß?

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit des Soli-Zuschlags

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Der Solidaritätszuschlag

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Ergänzungsabgabe nach Solidaritätszuschlags-Gesetz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage des Solidaritätszuschlaggesetzes an das BVerfG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag verfassungswidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Beschluss zur Vorlage des SolZG an das BVerfG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Steuerbescheid wegen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag: Finanzgericht verhandelt über Verfassungsmäßigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und ruft das Bundesverfassungsgericht an - Bundesverfassungsgericht muss nun über Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entscheiden

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einkommensteuer - Neues Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bund der Steuerzahler nimmt erneut Anlauf - Neues Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ist der Soli noch verfassungsgemäß? Mündliche Verhandlung vor dem FG Niedersachsen

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Solidaritätszuschlag - Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags

  • DER BETRIEB (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Solidaritätszuschlag

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Soli verfassungswidrig

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einspruch gegen Solidaritätszuschlag

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Solidaritätszuschlag und Verfassung

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Sonstiges (2)

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Solidaritätszuschlag und Einspruch

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erneut Klage gegen Solidaritätszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 2634
  • DB 2010, 18
  • EFG 2010, 1071
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 338).

    ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).

    "Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung ,Ergänzungsabgabe' eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, ,anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).".

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das vorlegende Finanzgericht folgt auch nicht der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, eine zeitliche Beschränkung der Ergänzungsabgabe auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle sei mit den "Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar" ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 340; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 ( 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Gegen den ab 1995 (nicht befristet) erhobenen Solidaritätszuschlag, konkret für das dortige Streitjahr 2002, habe der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben ( BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692).

    Mit seinem ablehnenden Beschluss vom 28. April 2009 (Az. I B 199/08) habe der Bundesfinanzhof für den Solidaritätszuschlag 2004 auf BFH BStBl. II 2006, S. 692 Bezug genommen.

    Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 AO (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693; dortiges Streitjahr 2002) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2005 ( 12 K 6263/03 E , EFG 2006, S. 371) bestätigt und in Bezug auf das SolZG 1995 Folgendes ausgeführt:.

    Dieter Steinhauff merkt zur Entscheidung des 7. Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, Nachfolgendes an (jurisPR-SteuerR 36/2006 Anm. 4, S. 2, erschienen am 4. September 2006):.

    Andreas Rohde und Marcus Geschwandtner besprechen in NJW 2006, S. 3332 (3335) insbesondere den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) und kommen zu folgendem Ergebnis:.

    Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 340; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 ( 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Die gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 1708/06 habe die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 11. Februar 2008 (ohne Begründung) nicht zur Entscheidung angenommen (DStZ 2008, S. 229).

    Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Februar 2008 ( 2 BvR 1708/06 , DStZ 2008, S. 229) zum SolZG 1995 die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2006 ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Johannes R. Nebe kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2008 (2 BvR 1708/06 , DStZ 2008, S. 229) zum Solidaritätszuschlag (NWB Nr. 18 vom 28. April 2008, S. 1619, 1620 f.):.

    Mit dem Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2008 ( 2 BvR 1708/06 , DStZ 2008, S. 229) zum SolZG 1995 kann sich das vorlegende Finanzgericht inhaltlich nicht auseinandersetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum dortigen Streitjahr 2002 ohne Begründung ergangen ist (dazu kritisch Johannes R. Nebe, NWB Nr. 18 vom 28. April 2008, S. 1619, 1620 f.).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96 , HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96 , HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts deshalb nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Der dargestellten Rechtsprechung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2008 II B 38/08 (BFH/NV 2008, S. 1817) und vom 28. April 2009 I B 199/08 ([...]) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08 , EFG 2010, S. 166 (Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09).

    Roberto Bartone beschreibt nach einer Analyse des klageabweisenden Urteils des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08 , EFG 2010, S. 166, Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09, dortiges Streitjahr 2005) zum Thema SolZG 1995 die Auswirkungen für die Praxis folgendermaßen (jurisPR-SteuerR 47/2009 Anm. 6, S. 2 f., erschienen am 23. November 2009):.

    Die Entscheidung des BFH (Az. II R 50/09) bleibt daher abzuwarten.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Zur Verteilung steuerlicher Lasten bei wachsendem staatlichen Finanzbedarf formuliert das Bundesverfassungsgericht einen allgemeinen Grundgedanken der Besteuerung des Bürgers (vgl. Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, S. 153, 172 f., auch im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie der grundrechtlichen Garantie des einkommensteuerlichen Existenzminimums):.

    Deshalb darf - entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 (2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, S. 153, 172 f.) - auch ein dauerhafter Finanzbedarf des Staates nicht zu einer dauerhaften Beibehaltung einer Ergänzungsabgabe mit wechselnder Begründung führen.

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Der dargestellten Rechtsprechung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2008 II B 38/08 (BFH/NV 2008, S. 1817) und vom 28. April 2009 I B 199/08 ([...]) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08 , EFG 2010, S. 166 (Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09).

    Roberto Bartone beschreibt nach einer Analyse des klageabweisenden Urteils des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08 , EFG 2010, S. 166, Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09, dortiges Streitjahr 2005) zum Thema SolZG 1995 die Auswirkungen für die Praxis folgendermaßen (jurisPR-SteuerR 47/2009 Anm. 6, S. 2 f., erschienen am 23. November 2009):.

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag (im Streitjahr 2007 rund zwölf Milliarden Euro) in den allgemeinen Bundeshaushalt (ohne Zweckbestimmung) eingeht, ist der Solidaritätszuschlag keine Sonderabgabe (vgl. Urteil des FG Münster vom 27. September 2005, 12 K 6263/03 E , EFG 2006, S. 371).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693; dortiges Streitjahr 2002) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. September 2005 ( 12 K 6263/03 E , EFG 2006, S. 371) bestätigt und in Bezug auf das SolZG 1995 Folgendes ausgeführt:.

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Mit seinem ablehnenden Beschluss vom 28. April 2009 (Az. I B 199/08) habe der Bundesfinanzhof für den Solidaritätszuschlag 2004 auf BFH BStBl. II 2006, S. 692 Bezug genommen.

    Der dargestellten Rechtsprechung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2008 II B 38/08 (BFH/NV 2008, S. 1817) und vom 28. April 2009 I B 199/08 ([...]) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08 , EFG 2010, S. 166 (Revision eingelegt - BFH-Az. II R 50/09).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08
    Allgemein wird angenommen, dass der verfassungsrechtliche Begriff der Steuern mit dem einfach-gesetzlichen Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO übereinstimmt (statt vieler: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73 , BVerfGE 36, S. 66, 70; BVerfG-Urteil vom 6. November 1984 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83, BVerfGE 67, S. 256, 282).

    Die zweite Ergänzungsabgabe war der Solidaritätszuschlag 1991/92 nach dem Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318); der Stabilitätszuschlag 1973/74, dessen Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zustand, wird nicht als Ergänzungsabgabe angesehen (dazu näher BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73 , BVerfGE 36, S. 66, 71).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • FG Schleswig-Holstein, 21.05.1969 - II 100/68

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Ergänzungsabgabe

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Grundfreibetrag

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Mit Beschluss vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 - setzte der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

    Mit Beschluss vom 21. August 2013 - 7 K 143/08 - hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren erneut ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Mit Beschluss vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 - (EFG 2010, S. 1071 ff.) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.
  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

    NV: Ein Klageverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2007 streitig ist, ist nach § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschuss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009 7 K 143/08 entschieden hat.

    Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) war das Klageverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Niedersächsischen FG anhängigen Verfahrens 7 K 143/08, in dem ebenfalls  --wie im Klageverfahren-- die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 streitig ist, auszusetzen.

    Das beim FG anhängige Klageverfahren ist nur so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 3/10 über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009  7 K 143/08 entschieden hat.

    Das streitige Klageverfahren war daher nicht im Hinblick auf das beim Niedersächsischen FG anhängige Verfahren 7 K 143/08 auszusetzen, obwohl dieses ebenfalls --wie das streitige Klageverfahren-- die Frage betrifft, ob der festgesetzte Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2007 verfassungsgemäß ist.

    Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 ein Normenkontrollverfahren vor, dem der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009  7 K 143/08 zugrunde liegt.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Solidaritätszuschlag 2007, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision II R 20/10; Hilgers/ Holly, Der Betrieb 2010, 1419; Hidien/Tehler, Steuerberater Woche --StBW-- 2010, 993, unter II.1.; Dötsch in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, SolZG, Rz 2; Brinkmeier in Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Körperschaftsteuer, Tz. 5 Solidaritätszuschlag; a.A. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009  7 K 143/08, EFG 2010, 1071; Schemmel, Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Heft 102, 2008).
  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Solidaritätszuschlag 2007, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision II R 20/10; Hilgers/ Holly, Der Betrieb 2010, 1419; Hidien/Tehler, Steuerberater Woche --StBW-- 2010, 993, unter II.1.; Dötsch in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, SolZG, Rz 2; Brinkmeier in Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Körperschaftsteuer, Tz. 5 Solidaritätszuschlag; a.A. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 25. November 2009  7 K 143/08, EFG 2010, 1071; Schemmel, Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Heft 102, 2008).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines

    Bislang hat lediglich der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Auffassung vertreten, dass die unbefristete Erhebung des Solidaritätszuschlags seit dem Jahr 1995 dem Wesen des Zuschlags als Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG widerspreche (Beschluss vom 25. November 2009 7 K 143/08, juris).
  • FG Niedersachsen, 05.07.2011 - 1 K 136/10

    Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als

    Der Bund der Steuerzahler hat beim Niedersächsischen Finanzgericht Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht, Aktenzeichen 7 K 143/08.
  • FG Hamburg, 04.06.2010 - 3 V 62/10

    Solidaritätszuschlag: Keine Gewährung von AdV für Soli 2007

    Sie beziehen sich auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige konkrete Normenkontrollverfahren auf Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen (vom 25. November 2009, 7 K 143/08, Juris, Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 3/10).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2009 - 6 K 207/09

    Auszahlung des Solidaritätszuschlag parallel zum Körperschaftsteuerguthaben

    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2007 verfassungswidrig ist (vgl. hierzu den noch zu veröffentlichenden Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2009 7 K 143/08).
  • FG Thüringen, 01.03.2010 - 2 K 816/09

    (Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Verfassungsmäßigkeit des

    Dem Kläger ist einzuräumen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08) dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angesichts seiner Unbefristetheit verfassungswidrig ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht