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   FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93   

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FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93 (https://dejure.org/1995,5690)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.1995 - III 62/93 (https://dejure.org/1995,5690)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 1995 - III 62/93 (https://dejure.org/1995,5690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 ErbStG; § 16 ErbStG; § 19 ErbStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 37 ErbStG ; § 1 Abs. 1 ErbStG ; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 12 Abs. 2 ErbStG ; § 19 BewG; § 121a BewG ; Art. 100 GG
    Übertragung von Bankguthaben und Wertpapiere nach dem Tode; Abgrenzung zwischen freigebiger Zuwendung und Übertragung in Erfüllung einer bestehender Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit erbrachten Pflegeleistungen; Bewertung der unter das Erbschaftssteuerrecht (ErbStG) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung von Bankguthaben und Wertpapiere nach dem Tode; Abgrenzung zwischen freigebiger Zuwendung und Übertragung in Erfüllung einer bestehender Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit erbrachten Pflegeleistungen; Bewertung der unter das Erbschaftssteuerrecht (ErbStG) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 933
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Mehrfach hat das BverfG (Beschluß v. 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 - BverfGE 41, 269 = BStBl II 1976, 311; v. 11. Oktober 1983 - 1 BvL 73/78 - BverfGE 65, 160 = BStBl II 1984, 20) unter Berufung auf die dem BewG zugrunde liegenden Prinzipien eine Anknüpfung an werte gefordert, die wenigstens der Konzeption nach den wirklichen werten nahekämen, wenn auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Vermögensarten verschiedene Wertmaßstäbe aufgestellt worden seien, wenn sich Differenzierungen in der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, insbesondere im Verhältnis von Grundbesitz zu anderen Vermögensgegenständen ergaben, die, gemessen an der Idee der Steuergerechtigkeit, unerträglich seien, so ließen sie sich für die Besteuerung nicht mit den Besonderheiten des Grundbesitzes wie der Ortsgebundenheit, der allmählichen Wertveränderung, der erschwerten Übertragbarkeit und dergleichen rechtfertigen (BverfG-Beschluß v. 10. Februar 1976, BStBl II 1976, 311/315).

    Verfassungsgefordert ist vielmehr aufgrund der dem BewG zugrunde Liegenden Prinzipien die Anknüpfung an werte, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Vermögenswerte wenigstens der Konzeption nach den wirklichen werten nahekommen (BVerfG-Beschlüsse vom 10. Februar 1976, BStBl II 1976, 311; v. 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 - BStBl II 1976, 637; BVerfG-Urteil v. 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240).

    Eine Rechtfertigung der ungleichen Bewertung kann schließlich für den Bereich des ErbStG auch nicht - wie vom BVerfG-Beschluß vom 10. Februar 1976 (BStBl II 1976, 311) für einen Übergangszeitraum als Rechtfertigungsgrund anerkannt - aus Bestrebungen zu einer umfassenden Steuerreform hergeleitet werden, die für sich gesehen eine Übergangsweise Anwendung der evident sachwidrigen Einheitswerte des Grundbesitzes rechtfertigen könnten.

    Nach Ansicht des Senats kann der Gesetzgeber für den Fall einer gesetzlichen Neuregelung der Rechtsmaterie - unter dem Vorbehalt der Folgerichtigkeit der für diesen Fall gewählten Regelungstechnik - aus Verfassungsgründen nicht gehindert sein, auch im Rahmen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Erfassung des Grundbesitzes Ertragswertgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. Februar 1976, BStBl II 1976, 311; Hofmann, in: Friauf (Hrsg.), Steuerrecht und Verfassungsrecht, DStJG Bd. 12 1989, S. 149; Loritz, DStR 1995, Beihefter zu Heft 8, S. 15 f.).

    Nach alledem sieht der Senat die im BVerfG-Beschluß vom 10. Februar 1976 (BStBl II 1976, 311) angenommene Sachlage, daß die "tatsächliche Entwicklung der Bewertung bei einem Vergleich unterschiedlicher Bewertungsgruppen zu einem unerträglichen Auseinanderklaffen der wirklichen werte und der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werte" führt, als gegeben an.

    Damit sind die Bewertungsmaßstäbe - im Streitfall die des § 12 ErbStG i.V.m. den in bezug genommenen Vorschriften des BewG - unter verfassungsrechtlichen Aspekten untereinander unvereinbar geworden, so daß der Gesetzgeber Abhilfe zu schaffen hat (BVerfG-Beschluß vom 10. Februar 1976, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Unter dem Blickwinkel der Wertverzerrungen bezüglich des Grundbesitzes und des sonstigen Vermögens und eines sich daraus etwa herleitenden Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BverfG bislang eine Herabsetzung der Steuer zugunsten des Rechtsinhabers von sonstigem vermögen als nicht möglich betrachtet (vgl. BverfG-Beschluß v. 15. November 1989 - 1 BvR 171/89 - BStBl II 1990, 103 - bezüglich Erbschaftsteuer - BverfG-Beschluß vom 7. Mai 1968 - 1 BvR 420/64 - BverfGE 23, 242 = BStBl II 1968, 549 - bezüglich Vermögensteuer - vgl. auch BverfG-Beschluß v. 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20 - bezüglich Einheitsbewertung -).

    Denn mit dem Ansatz von Kapitalforderungen mit ihrem Nennwert wird an einen wirklichen wert angeknüpft und damit einem auch von der Rechtsprechung des BVerfG unter Hinweis auf die Prinzipien des Bewertungsrechts zutreffend hervorgehobenen Gebot Rechnung getragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20; vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juli 1967 IV 300/64, BStBl III 1967, 690).

    Das Bewertungsrecht erklärt den gemeinen Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) zum allgemeinen und primären Bewertungsmaßstab (Moench, a.a.O., § 9 Rz. 2; vgl. auch BverfG-Beschluß vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549).

    Dieser Maßstab liegt jedenfalls dem Grundsatz nach auch den Wertermittlungsmethoden für die Bewertung des Grundvermögens zugrunde (BverfG-Beschluß vom 7. Mai 1968, a.a.O.; Jakob, a.a.O. S. 50 ff).

    Damit beruht das Bewertungsrecht auf dem "Prinzip gleicher Bewertungsmaßstäbe" (BverfG-Beschluß vom 7. Mai 1968, a.a.O.).

    Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 15. November 1989, BStBl II 1990, 103; vom 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20; vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549) kann einem etwa verfassungswidrigen Ausschluß des Geldvermögens von den mit der Einheitsbewertung des Grundvermögens gewährten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen nur durch eine Heranführung der Einheitswerte an die Verkehrswerte begegnet werden.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Zur Begründung hat das BverfG in den vorstehend angeführten Entscheidungen (zweifelnd hingegen BVerfG-Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 - BverfGE 74, 182 = BStBl II 1987, 240/245) ausgeführt, daß als einzig mögliche Rechtsfolge eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur eine Neubewertung des Grundbesitzes mit dem Ziel in Betracht komme, die Einheitswerte (näher) an die Verkehrswerte heranzuführen.

    Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Einheitswerte des Grundbesitzes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG unter Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, deren Bewertung und steuerliche Belastung nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, kommt nach der Rechtsprechung des BverfG (Urteil vom 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

    Verfassungsgefordert ist vielmehr aufgrund der dem BewG zugrunde Liegenden Prinzipien die Anknüpfung an werte, die auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Vermögenswerte wenigstens der Konzeption nach den wirklichen werten nahekommen (BVerfG-Beschlüsse vom 10. Februar 1976, BStBl II 1976, 311; v. 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 - BStBl II 1976, 637; BVerfG-Urteil v. 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240).

    Das BverfG (Urteil vom 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240; Beschluß vom 14. Dezember 1993, BStBl II 1994, 133) hat bislang lediglich ausgeführt, daß Art. 3 Abs. 1 GG kein absolutes Belastungsgleichmaß im Bereich der bewertungsabhängigen Steuern fordert.

    Dies genügt zur Bejahung der Entscheidungserheblichkeit (BVerfG-Beschluß vom 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240).

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Mehrfach hat das BverfG (Beschluß v. 10. Februar 1976 - 1 BvL 8/73 - BverfGE 41, 269 = BStBl II 1976, 311; v. 11. Oktober 1983 - 1 BvL 73/78 - BverfGE 65, 160 = BStBl II 1984, 20) unter Berufung auf die dem BewG zugrunde liegenden Prinzipien eine Anknüpfung an werte gefordert, die wenigstens der Konzeption nach den wirklichen werten nahekämen, wenn auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Vermögensarten verschiedene Wertmaßstäbe aufgestellt worden seien, wenn sich Differenzierungen in der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, insbesondere im Verhältnis von Grundbesitz zu anderen Vermögensgegenständen ergaben, die, gemessen an der Idee der Steuergerechtigkeit, unerträglich seien, so ließen sie sich für die Besteuerung nicht mit den Besonderheiten des Grundbesitzes wie der Ortsgebundenheit, der allmählichen Wertveränderung, der erschwerten Übertragbarkeit und dergleichen rechtfertigen (BverfG-Beschluß v. 10. Februar 1976, BStBl II 1976, 311/315).

    Unter dem Blickwinkel der Wertverzerrungen bezüglich des Grundbesitzes und des sonstigen Vermögens und eines sich daraus etwa herleitenden Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BverfG bislang eine Herabsetzung der Steuer zugunsten des Rechtsinhabers von sonstigem vermögen als nicht möglich betrachtet (vgl. BverfG-Beschluß v. 15. November 1989 - 1 BvR 171/89 - BStBl II 1990, 103 - bezüglich Erbschaftsteuer - BverfG-Beschluß vom 7. Mai 1968 - 1 BvR 420/64 - BverfGE 23, 242 = BStBl II 1968, 549 - bezüglich Vermögensteuer - vgl. auch BverfG-Beschluß v. 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20 - bezüglich Einheitsbewertung -).

    Denn mit dem Ansatz von Kapitalforderungen mit ihrem Nennwert wird an einen wirklichen wert angeknüpft und damit einem auch von der Rechtsprechung des BVerfG unter Hinweis auf die Prinzipien des Bewertungsrechts zutreffend hervorgehobenen Gebot Rechnung getragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20; vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juli 1967 IV 300/64, BStBl III 1967, 690).

    Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 15. November 1989, BStBl II 1990, 103; vom 11. Oktober 1983, BStBl II 1984, 20; vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549) kann einem etwa verfassungswidrigen Ausschluß des Geldvermögens von den mit der Einheitsbewertung des Grundvermögens gewährten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen nur durch eine Heranführung der Einheitswerte an die Verkehrswerte begegnet werden.

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Der spezialgesetzlichen Regelung des § 12 ErbStG kann demgemäß - auch unter Berücksichtigung der durch § 17 Abs. 2 BewG angeordneten Geltung der §§ 19 bis 109 und 122 BewG für die Erbschaftsteuer - aufgrund des in ihr enthaltenen Anwendungsbefehls der bewertungsrechtlichen Vorschriften (BFH-Beschluß v. 18. Dezember 1972 II R 87-89/70, BStBl II 1973, 329/350) nach Ansicht des Senats ein eigenständiges materiell-rechtliches Gewicht nicht abgesprochen werden (insoweit zweifelnd BVerfG-Beschluß vom 14. Dezember 1993 I BvL 25/88, BStBl II 1994, 133).

    In seinem Beschluß vom 14. Dezember 1993 (BStBl II 1994, 133) hat das BverfG bezüglich der Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG ausgeführt: Es bedürfe hinreichender Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu der Frage, aus welchem Grunde § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG - ggf. im Zusammenhang mit weiteren Normen eines etwaigen Geflechts bewertungsrechtlicher Vorschriften - den Gegenstand verfassungsrechtlicher Überprüfung bilde.

    Der Senat sieht die Grundsätze der vorgenannten BVerfG-Entscheidungen nicht durch den BVerfG-Beschluß vom 14. Dezember 1993 (BStBl II 1994, 133) als gegenstandslos an.

    Das BverfG (Urteil vom 10. Februar 1987, BStBl II 1987, 240; Beschluß vom 14. Dezember 1993, BStBl II 1994, 133) hat bislang lediglich ausgeführt, daß Art. 3 Abs. 1 GG kein absolutes Belastungsgleichmaß im Bereich der bewertungsabhängigen Steuern fordert.

  • BFH, 09.11.1994 - II R 110/91

    Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, um ein durch schlüssiges verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen (BAG-Urteil v. 19. Juli 1973 - 5 AZR 46/73 -, NJW 1974, 380; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 BStBl II 1988, 1006; BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, BStBl II 1995, 62).

    Erforderlich ist vielmehr, daß ein eindeutiger vertraglicher Bindungswille erkennbar wird (BFH-Urteil vom 9. November 1994 a.a.O.).

    Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen scheidet ein Abzug in gleicher Höhe aufgrund behaupteter Nachlaßverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aus (BFH-Urteil vom 9. November 1994, a.a.O.).

    Denn die Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, daß der Erwerb von Todes wegen bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 9. November 1994, a.a.O.).

  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Der BFH hat bislang die Auffassung vertreten, daß die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) widerspricht (BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BStBl II 1986, 782; Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86, BStBl II 1988, 1025; zur früheren Rechtslage nach § 23 ErbStG vgl. bereits BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1972, BStBl II 1973, 329).

    Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat darin, daß der Ansatz von Geldvermögen mit dem Nennwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG) im Vergleich zu dem Ansatz von Grundvermögen mit dem Lediglich um 40 v.H. erhöhten Einheitswert (§ 12 Abs. 2 bis 4 ErbStG i.V.m. §§ 19, 68 ff, 121 a BewG und Art. 2 ErbStRG) zu Wertverzerrungen und in der Folge - im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 16 und 19 ErbStG - zu erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsverzerrungen zu Lasten des Geldvermögens führt (ebenso BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986, BStBl II 1986, 782; BFH-Urteil vom 3. August 1988, BStBl II 1988, 1025).

    Der Senat sieht in dieser Rechtslage mit dem BFH (Beschluß vom 11. Juni 1986, a.a.O.) eine objektive Willkür.

  • BFH, 03.08.1988 - II R 39/86

    - Gegenstand einer Schenkung, wenn der Bedachte mit Mitteln des Schenkers ein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Der BFH hat bislang die Auffassung vertreten, daß die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) widerspricht (BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BStBl II 1986, 782; Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86, BStBl II 1988, 1025; zur früheren Rechtslage nach § 23 ErbStG vgl. bereits BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1972, BStBl II 1973, 329).

    Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BVerfG (dazu nachfolgend) hat es der BFH in seinem Urteil vom 3. August 1988 (a.a.O.) jedoch als unzulässig angesehen, die seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Bestimmungen im Fall der durch sie eintretenden erbschaft - und schenkungsteuerlichen Begünstigung im Wege der Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

    Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat darin, daß der Ansatz von Geldvermögen mit dem Nennwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG) im Vergleich zu dem Ansatz von Grundvermögen mit dem Lediglich um 40 v.H. erhöhten Einheitswert (§ 12 Abs. 2 bis 4 ErbStG i.V.m. §§ 19, 68 ff, 121 a BewG und Art. 2 ErbStRG) zu Wertverzerrungen und in der Folge - im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 16 und 19 ErbStG - zu erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsverzerrungen zu Lasten des Geldvermögens führt (ebenso BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986, BStBl II 1986, 782; BFH-Urteil vom 3. August 1988, BStBl II 1988, 1025).

  • BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Der spezialgesetzlichen Regelung des § 12 ErbStG kann demgemäß - auch unter Berücksichtigung der durch § 17 Abs. 2 BewG angeordneten Geltung der §§ 19 bis 109 und 122 BewG für die Erbschaftsteuer - aufgrund des in ihr enthaltenen Anwendungsbefehls der bewertungsrechtlichen Vorschriften (BFH-Beschluß v. 18. Dezember 1972 II R 87-89/70, BStBl II 1973, 329/350) nach Ansicht des Senats ein eigenständiges materiell-rechtliches Gewicht nicht abgesprochen werden (insoweit zweifelnd BVerfG-Beschluß vom 14. Dezember 1993 I BvL 25/88, BStBl II 1994, 133).

    Der BFH hat bislang die Auffassung vertreten, daß die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) widerspricht (BFH-Beschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BStBl II 1986, 782; Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86, BStBl II 1988, 1025; zur früheren Rechtslage nach § 23 ErbStG vgl. bereits BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1972, BStBl II 1973, 329).

    Die in § 12 ErbStG normierten Bewertungsgrundsätze haben hingegen keinen unmittelbaren Bezug zum personalen Gleichheitssatz (vgl. auch BFH-Beschluß v. 18. Dezember 1973, BStBl II 1973, 329/349).

  • BFH, 15.06.1988 - II R 165/85

    Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93
    Eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, um ein durch schlüssiges verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen (BAG-Urteil v. 19. Juli 1973 - 5 AZR 46/73 -, NJW 1974, 380; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 BStBl II 1988, 1006; BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, BStBl II 1995, 62).

    Im übrigen schließt auch ein Langjähriges eheähnliches Zusammenleben - wie im Streitfall gegeben - die Vermutung aus, daß die hier von der Klägerin erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen dienstvertraglich geschuldet und nur gegen ein Leistungsentsprechendes Entgelt übernommen wurden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988, a.a.O.).

    Das genügt indes nicht den Anforderungen, die an die Entgeltlichkeit einer Zuwendung zu stellen sind (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988, a.a.O.).

  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94

    Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.1991 - 5 K 2464/91
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BFH, 27.07.1967 - IV 300/64

    Zinsen steuerfrei?

  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BFH, 07.12.1994 - II R 58/89

    Bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren ist die Alterswertminderung des

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

  • BFH, 23.01.1991 - II B 46/90

    Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen durch

  • BAG, 19.07.1973 - 5 AZR 46/73

    Ehemann - OHG - Ehefrau - Vergütungsanspruch - Arbeitsverhältnis - Ausdrückliche

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