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   FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09   

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https://dejure.org/2009,19354
FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09 (https://dejure.org/2009,19354)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.08.2009 - 16 K 87/09 (https://dejure.org/2009,19354)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. August 2009 - 16 K 87/09 (https://dejure.org/2009,19354)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 S. 1 UStG; § 2 Abs. 1 UStG; § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG; § 13a Abs. 1 UStG; § 20 UStG
    Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Zahlung des Entgelts aus einer Tätigkeit auf ein Fremdgeldkonto; Vereinnahmung von Entgelt durch Überweisung eines Betrages durch den Entgeltschuldner auf ein benanntes Konto unabhängig von der Verfügungsberechtigung

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 13 Abs. 1; ; UStG § 13a Abs. 1; ; UStG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Satz 1; UStG § 13; UStG § 13a
    Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung; Vereinnahmtes Entgelt; Forderungsabtretung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vereinnahmtes Entgelt bei Forderungsabtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 2057
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.01.2003 - II R 76/01

    Auslegung von Verträgen; Bezeichnung des Rechtsvorgangs im Steuerbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die entsprechende Regelung im Vertrag auszulegen sei und sich ausweislich der Formulierungen in der Anlage für die Vertragsbeteiligten festgestanden habe, dass die Abtretung bedingungslos erfolgt sei, findet eine Auslegung ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung (BFH, Urteil vom 22.01.2003 II R 76/01, BFH/NV 2003, 117).
  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Mai 1972 VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, Wertpapier-Mitteilungen 1972, 683).
  • BFH, 21.11.1989 - IX R 170/85

    Kein sofortiger Zufluß von Einnahmen bei dem Erbbaurechtsverpflichteten bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Der Kläger konnte mit der Gutschrift der von dem Landkreis geleisteten Zahlung auf dem von ihm geführten Konto wirtschaftlich über sie verfügen (BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 170/85, BStBl. II 1990, 310; vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BStBl. II 1992, 174), da er, selbst wenn es sich um ein Fremdgeldkonto gehandelt haben sollte, mit der Gutschrift dazu in die Lage versetzt wurde, im Verhältnis zu der Bank über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen.
  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Auch hier werden die- angekauften - Forderungen bevorschusst, wobei hinzukommt, dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (das Delkredererisiko) übernimmt (BGH-Urteil vom 27. November 2000 II ZR 190/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 756, Deutsches Steuerrecht 2001, 543).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

    Personalberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die entsprechende Regelung im Vertrag auszulegen sei und sich ausweislich der Formulierungen in der Anlage für die Vertragsbeteiligten festgestanden habe, dass die Abtretung bedingungslos erfolgt sei, findet eine Auslegung ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung (BFH, Urteil vom 22.01.2003 II R 76/01, BFH/NV 2003, 117).
  • BFH, 27.05.1987 - X R 2/81

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das Konto wie von ihm behauptet als Fremdgeldkonto für die M-Ltd. führte, da Entgelt auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte sein können, wenn eine innere Verknüpfung zwischen dieser Zahlung und dem Umsatz des Leistenden besteht, wie z.B. im Fall des Factoring, vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1987 BStBl II 1987, 739).
  • FG Hessen, 17.03.1995 - 6 V 648/95

    Rückforderung eines antragsgemäß ausgezahlten Vorsteuerüberschusses zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Das gilt insbesondere dann, wenn man wie der Kläger davon ausgeht, dass bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vereinnahmung nach denselben Grundsätzen auszugehen ist, wie sie ertragsteuerlich für den Zufluss von Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gelten (vgl. hierzu FG Hessen, Urteil vom 17 März 1995 6 V 648/95, UVR 1995, 180), da ihm auch in diesem Fall die Einnahmen bei Zufluss an den Dritten zuzurechnen sind (Schmidt-Drenseck, § 8 Rz. 7; Schmidt/Heinicke, § 11 Rz. 30 "Abtretung").
  • BFH, 08.10.1991 - VIII R 48/88

    Nutzungsentgelt aus Zerobonds gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen; zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09
    Der Kläger konnte mit der Gutschrift der von dem Landkreis geleisteten Zahlung auf dem von ihm geführten Konto wirtschaftlich über sie verfügen (BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 170/85, BStBl. II 1990, 310; vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BStBl. II 1992, 174), da er, selbst wenn es sich um ein Fremdgeldkonto gehandelt haben sollte, mit der Gutschrift dazu in die Lage versetzt wurde, im Verhältnis zu der Bank über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen.
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