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   FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11   

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https://dejure.org/2013,32648
FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11 (https://dejure.org/2013,32648)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.09.2013 - 3 K 12341/11 (https://dejure.org/2013,32648)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. September 2013 - 3 K 12341/11 (https://dejure.org/2013,32648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2b
    Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer modellhaften Gestaltung bzw. eines vorgefertigten Konzepts i.S.d. § 15b Abs. 2 EStG bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S.v. § 15b Abs. 2 EstG hinsichtlich der Beteiligung an einem Investmentfonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine modellhafte Gestaltung bei Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 131
  • EFG 2014, 712
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hessen, 17.10.2012 - 1 K 2343/08

    Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11
    In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht näher bestimmte Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH Beschluss des I. Senats vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) und der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3. Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase der Investition ermöglichen soll (Hessisches Finanzgericht Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11
    In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht näher bestimmte Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH Beschluss des I. Senats vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) und der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3. Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase der Investition ermöglichen soll (Hessisches Finanzgericht Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 K 1185/12

    Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Zur Frage der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 12341/11
    In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht näher bestimmte Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH Beschluss des I. Senats vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437) und der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3. Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase der Investition ermöglichen soll (Hessisches Finanzgericht Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510).
  • FG Münster, 18.06.2015 - 12 K 689/12

    Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b , 15b

    Für die Auslegung ist im Ergebnis von der Gesetzesbegründung auszugehen, welche für Einzelinvestitionen kein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal fordert, sondern diesem Merkmal allenfalls indizielle Bedeutung zumisst (ebenso Reiß, in Kirchhof, § 15b EStG Rn. 42a; Intemann, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Anm. 634 "Leistungsbündel" m. w. N.; wohl auch FG Niedersachsen, Urteil vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131 und FG Baden-Württemberg).

    (8) Soweit eine Anwendung von § 15b i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG a. F. von der Rechtsprechung der FG zu thesaurierenden luxemburgischen Investmentfonds (FG Niedersachsen Urteil vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131 (Rev VIII R 46/14); FG Baden-Württemberg Urteil vom 22. September 2014 10 K 1693/12, StE 2015, 51 (Rev VIII R 57/14)) abgelehnt wurde, weichen die dortigen Sachverhalte in entscheidenden Punkten vom Streitfall ab.

    Einer Anwendung von § 15b i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG a. F. steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem konzeptbedingten Steuerstundungseffekt aus dem Übergang zur Abgeltungsteuer um einen "Einmaleffekt" (so FG Niedersachsen vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131 (Rev VIII R 46/14) und FG Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1693/12, StE 2015, 51 (Rev VIII R 57/14)) handelte, der nur bei einer Investition bis zum 31. Dezember 2008 eintrat.

    Vielmehr genügt es, wenn nach dem Konzept in einem VZ ein mit übrigen Einkünften verrechenbarer Verlust entstehen soll (dagegen FG Niedersachsen vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131 (Rev VIII R 46/14) und FG Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1693/12, StE 2015, 51 (Rev VIII R 57/14)).

    § 15b EStG i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG 2008 unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso FG Niedersachsen vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131 (Rev. VIII R 46/14) und FG Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1693/12, StE 2015, 51 (Rev VIII R 57/14); vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. Januar 2013 5 K 4513/09 E, EFG 2013, 1014).

  • BFH, 28.06.2017 - VIII R 46/14

    Zur Vorgreiflichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 12341/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 131 veröffentlichten Urteil vom 26. September 2013  3 K 12341/11 stattgegeben.

  • BFH, 11.11.2015 - VIII R 74/13

    Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b

    Da § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG die Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes gemäß § 15b Abs. 1 EStG anordnet, ohne dabei die Fälle der Einzelinvestition auszunehmen, ist auch für Investitionen von Einzelpersonen das in § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Feststellungsverfahren durchzuführen (so i.E. auch Urteil des FG Münster in EFG 2015, 1696; anders ohne Begründung Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. September 2013  3 K 12341/11, EFG 2014, 131).
  • FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13

    Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG: Erwerb von Anteilen an einem

    Der Zwischengewinn i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG umfasst neben dem bei Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen vereinnahmten Zwischengewinn als positive Kapitaleinnahme auch den - wie im Streitfall - vom Erwerber von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Kapitaleinnahme (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 131; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2014 10 K 1693/12, EFG 2015, 384; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen - B/S/L - , InvG/InvStG, 2010, § 1 InvStG Rz. 397; Reiche/Frotscher in Haase, InvStG, 2010, § 2 Rz. 242).

    Diesbezüglich wird auf die in dem hier anhängigen Klageverfahren vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sowie auf die derzeit bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 46/14 (vorgehend FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131) und VIII R 29/15 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 18.6.2015 12 K 689/12 F, EFG 2015, 1696) Bezug genommen, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.

  • FG Baden-Württemberg, 22.09.2014 - 10 K 1693/12

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG - Modellhafte

    c) Kein Steuerstundungsmodell im Sinne der §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG liegt zur Überzeugung des Senats hingegen vor, wenn ein Finanzprodukt nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils hin angelegt ist, sondern ein Steuerpflichtiger lediglich erkennt, dass der Erwerb eines am Markt existierenden Finanzproduktes ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils ermöglicht (so auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 712 [Revision anhängig VIII R 46/14]).

    Auf die Anlegerschaft des Fonds im Ganzen bezogen glichen sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne aus, so dass durch den Fonds nicht in einer modellhaften Art und Weise nur Steuervorteile vermittelt wurden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

    In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, dass es sich an nicht näher bestimmte Interessenten wendet oder zur wiederholten Verwendung bestimmt ist (BFH Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BStBl. II 2014, 465) und der Investor bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung typischerweise passiv ist (BFH Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BStBl. II 2014, 465; FG Rheinland-Pfalz, Urteil des 3. Senats vom 30. Januar 2013 3 K 1185/12, EFG 2013, 849); ein vorgefertigtes Konzept wird charakterisiert durch einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten (BFH Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BStBl. II 2014, 465), der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels in Gestalt hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase der Investition ermöglichen soll (Hessisches Finanzgericht Urteil des 1. Senats vom 17. Oktober 2012 1 K 2343/08, EFG 2013, 510; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26. September 2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 712; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2014 10 K 1693/12, EFG 2015, 384).
  • FG Köln, 30.01.2018 - 1 K 2992/13

    Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am

    Der Zwischengewinn i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG umfasst neben dem bei Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen vereinnahmten Zwischengewinn als positive Kapitaleinnahme auch den vom Erwerber von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Kapitaleinnahme (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2013 3 K 12341/11, EFG 2014, 131; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2014 10 K 1693/12, EFG 2015, 384; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen - B/S/L - , InvG/InvStG, 2010, § 1 InvStG Rz. 397; Reiche/Frotscher in Haase, InvStG, 2010, § 2 Rz. 242).
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