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   FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96   

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https://dejure.org/1996,15253
FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96 (https://dejure.org/1996,15253)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.1996 - VII 300/96 (https://dejure.org/1996,15253)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 1996 - VII 300/96 (https://dejure.org/1996,15253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ; § 12 Nr. 1 EStG
    Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ; Ausschluss der Abziehbarkeit durch eine mehr als nur geringfügige Privatmitbenutzung; Feststellbarkeit des Umfangs der in der Vergangenheit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ; Ausschluss der Abziehbarkeit durch eine mehr als nur geringfügige Privatmitbenutzung; Feststellbarkeit des Umfangs der in der Vergangenheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 271
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96
    Aus den BFH-Urteilen vom 6. Dezember 1991 BStBl II 1992, 304 und vom 15. Mai 1995 BFH/NV 1995, 808, ließe sich nichts Gegenteiliges ableiten.

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn dieses Zimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird; bei einer mehr als nur geringfügigen Privatmitbenutzung steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

    Sei eine solche Trennung nicht vorhanden, so könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, S. 34) in anderen Zusammenhang dargelegt, daß "ein Indizmerkmal" dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung herangezogen werden dürfe, wenn ein Sachverhalt nicht beweisbedürftig sei, sondern schon aus anderen Quellen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne.

    Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattenarbeitsvertrages ausgeführt, bei der Beurteilung dieser Frage sei es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96
    Sie verweisen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S BStBl III 1965, 16.

    Im Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S (BStBl III 1965, 16) hat der IV. Senat des BFH die tatsächlichen Kriterien zusammengestellt, die als Beweisanzeichen dafür zu würdigen sind, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wurde.

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96
    In den Urteilen vom 19. Mai 1995 VI R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) sowie vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) hat der BFH ausgeführt, die Abgeschlossenheit eines Raumes sage zwar nichts über die Art seiner Nutzung aus; erst die Abgeschlossenheit mache den Raum jedoch zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lasse.
  • BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96
    In den Urteilen vom 19. Mai 1995 VI R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) sowie vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) hat der BFH ausgeführt, die Abgeschlossenheit eines Raumes sage zwar nichts über die Art seiner Nutzung aus; erst die Abgeschlossenheit mache den Raum jedoch zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lasse.
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