Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99 Ki |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Berücksichtigung der Entreicherung bei Kingdergeldrückforderung; Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld-Röckforderung; Einkommensteuer; Doppelzahlung; Erbenhaftung; Entreicherung; Ermessen - Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben.
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 197
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO müsse zu einem gebundenen Verwaltungshandeln führen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).Soweit § 37 Abs. 2 AO im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin ein Rückforderungsermessen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eröffnen würde (dagegen offenbar BFH-Beschluss vom 26.10.1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238), kann dies dahinstehen.
- BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97
Rückforderung vom Abtretungsempfänger
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
Auf die Einrede der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB konnte sich der Ehemann der Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche des § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss VII B 296/97 vom 27.04.1998, BFHE 185, 364 sowie BFH vom 09.04.1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148).§ 818 Abs. 3 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre.Er konnte erkennen, dass die Leistungen ihm zu Unrecht erbracht wurden; denn ihm gegenüber war der Leistungsbescheid aufgehoben worden und er wusste, dass er nicht mehr Kindergeldberechtigter war (vgl. zum Gesichtspunkt der Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens BFH-Beschluss vom 27.04.1998, a.a.O.).
- BFH, 09.04.1991 - VII B 168/90
Öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruches - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
Auf die Einrede der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB konnte sich der Ehemann der Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche des § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss VII B 296/97 vom 27.04.1998, BFHE 185, 364 sowie BFH vom 09.04.1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148).§ 818 Abs. 3 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre. - BFH, 24.06.1981 - I B 18/81
Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
Ebenso, dass die beschränkte Erbenhaftung (§§ 1973, 1975 BGB) wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers nicht im Steuerfestsetzungsverfahren bzw. Rückforderungsverfahren, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.06.1981 I B 18/81, BStBl 1981 Teil II Seite 729).