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   FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99 Ki   

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https://dejure.org/2000,10808
FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99 Ki (https://dejure.org/2000,10808)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.10.2000 - 4 K 567/99 Ki (https://dejure.org/2000,10808)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2000 - 4 K 567/99 Ki (https://dejure.org/2000,10808)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung der Entreicherung bei Kingdergeldrückforderung; Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld-Röckforderung; Einkommensteuer; Doppelzahlung; Erbenhaftung; Entreicherung; Ermessen - Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes vom Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 197
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
    Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO müsse zu einem gebundenen Verwaltungshandeln führen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).

    Soweit § 37 Abs. 2 AO im Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin ein Rückforderungsermessen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eröffnen würde (dagegen offenbar BFH-Beschluss vom 26.10.1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238), kann dies dahinstehen.

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
    Auf die Einrede der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB konnte sich der Ehemann der Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche des § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss VII B 296/97 vom 27.04.1998, BFHE 185, 364 sowie BFH vom 09.04.1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148).§ 818 Abs. 3 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre.

    Er konnte erkennen, dass die Leistungen ihm zu Unrecht erbracht wurden; denn ihm gegenüber war der Leistungsbescheid aufgehoben worden und er wusste, dass er nicht mehr Kindergeldberechtigter war (vgl. zum Gesichtspunkt der Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens BFH-Beschluss vom 27.04.1998, a.a.O.).

  • BFH, 09.04.1991 - VII B 168/90

    Öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruches -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
    Auf die Einrede der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB konnte sich der Ehemann der Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche des § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss VII B 296/97 vom 27.04.1998, BFHE 185, 364 sowie BFH vom 09.04.1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148).§ 818 Abs. 3 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundgedanken, der bei einer Rückforderung zu berücksichtigen wäre.
  • BFH, 24.06.1981 - I B 18/81

    Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.10.2000 - 4 K 567/99
    Ebenso, dass die beschränkte Erbenhaftung (§§ 1973, 1975 BGB) wegen übergegangener Steuerschulden des Erblassers nicht im Steuerfestsetzungsverfahren bzw. Rückforderungsverfahren, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.06.1981 I B 18/81, BStBl 1981 Teil II Seite 729).
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