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   FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14   

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FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14 (https://dejure.org/2015,1943)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.2015 - 15 V 208/14 (https://dejure.org/2015,1943)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 15 V 208/14 (https://dejure.org/2015,1943)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 131 Abs. 1 AO; § 319 AO; § 850c Abs. 4 ZPO
    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Klagefrist bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung über die gänzliche ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Wiedereinsetzung in abgelaufene Klagefrist bei nicht ordnungsgemäßem PKH-Antrag; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO und Erteilung einer Anordnung über die gänzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 750
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Nach dem BGH-Beschluss vom 5. April 2005 VII ZB 28/05 (NJW-RR 2005, 1239) sei insoweit ein Aufschlag von 30 bis 50 v.H. regelmäßig nicht zu beanstanden.

    Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795; in NJW-RR 2005, 1239, unter II. 3. der Gründe).

    Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, sind dergestalt zu berücksichtigen, dass für dessen damit bereits gedeckten Bedarf dem Schuldner ein Einkommensbetrag nicht unpfändbar verbleiben muss (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Insbesondere sollen an die Prüfung der Umstände keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu gestalten (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Ausübung billigen Ermessens können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze indes Anhalt geben (BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2005, 795, 797 und in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

    Ermessensfehlerhaft ist es aber, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rz 15a).

    Nach dem BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239 ist ein Zuschlag von 30 bis 50 v. H. nicht zu beanstanden.

    Auf den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann dagegen nicht ohne Weiteres nicht abgestellt werden; er dient auch dazu, Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts, somit Kosten abzudecken, die sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl erhöhen (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

  • BFH, 30.01.1997 - III B 99/95

    PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    133 Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Dem FA als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29; FG Münster, Beschluss vom 3. September 2002 7 K 1547/02 AO, EFG 2002, 1628).

    Dies bedeutet kein Defizit an Rechtsschutz für den Bürger, weil die Vollstreckungsbehörde als Teil der Exekutivgewalt sowohl dem Vorrang als auch dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt und ihre Entscheidungen durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüft und ggf. korrigiert werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 3. a der Gründe).

    Nur wenn die Vollstreckungsvorschriften der AO ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verweisen (z.B. § 262 Abs. 1, § 293 Abs. 2, § 320 Abs. 2 AO), den Zivilgerichten bestimmte Befugnisse vorbehalten (z.B. § 284 Abs. 8, § 287 Abs. 4 AO) oder etwa sonst zwingende Gründe ersichtlich sind, unterliegt dieser Grundsatz Ausnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe).

    Denn im Verwaltungsvollstreckungsverfahren findet auf entsprechendes Betreiben des Vollstreckungsschuldners immerhin eine sich unter der Geltung des Amtsuntersuchungsgrundsatzes vollziehende doppelte Kontrolle der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung statt, und zwar sowohl im verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren als auch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem FG (vgl. zu § 850f ZPO BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 114/94

    Keine Aussetzung der Vollziehung nach verworfener NZB

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    133 Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Dem FA als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29; FG Münster, Beschluss vom 3. September 2002 7 K 1547/02 AO, EFG 2002, 1628).

    Dies bedeutet kein Defizit an Rechtsschutz für den Bürger, weil die Vollstreckungsbehörde als Teil der Exekutivgewalt sowohl dem Vorrang als auch dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt und ihre Entscheidungen durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüft und ggf. korrigiert werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 3. a der Gründe).

    Nur wenn die Vollstreckungsvorschriften der AO ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verweisen (z.B. § 262 Abs. 1, § 293 Abs. 2, § 320 Abs. 2 AO), den Zivilgerichten bestimmte Befugnisse vorbehalten (z.B. § 284 Abs. 8, § 287 Abs. 4 AO) oder etwa sonst zwingende Gründe ersichtlich sind, unterliegt dieser Grundsatz Ausnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe).

    Denn im Verwaltungsvollstreckungsverfahren findet auf entsprechendes Betreiben des Vollstreckungsschuldners immerhin eine sich unter der Geltung des Amtsuntersuchungsgrundsatzes vollziehende doppelte Kontrolle der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung statt, und zwar sowohl im verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren als auch im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem FG (vgl. zu § 850f ZPO BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29 unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 K 196/14

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 15 K 196/14 (PKH) lehnte der Senat die Bewilligung von PKH ab.

    Nach dem unter dem Aktenzeichen 15 K 196/14 (PKH) geführten PKH-Antrag beabsichtigt der Antragsteller, gegen diese Verfügung Klage zu erheben.

    Ferner hat der Antragsteller im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH) in einer der Bestimmung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise das Streitverhältnis dargestellt.

    Der Senat konnte den PKH-Antrag für das beabsichtigte Klageverfahren ohne weitere Hinweise mit Beschluss vom 28. Januar 2015 15 K 196/14 (PKH) ablehnen.

    Denn der Antragsteller hatte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren 15 K 196/14 (PKH) als Anlage zum Anwaltsschriftsatz vom 26. September 2014 eingereicht, und der Prozessbevollmächtigte war durch den Schriftsatz des FA vom 27. Oktober 2014 auf die erfolgreiche Pfändung gegenüber der C-Bank und somit über die unrichtigen Angaben in der Erklärung hingewiesen worden.

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Begründung einer Prüfungsanordnung - Begründungsmangel - Heilung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795; in NJW-RR 2005, 1239, unter II. 3. der Gründe).

    Unbedeutende Einkünfte bleiben unberücksichtigt (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 795, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Ausübung billigen Ermessens können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze indes Anhalt geben (BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2005, 795, 797 und in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 24/05

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Dies werde, wie sich schon aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Oktober 2005 VII ZB 24/05 (NJW-RR 2006, 568) ergebe, in der Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen.

    Nach Maßgabe des BGH-Beschlusses in NJW-RR 2006, 568 sei bei einem mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten für die Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht einseitig auf den Grundfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen.

    Aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen BGH-Beschluss in NJW-RR 2006, 568 ergebe sich, "dass die Höhe des Einkommens für die Entscheidung einer Nichtberücksichtigung sich nicht schematisch am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO orientieren dürfe." Das FA dürfe sich in diesen Fällen jedoch an bestimmten Berechnungsmodellen orientieren.

  • BFH, 26.05.1998 - VII B 303/97

    Erforderliche Sorgfaltspflichten bei der Ausfüllung einer Steuererklärung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    133 Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.

    Auch die Altersrente, die ihrerseits als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann (§ 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - SGB IV -), zählt zu den Einkünften i.S. des § 850c Abs. 4 ZPO (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 6; Zöller/Stöber, ZPO, § 850c Rz 12).

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Demgemäß muss die im Regelfall erforderliche Begründung die tragenden Erwägungen der Finanzbehörde in Bezug auf den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar darlegen; Leerfloskeln reichen ebenso wenig aus wie eine Wiedergabe des Gesetzestextes (BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, unter 2. a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 1991 2 K 19/90, EFG 1991, 715, unter 2.; FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2000 18 K 8833/99 AO, EFG 2001, 119, unter 3. c) bb); Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 AO Rz 67 f.; Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 5 Rz 13).

    Die Begründung kann mit der Einspruchsentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden (BFH-Urteil in BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 Rz 71, m.w.N.).

  • BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

    Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der in § 116

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze).

    Hiervon unberührt bleibt eine Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach §§ 129 bis 131 AO (BFH-Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, Leitsatz).

  • BFH, 09.04.2013 - III B 247/11

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
    Hierzu gehört, dass innerhalb dieser Fristen das PKH-Gesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird (BFH-Beschlüsse vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573; vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl., § 56 Rz 20 "Prozesskostenhilfe", m.w.N.); der Antragsteller muss ein "ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch" stellen (so BFH-Beschluss in BFH 149, 409, BStBl II 1987, 573, Leitsatz 2).

    Die Wiedereinsetzung ist nicht davon abhängig zu machen, ob der PKH-Antragsteller mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs rechnen konnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1112, m.w.N.).

  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

  • BFH, 24.03.2005 - XI S 29/03

    AdV

  • BFH, 27.10.2014 - VII B 192/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1991 - 2 K 19/90

    Haftungsschuldner - Umsatzsteuerschulden einer GmbH - Zwangsvollstreckung -

  • BFH, 02.11.1999 - X B 51/99
  • FG Hamburg, 13.02.1991 - I 208/90

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Ermessensausübung bei der Beantragung einer Zwangsversteigerung von Grundbesitz

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 11 K 3200/08

    Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von

  • FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskostenüberschüsse - Prozeßkostenhilfe -

  • BFH, 02.07.1998 - IX B 37/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Rechtswidrigkeit einer

  • BFH, 12.06.1991 - VII B 66/91

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer

  • BFH, 08.05.2014 - VII S 32/13

    PKH für NZB oder Revision; Anforderungen an die Darstellung des

  • BFH, 15.04.1999 - X S 1/99

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

  • BFH, 27.10.2004 - VII S 11/04

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93
  • BFH, 27.03.2006 - VIII S 1/06

    AdV

  • BFH, 26.05.2004 - V S 5/04

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Ermessensentscheidung - nachträgliche Ergänzung

  • BFH, 02.06.2004 - IV B 56/02

    AdV, Antragstellung beim BFH

  • BFH, 27.11.2003 - VII S 19/03

    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

  • BFH, 18.05.1998 - V S 3/98

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 -

  • BFH, 17.07.2012 - VII R 29/09

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Münster, 03.09.2002 - 7 K 1547/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Abgabenrechtliche Pfändbarkeit unveräußerlicher Rechte bzw. eines

  • FG Münster, 18.04.2007 - 7 V 1288/07

    Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung -

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 32.79

    Pfändbarkeit des Lohns bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90
  • BFH, 08.06.1988 - II S 5/88

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

  • BFH, 28.04.1983 - IV R 255/82

    Festsetzungsvorschlag durch Computer; Verwendung von Textbausteinen; Ausübung und

  • FG Düsseldorf, 13.07.2000 - 18 K 8833/99

    Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand durch einen Gesamthänder

  • BFH, 28.06.1989 - II B 52/89
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 (3) RA 91/00
  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Für das AdV-Verfahren wurde das Aktenzeichen 15 V 208/14 vergeben.

    Mit Beschlüssen vom 28. Januar 2015 lehnte der Senat den PKH-Antrag für ein von M beabsichtigtes Klageverfahren wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung (15 K 196/14 [PKH]), den AdV-Antrag des M (15 V 208/14) sowie den Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Aussetzungsverfahrens (15 V 208/14 [PKH]) ab.

    Auf die Gründe des Beschlusses vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 wird verwiesen.

    Ergänzend nimmt die Antragstellerin auf das Vorbringen des M im PKH-Bewilligungsverfahren 15 K 196/14 (PKH) und im Aussetzungsverfahren 15 V 208/14 Bezug.

    (ccc) M trägt seinerseits durch seine Renteneinkünfte zum Familienunterhalt i.S. des § 1360 Satz 1 BGB bei, nach seinem eigenen Vorbringen in den Verfahren 15 K 196/14 (PKH) und 15 V 208/14 etwa dadurch, dass mit seiner Rente ein Teil der Wohnungskosten gezahlt wird.

    Im Übrigen bestehen nach dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine ernstlichen Zweifel.

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 K 196/14

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) bei unvollständigen Angaben über die

    Am 27. August 2014 hat sich der Antragsteller mit dem weiteren Begehren an das Gericht gewandt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die geänderte Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO vom 6. August 2014 von der Vollziehung auszusetzen und ihm für das Aussetzungsverfahren 15 V 208/14 PKH zu bewilligen.

    Das FA hat das Gericht im Verfahren 15 V 208/14 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 über die erfolgreiche, gegenüber der C-Bank ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Kenntnis gesetzt.

    Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 hat der Senat den Aussetzungsantrag abgelehnt; wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.

    Mit weiterem Beschluss vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 (PKH) hat der Senat den für das Aussetzungsverfahren gestellten PKH-Antrag abgelehnt.

    Da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlage zum Anwaltsschriftsatz vom 26. September 2014 eingereicht und der Prozessbevollmächtigte im Verfahren 15 V 208/14 durch den Schriftsatz des FA vom 27. Oktober 2014 auf die erfolgreiche Pfändung gegenüber der C-Bank und somit über die unrichtigen Angaben in der Erklärung hingewiesen worden war, konnte der Senat den PKH-Antrag ohne weitere Hinweise ablehnen.

    Auf Ziffer II. 2. a der Gründe des Beschlusses vom 28. Januar 2015 15 V 208/14 wird verwiesen.

  • FG Köln, 15.11.2017 - 9 K 1016/14

    Umsatzsteuer: Keine Anwendung der ertragsteuerlichen Zuflussfiktion beim

    Die Akten der Verfahren 15 V 3449/13, 15 V 209/14, 15 V 208/14, 15 V 3226/13, 15 V 2700/13, 9 V 1050/14 und 9 V 2011/14 wurden beigezogen.
  • FG Sachsen, 13.05.2020 - 6 K 133/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Vollstreckung von

    Dem Finanzamt als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2015, 15 V 208/14, EFG 2015, 750 m. w. N.).
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