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   FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91   

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FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91 (https://dejure.org/1997,2486)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.1997 - III 90/91 (https://dejure.org/1997,2486)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - III 90/91 (https://dejure.org/1997,2486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kumulation von Verkehrssteuern verfassungswidrig? (IBR 1998, 132)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 88 (Ls.)
  • NZM 1998, 88 L
  • EFG 1997, 1526
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Eine freiheitliche und gerechte Besteuerung hat zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne bereits beachtliche untere und obere Besteuerungsgrenzen vorgegeben hat (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer; BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).Daneben geht es um die gleichmäßige Lastenverteilung innerhalb der Lastengemeinschaft aller Steuerbürger zur Deckung der staatlichen Ausgaben (vgl. BVerfG BStBl II 1991, 654, 664).

    Das aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung (BVerfG BStBl II 1995, 655; 1995, 671; vgl. auch Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage 1996, § 4 Rz. 214 ff. mit weiteren Nachweisen; Lehner, StuW 1997, 187, 188) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit, nach dem die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223) gebieten, daß (auch) bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine (untere) belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.

    Etwas anderes komme allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasteten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigten, daß sie eine erdrosselnde Wirkung hätten (so BVerfG, 1. Senat, NJW 1997, 1975 mit weiteren Nachweisen, zur Altschuldenregelung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der einstigen DDR), und (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f., zur Vermögensteuer) wenn der steuerliche Zugriff auf das Vermögen auch Wirtschaftsgüter belaste, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten: Denn da diese Wirtschaftsgüter einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ermöglichten, genieße dieses Vermögen einen besonderen Schutz.

    Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes sei auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teil hätten und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert werde (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f. mit weiteren Nachweisen; vgl. auch - zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 671, 674, das den zur Vermögensteuer umrissenen Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Steuerfreistellung des Nachlaßwerts für erbende Familienangehörige als "tauglichen Anhalt" bezeichnet).

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (NJW 1997, 1975) nicht ausdrücklich die Konkretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Vermögensteuerbeschluß vom 22. Juni 1995 folgendes ausdrücklich bestimmt: "Der Gesetzgeber ... muß freilich Grundeigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte in einem gleichen Individualbedarf steuerlich freistellen" (BVerfG BStBl II 1995, 655, 662).

    Für die Entscheidungserheblichkeit spielt es keine Rolle, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG BVerfGE 93, 121, 131).

    Der Berichterstatter knüpft mit seinem Vorlagebeschluß an die Beschlüsse des BVerfG vom 22.6.1995 an (vgl. BStBl. II 1995, 655 ff bzw. 671 ff) und vertritt die Meinung, es sei mit dem Schutz des persönlichen Gebrauchsvermögens vor Steuern unvereinbar, den Erwerb von zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheimen im Wert von ca. 400 - 600-Tausend DM der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Eine freiheitliche und gerechte Besteuerung hat zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne bereits beachtliche untere und obere Besteuerungsgrenzen vorgegeben hat (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer; BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).Daneben geht es um die gleichmäßige Lastenverteilung innerhalb der Lastengemeinschaft aller Steuerbürger zur Deckung der staatlichen Ausgaben (vgl. BVerfG BStBl II 1991, 654, 664).

    Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes sei auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teil hätten und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert werde (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f. mit weiteren Nachweisen; vgl. auch - zur Erbschaftsteuer - BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 671, 674, das den zur Vermögensteuer umrissenen Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens bei der Steuerfreistellung des Nachlaßwerts für erbende Familienangehörige als "tauglichen Anhalt" bezeichnet).

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (NJW 1997, 1975) nicht ausdrücklich die Konkretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    Und dies bei einer Steuerart, die nichts mit einer Sollertragsteuer wie die Vermögensteuer gemein hat, sondern als Erbanfallsteuer (Bereicherungssteuer) eine Ergänzungs-Funktion zur Einkommensteuer aufweist (dazu BVerfG BStBl II 1995, 671; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3 Bände, 1993, 745 ff., 747, 1019; nach Meincke, Kommentar zum ErbStG, 11. Auflage 1997, Einführung Anm. 2, erfaßt die Erbschaftsteuer als Steuer auf den Vermögenserwerb Einkommen im weiteren Sinne).

    Für nicht zur Familie gehörende Erben handelt es sich bei dem Ererbten dagegen allein um reine Vermögensmehrungen, die eines besonderen Schutzes in der Erwerbsphase von Todes wegen nicht bedürfen (zur abgestuften Erbschaftsteuerbelastung BVerfG BStBl II 1995, 671).

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Das aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung (BVerfG BStBl II 1995, 655; 1995, 671; vgl. auch Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage 1996, § 4 Rz. 214 ff. mit weiteren Nachweisen; Lehner, StuW 1997, 187, 188) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit, nach dem die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (vgl. statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223) gebieten, daß (auch) bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine (untere) belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.

    Zudem ist die Besteuerung des Bürgers allgemein nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (statt vieler BVerfG BVerfGE 66, 214, 223); diesem Grundsatz müssen alle Steuern genügen.

    a) Allgemein formuliert ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der Steuergerechtigkeit (BVerfG BStBl. II 1982, 717, 725) mit dem Verlangen, daß die Besteuerung gleichmäßig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist (BVerfG BStBl. II 1984, 357, 359).

    Der Hinweis des Bundesfinanzhofs, die "meisten Verkehrsteuern ... haben keinen tieferen Sinn als den, dem Staat Geld zu bringen" (so BFH BStBl II 1973, 94, 96), entspricht nicht dem Verfassungsgebot gleichmäßiger Besteuerung nach dem Maßstab wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (BVerfG BStBl II 1984, 357, 359).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Eine freiheitliche und gerechte Besteuerung hat zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne bereits beachtliche untere und obere Besteuerungsgrenzen vorgegeben hat (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer; BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).Daneben geht es um die gleichmäßige Lastenverteilung innerhalb der Lastengemeinschaft aller Steuerbürger zur Deckung der staatlichen Ausgaben (vgl. BVerfG BStBl II 1991, 654, 664).

    Der Gesetzgeber ist an die eigene Grundentscheidung in dem Sinne gebunden, daß gegensätzliche Regelungen einer folgerichtigen Begründung bedürfen (vgl. BVerfG BVerfGE 81, 156, 207; 84, 239, 271; 85, 238, 247).

    Im Steuerrecht müßten von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegründenden Vorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen so BVerfG BStBl. II 1991, 654, 644).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Eine freiheitliche und gerechte Besteuerung hat zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne bereits beachtliche untere und obere Besteuerungsgrenzen vorgegeben hat (Grundfreibeträge bei der Einkommen-, Erbschaft- und Vermögensteuer; BVerfG BStBl II 1993, 413; BStBl II 1995, 655, BStBl II 1995, 671; Halbteilungsgrundsatz: BVerfG BStBl II 1995, 655).Daneben geht es um die gleichmäßige Lastenverteilung innerhalb der Lastengemeinschaft aller Steuerbürger zur Deckung der staatlichen Ausgaben (vgl. BVerfG BStBl II 1991, 654, 664).

    Die Frage nach der Schließung von eventuellen Finanzierungslücken hat das Bundesverfassungsgericht dem Grunde nach auch schon beantwortet: Die indirekte Subventionierung über das Steuerrecht, also die verfassungsrechtlich nicht gebotene steuerliche Entlastung, kann entfallen (vgl. BVerfG BStBl II 1993, 413, 419 - der Gesetzgeber hat danach die vom ihm selbst geschaffenen "Steuerschlupflöcher" zu tilgen, zuvörderst die, die die Abgeordneten selbst begünstigen, etwa die volle Einkommensteuerfreiheit der jährlichen Kostenpauschale in Höhe von rund 75.000 Mark, vgl. u.a. §§ 11, 12 des Abgeordnetengesetzes und § 3 Nr. 12 EStG, zu der Vielzahl von Steuerfreiheiten der Politiker: Lohr, DStR 1997, 1230).

    So ist im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (vgl. BVerfG BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines Normengeflechts kennzeichnend geworden.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Etwas anderes komme allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasteten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigten, daß sie eine erdrosselnde Wirkung hätten (so BVerfG, 1. Senat, NJW 1997, 1975 mit weiteren Nachweisen, zur Altschuldenregelung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der einstigen DDR), und (so BVerfG, 2. Senat, BStBl II 1995, 655, 662 f., zur Vermögensteuer) wenn der steuerliche Zugriff auf das Vermögen auch Wirtschaftsgüter belaste, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten: Denn da diese Wirtschaftsgüter einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ermöglichten, genieße dieses Vermögen einen besonderen Schutz.

    Zwar bestätigt die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (NJW 1997, 1975) nicht ausdrücklich die Konkretisierungen des Prinzips eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung durch die Entscheidung des 2. Senats vom 22. Juni 1995 (BStBl II 1995, 655 und BStBl II 1995, 671).

    Auch der Hinweis des 1. Senats, die Vermögensteuerentscheidung des 2. Senats gehe - wie der 1. Senat - vom Verbot der Erdrosselungssteuer aus, ansonsten stehe bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (BVerfG NJW 1997, 1975), könnte dahin verstanden werden, daß der 1. Senat die Vermögensteuer-Grundsatzentscheidung des 2. Senats in ihren Ausführungen zu Art. 14 GG ablehnt.

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    b) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, die von der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) abweicht, muß die Klage schon einfachgesetzlich überwiegend Erfolg haben.

    Zwar soll, nach einem Kammer-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus 1991, die BFH-Rechtsprechung zur Doppelbelastung ein und derselben Leistung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer keine "Auslegungsfehler" enthalten (BVerfG BStBl II 1992, 212, 213; a. A. Jehner DStR 1992, 485).

    Falls das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts (im Anschluß an BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) bei der Anwendung des einfachen Rechts für "offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar" (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230) hält, dann erstreckt sich die Entscheidungserheblichkeit auch auf die Baukosten, damit auf den gesamten Streitwert des Streitfalles (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2230 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    b) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, die von der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) abweicht, muß die Klage schon einfachgesetzlich überwiegend Erfolg haben.

    Die Auslegung der Norm, - so das Bundesverfassungsgericht - "die eine Doppelbelastung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer ausschließt, ist danach einfachrechtlich möglich und verfassungsrechtlich geboten" (BVerfG BStBl II 1984, 608, 614; vgl. aber BVerfG HFR 1989, 153 zur Doppelbelastung Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer, wonach man sich auf BVerfG BStBl II 1984, 608, nicht berufen dürfe).

    Falls das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts (im Anschluß an BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) bei der Anwendung des einfachen Rechts für "offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar" (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230) hält, dann erstreckt sich die Entscheidungserheblichkeit auch auf die Baukosten, damit auf den gesamten Streitwert des Streitfalles (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2230 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 30.10.1996 - II R 69/94

    Wann müssen notarielle Generalunternehmerverträge dem Finanzamt angezeigt werden?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    b) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, die von der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) abweicht, muß die Klage schon einfachgesetzlich überwiegend Erfolg haben.

    Dagegen ist die (ständige) Rechtsprechung des für Grunderwerbsteuersachen zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs, auf die sich das beklagte Finanzamt und die Oberfinanzdirektion Hannover stützen, anderweitig ausgerichtet: Mit Hilfe der Rechtsfigur des einheitlichen Vertragswerks (auch einheitlicher Leistungsgegenstand genannt) soll sich die gewichtige Erweiterung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um die Baukosten bei - wie hier - zwei selbständigen Verträgen u. a. ergeben, wenn zwischen den Verträgen ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang besteht, der insbesondere - wie hier - regelmäßig aufgrund der gegebenen zeitlichen Abfolge der Vertragsschlüsse (zunächst Bauvertrag, dann Notarvertrag bezüglich des Grund und Bodens) zwischen den verschiedenen Verträgen angenommen wird (vgl. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331; BFH/NV 1995, 259; 1995, 265; 1993, 623).

    Dies gebietet eine formale Betrachtungsweise bei Auslegung dieser Vorschrift ..." (BFH BStBl II 1997, 85, 86).

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91
    Diese höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch argumentativ in Widerspruch zu einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus 1984 zur Doppelbelastung eines Vorgangs mit Grunderwerb- und Schenkungsteuer (BVerfG BStBl II 1984, 608); hiernach spreche der Sinngehalt der einschlägigen Anti-Doppelbelastungsvorschrift (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) dafür, daß bei der Grunderwerbsteuer nicht noch einmal Bemessungsgrundlage sein soll, was bereits Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer war.

    Die Auslegung der Norm, - so das Bundesverfassungsgericht - "die eine Doppelbelastung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer ausschließt, ist danach einfachrechtlich möglich und verfassungsrechtlich geboten" (BVerfG BStBl II 1984, 608, 614; vgl. aber BVerfG HFR 1989, 153 zur Doppelbelastung Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer, wonach man sich auf BVerfG BStBl II 1984, 608, nicht berufen dürfe).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BFH, 08.11.1972 - II B 24/72

    Vereinbarkeit mit GG

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BFH, 14.12.1995 - II R 79/94

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer

  • BFH, 12.06.1996 - II R 3/93

    Zur Prüfungspflicht des FA bei der Steuerbefreiung nach dem früheren GrEStWoBauG

  • BGH, 30.09.1993 - VII ZR 178/91

    Vergütungsanspruch bei nichtigem Bauvertrag

  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 25/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Werkvertrages bei Errichtung eines Hauses auf

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

  • BFH, 30.10.1986 - V B 44/86

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Rahmen eines Bauherrenmodells von

  • BFH, 10.09.1986 - II R 81/84

    Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

  • BFH, 27.07.1994 - II R 47/91

    Einbeziehung des Entgelts für ein Gebäude in die Grunderwerbsteuer bei Erwerb

  • BFH, 28.07.1993 - II R 66/90

    Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der

  • BFH, 27.02.1991 - II B 27/90

    Keine Revisionzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei nicht stichhaltigen

  • FG Hessen, 25.11.1997 - 5 K 572/94

    Örtlich zuständiges Finanzamt (FA) zum Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides;

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  • FG Brandenburg, 19.05.1998 - 3 V 1850/97

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Einfamilienhäusern für verfassungsgemäß

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  • BFH, 07.10.1998 - II B 43/98

    Urteil; Zustellung

    Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend gemacht hatte, durch den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1526) stehe die Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einheitlichen Leistungsgegenstand ergebe, erneut auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand, blieben erfolglos.

    Das FG hat mit den beanstandeten Ausführungen in seiner Entscheidung lediglich zutreffend hervorgehoben, daß die Vorlage des Niedersächsischen FG (EFG 1997, 1526) eine andere Frage, nämlich die der Belastung des Gebrauchsvermögens mit Grunderwerbsteuer, betraf.

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 V 32/97

    Grunderwerbsteuer-Bescheide: Aussetzung der Vollziehung

    Zur Begründung tragen sie vor, mit Beschluss vom 28. Mai 1997 (- III 90/91 -) habe das Niedersächsische Finanzgericht vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. Juni 1995 (- 2 BvL 37/91 -, BStBl II 1995, 655 ) dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei selbstgenutztem Wohneigentum GrESt zu erheben sei.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat nicht schon durch den Vorlagebeschluss des Einzelrichters beim Niedersächsischen Finanzgericht (28. Mai 1997 - III 90/91 -, EFG 1997, 1526) und dessen inhaltlicher Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen GrESt-Bescheide.

  • FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime;

    Im übrigen ist - im Gegensatz zu den direkten Steuern - die Frage des Rechtsschutzes, damit auch die des Grundrechtsschutzes, bei den indirekten Steuern, etwa bei der Umsatzsteuer für den Steuerträger (Verbraucher), noch weitgehend ungeklärt (vgl. Nieder sächsisches Finanzgericht, EFG 1997, 1526, 1528).
  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

    Zugleich beantragten sie unter Hinweis auf den Beschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1526) vergeblich die Aussetzung der Vollziehung.
  • BFH, 24.03.2003 - II B 34/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Erwerbs

    Der bloße Hinweis darauf, dass die Vorlagen des Niedersächsischen FG vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1526) bzw. vom 18. August 1998 VII (III) 3106/97 (EFG 1999, 37) durch die Beschlüsse des BVerfG vom 5. Mai 1998 1 BvL 24/97 bzw. vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1999, 162) als unzulässig verworfen worden sind, reicht zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aus.
  • BFH, 22.10.1998 - II B 64/98

    Richterablehnung; Anregung auf vorläufige Steuerfestsetzung; Abfertigung der

    Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf den Beschluß des Niedersächsischen FG vom 28. Mai 1997 III 90/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1526), die Vollziehung eines gegen ihn gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auszusetzen.
  • FG Niedersachsen, 27.06.2000 - 7 K 503/99

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer für Erwerber von Eigenheimen

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Grunderwerbsteuer für persönliches Gebrauchsvermögen (vgl. EFG 1997, 1526; EFG 1999, 37) zurückgewiesen hat (vgl. DStRE 1998, 534; BStBl. II 1999, 152; dazu Drüen, FR 1999, 289, 292; Tipke, FR 1999, 532; Balke, BB 1999, Heft 43/1999, 1; Selmer, JuS 1999, 1014; Viskorf, KFR F 8 GrEStG § 3, 3/99, 213; Pahlke, UVR 1999, 166) und auch der Bundesfinanzhof keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eigenen Wohnraums hat (BFH/NV 1999, 76) hält der erkennende Senat an seiner in EFG 1999, 37 dargelegten Auffassung nicht mehr fest.
  • FG Hamburg, 29.10.1998 - II 158/98

    Änderung von Steuerbescheiden bei Verfassungswidrigkeit

    Erst mit Schreiben vom 9. Februar 1998 begründete der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter mittels Bezugnahme auf den Berichterstatter-Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 1997 (III 90/91).
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