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   FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04   

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FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04 (https://dejure.org/2007,8131)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.08.2007 - 10 K 224/04 (https://dejure.org/2007,8131)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. August 2007 - 10 K 224/04 (https://dejure.org/2007,8131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verlängerung der Kindergeldzahlung über 27 Jahre wegen Grundwehrdienst

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes über das 27. Lebensjahr hinaus; Bemessung des Leistungszeitraums für das Kindergeld nach dem so genannten Monatsprinzip; Zweck der Regelung des § 32 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 62; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BKGG § 2 Abs. 2 S. 4 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 5
    Kindergeld und Einkommensteuer; Grundwehrdienst; Zivilersatzdienst - Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes - jenseits des 27. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes - jenseits des 27. Lebensjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Verschieben der Altersgrenze durch Wehr- oder Zivildienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes über das 27. Lebensjahr hinaus; Bemessung des Leistungszeitraums für das Kindergeld nach dem so genannten Monatsprinzip; Zweck der Regelung des § 32 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1961
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01

    Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002, VIII 68/01, BFH/NV 2003, 460).

    Nach der Rechtsprechung des BFH gebieten der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar eine zeitliche Begrenzung des nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerten Bezugszeitraums unter dem Gesichtspunkt, dass für den Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 EStG maßgebend nur der Zeitraum sein kann, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 unter 1 b der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl. II 2002, 807 unter II a cc).

    b) Der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten nach dem Urteil des BFH vom 14 Oktober 2002 VIII R 68/01 eine Begrenzung des nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerten Bezugszeitraums dann, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt wurde (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 31.01.1994, BGBl 1, 168 - BKGG a.F. -).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH gebieten der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar eine zeitliche Begrenzung des nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerten Bezugszeitraums unter dem Gesichtspunkt, dass für den Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 EStG maßgebend nur der Zeitraum sein kann, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 unter 1 b der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl. II 2002, 807 unter II a cc).

    c) Im Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01 hat der BFH allerdings zu erkennen gegeben, dass er dazu neigt, den Verlängerungstatbestand auch dann nicht zur Anwendung zu bringen, wenn das Kind noch während der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Berufsausbildung aufgenommen hat.

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1998 - 1 K 96/97
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97 (EFG 1998, S. 1068) in diesem Fall die Notwendigkeit einer Begrenzung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen, da in diesem Fall eine Verlängerung um den Zeitraum der vollen gesetzlichen Dienstzeit, in welcher sich das Kind schon in Berufsausbildung befand und Kindergeld bezogen wurde, eine Begünstigung ohne sachlichen Grund gegenüber dem Personenkreis darstellen würde, dessen Kind während der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstzeit keine Berufsausbildung betreiben kann (so schon BSG-Urteil vom 30. April 1979 8b RKg 5/78, SozR 5870 § 2 Nr. 14).
  • BSG, 30.04.1979 - 8b RKg 5/78

    Kindergeldanspruch - Berücksichtigung von Kindern - Verzögerung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97 (EFG 1998, S. 1068) in diesem Fall die Notwendigkeit einer Begrenzung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen, da in diesem Fall eine Verlängerung um den Zeitraum der vollen gesetzlichen Dienstzeit, in welcher sich das Kind schon in Berufsausbildung befand und Kindergeld bezogen wurde, eine Begünstigung ohne sachlichen Grund gegenüber dem Personenkreis darstellen würde, dessen Kind während der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstzeit keine Berufsausbildung betreiben kann (so schon BSG-Urteil vom 30. April 1979 8b RKg 5/78, SozR 5870 § 2 Nr. 14).
  • BFH, 08.03.2002 - VIII B 185/01

    Kindergeld; Übergangsmonat Ausbildung - Beruf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Selbst wenn eine fehlende Unterbrechung der Berufsausbildung nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Wortlaut der Vorschrift einzuschränken vermöchte, so kann dieses nach Auffassung des Senats jedoch nicht die bloße Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes, sofern diese darauf beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog. Monatsprinzip (vgl. § 9 Abs. 1 BKKG a.F., § 66 Abs. 2 EStG) nach Monaten bemessen ist und deshalb Kindergeld für jeden vollen Monat zu gewähren ist, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben -z. B. BFH-Beschluss vom 8. März 2002 VIII B 185/01, BFH I NV 2002, 1289- (im Ergebnis so auch Greite in Korn, EStG, § 32 Rz. 96; zu weit geraten demgegenüber die Umsetzung des Urteils des BFH vom 14. Mai 2002 durch das Bundsamt für Finanzen in der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs vom 6. März 2003, St I 4 - FG 2020 - 75/2002, zu DA 63.5 Abs. 3, BStBl I 2003, 184 f. ).
  • BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04
    Obwohl nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 4 BKGG a.F. nur Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen waren, wurde nämlich auch die Zeit zwischen Schulausbildung und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes als Übergangszeit im Sinne des Gesetzes anerkannt (vgl. BSG-Urteil vom 26.07.1977 - 8/12 RKg 2/77 - BSGE 44, S. 197; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 2 BKGG Rz. 215a).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 88/07

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Kindergeld für den Monat März 2004 gerichteten Klage mit Urteil vom 29. August 2007 10 K 224/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1961) statt.
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2027/09

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Mit der gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 erhobenen Klage vom 29. April 2008 verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 132 sowie die vorinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 10 K 224/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1961.

    Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 1 K 5827/08

    Verlängerung der Kindergeldzahlung wegen Zivildienst

    Mit der Klage vom 16. Dezember 2008 verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961) und das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

    Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

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