Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Buchverlusten für nachträgliche Anschaffungskosten einer Schachtelbeteiligung bei deren Liquidation
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Gewerbesteuerliche Behandlung von Liquidationsraten, die aufgrund einer Schachtelbeteiligung ausgekehrt werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 8 Nr. 10 b, § 9 Nr. 2 a
Liquidationsrate; Beteiligung; Buchwertverlust; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung; Gewinn aus Anteilen - Gewerbesteuerliche Behandlung von Liquidationsraten, die aufgrund einer Schachtelbeteiligung ausgekehrt werden - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuerliche Behandlung von Liquidationsraten, die aufgrund einer Schachtelbeteiligung ausgekehrt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98
- BFH, 08.05.2003 - IV R 35/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 1062
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 02.04.1997 - X R 6/95
Kürzung des Gewerbeertrages um die Liquidationsrate
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98
Mit Urteil vom 2. April 1997 (X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl. II 1998, 25) habe der BFH festgestellt, dass die "Gewinne aus Anteilen" im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG auch die Liquidationsrate umfasse, mit der das übrige nach Abschluß der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt werde.a) Zu diesem "Gewinn aus Anteilen" i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das übrige nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 (EK 04) als verwendet gilt (BFH Urteil vom 2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl. II 1998, 25).
Es besteht auch ein Zusammenhang der Liquidationsraten mit der früheren Geschäftstätigkeit, der durch die Erfassung in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals hergestellt wird (BFH Urteil vom 2. April 1997 X R 6/95, a.a.O.).
aa) Dieses Ergebnis folgt nicht, wie die Klägerin meint, aus dem Urteil des BFH vom 2.April 1997 X R 6/95 (…a.a.O.) Denn in dem Entscheidungsfall hat der BFH keinerlei Aussagen zu Wertminderungen aufgrund von Buchverlusten bzw. ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen gemacht.
- BFH, 02.02.1972 - I R 54/70
Abschreibung einer Schachtelbeteiligung - Teilwert - Wert der Beteiligung - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98
Der Kürzungsanspruch des § 9 Nr. 2a GewStG hingegen betrifft allein den Gewinn aus Anteilen (…vgl. Flick/Wassermeyer/ Baumhoff-Odenthal, Außensteuerrecht, § 9 Nr. 7 GewStG Rn. 13; Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 2a Rn. 5, Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 187, BFH Urteil vom 2.2.1972, I R 54/70, BStBl. 1972, 397, BMF-Schreiben vom 20.1.1997, BStBl. I 1997, 99, Tz. 1.4.3). - BFH, 29.05.1996 - I R 21/95
Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98
In zwei Urteilen vom 29. Mai 1996 (I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl. II 1997, 60; und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl. II 1997, 63), in denen sich der BFH u. a. mit dem Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit DBA-Schachtelbeteiligungen beschäftigt hat, hat er die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG angesprochen. - BFH, 29.05.1996 - I R 167/94
Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden
Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2001 - 15 K 731/98
In zwei Urteilen vom 29. Mai 1996 (I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl. II 1997, 60; und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl. II 1997, 63), in denen sich der BFH u. a. mit dem Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit DBA-Schachtelbeteiligungen beschäftigt hat, hat er die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG angesprochen.
- BFH, 08.05.2003 - IV R 35/01
Schachtelprivileg in Liquidationsfällen
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1062 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, das FA habe im Ergebnis den Gewerbeertrag für das Streitjahr in zutreffender Höhe ermittelt und dementsprechend den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1992 auf 4 072 433 DM festgestellt.