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   FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14   

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FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14 (https://dejure.org/2015,24556)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.04.2015 - 6 K 209/14 (https://dejure.org/2015,24556)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. April 2015 - 6 K 209/14 (https://dejure.org/2015,24556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 50a Abs. 1 EStG; § 50d Abs. 2 EStG
    Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs aufgrund der nachträglichen Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 50a; AO § 175 Abs. 2 Satz 2
    Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Steuerabzug nach § 50 a EStG bei nachträglich ausgestellter Freistellungsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Die Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO sei aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") als nicht gemeinschaftsrechtskonform einzustufen und im Streitfall nicht anwendbar.

    Aus dem von der Klägerin zu 1.) genannten Urteil des EuGH vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") ergebe sich, dass der EuGH die Norm nicht generell für europarechtswidrig hielte, sondern allein deren rückwirkende Anwendung mit Wirkung ab 28. Oktober 2004 ohne Übergangsfrist.

    64 Aus dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") ergibt sich - zumindest für den Streitfall - keine Unanwendbarkeit des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Der EuGH hat in dem Urteil vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") entschieden, der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz und das Prinzip des "effet utile" stehe der nationalen Regelung - wie sie sich aus § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO ergebe - entgegen, da es diese Regelung rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsfrist verwehre, eine steuerliche Auswirkung dadurch zu erlangen, dass eine hinreichende Bescheinigung vorgelegt werden könne, anhand derer die Steuerbehörden des Mitgliedstaats eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Steuervorteils vorliegen.

    Es sei Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen sei (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II", Rz. 59 a.E.).

    Er versteht die Entscheidung des EuGH vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") in der Weise, dass die Regelung in § 175 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, in seinem Regelungskern unangefochten bleibt, der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung nur dann entgegensteht, wenn diese rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsfrist verwehrt, dass europarechtlich geschützte Rechte auch verfahrensrechtlich durchgesetzt werden können (so auch: Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 AO Rz. 49 a.E.; Frotscher in Schwarz, AO/FGO, § 175 AO Rz. 67p; Gosch, BFH/PR 2011, 338, 340).

    Hierfür sprechen auch die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II"), nach dessen Inhalt es "Sache des vorlegenden Gerichts [ist], zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege ist." Im Ergebnis muss dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.Die Übergangsfrist muss dabei so bemessen sein, dass den Abgabenpflichten, die ursprünglich der Ansicht waren, über die alte Antragsfrist zu verfügen, eine angemessene Zeit bleibt, um ihren Anspruch auf Erstattung geltend zu machen, wenn ihr Antrag bereits nach der neuen Frist verspätet ist (EuGH-Urteil vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003).

    Zum anderen bleibt nach Auffassung des Senats das EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II") auch deshalb ohne Auswirkung auf den Streitfall, weil dieser - soweit er die Klägerin zu 1.) betrifft - einen innerstaatlichen Sachverhalt betrifft.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Bei einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Erstattungsmodalitäten gebiete es der Effektivitätsgrundsatz daher, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthalte, die dem Einzelnen eine Frist einräume, die ausreiche, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können (EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 C-62/00 - Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Rz. 38; vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Rz. 37).

    Denn der Effektivitätsgrundsatz verbietet eine rückwirkende Anwendung einer neuen, kürzeren und ggf. für den Abgabenpflichtigen restriktiveren Frist als die vorher geltende nicht vollständig (EuGH-Urteil vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003).

    Hierfür sprechen auch die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 30. Juni 2011 (C - 262/09, BFH/NV 2011, 1467 "Meilicke II"), nach dessen Inhalt es "Sache des vorlegenden Gerichts [ist], zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege ist." Im Ergebnis muss dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.Die Übergangsfrist muss dabei so bemessen sein, dass den Abgabenpflichten, die ursprünglich der Ansicht waren, über die alte Antragsfrist zu verfügen, eine angemessene Zeit bleibt, um ihren Anspruch auf Erstattung geltend zu machen, wenn ihr Antrag bereits nach der neuen Frist verspätet ist (EuGH-Urteil vom 24. September 2002 C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003).

    Insoweit nimmt der erkennende Senat auch Bezug auf das das Urteil des EuGH vom 24. September 2002 (C-255/00 - Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003), der im dortigen Fall von einer angemessenen Übergangszeit von 6 Monaten ausgegangen ist.

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    21 Der Steuerschuldner (und Vergütungsgläubiger) der Abzugsteuer ist nach § 50 a Abs. 1 EStG (§ 50 a Abs. 4 EStG 1990) - neben dem Vergütungsschuldner - zur Anfechtung der Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner berechtigt, weil sie den für seine Rechnung vorgenommenen Abzug von der Vergütung betrifft, diesen Abzug legitimiert und damit unmittelbar in die Rechte des Steuerschuldners eingreift (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    23 Dieser Grundsatz greift nach der Rechtsprechung des BFH auch in den Fällen des § 50 a Abs. 1 EStG (§ 50 a Abs. 4 EStG 1990) (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Diesen reduzierten Prüfungsmaßstab hat der BFH bei einer Anfechtung der gemäß § 73 e EStDV vom Vergütungsschuldner abgegebenen Steueranmeldung allein durch den Vergütungsgläubiger wegen der prinzipiellen Unterscheidung zwischen der "eigentlichen" Steuerschuld des Vergütungsgläubigers einerseits und der Entrichtungssteuerschuld des Vergütungsschuldners andererseits unter Hinweis darauf angelegt, dass die Steueranmeldung keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger enthalte (zuletzt: BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I R 19/04, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, ist der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens geltend zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97, BStBl II 1997, 700, und vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 50 a Rz. 40; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1995 I B 183/94, BStBl II 1995, 781, vom 26. Juli 1995 I B 182/94, BFH/NV 1996, 318, und vom 8. April 2009 I B 78/08, zitiert nach juris).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789) ist das nur dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95, m.w.N.).

    Denn in dem vorliegenden Klageverfahren über die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1.) als Vergütungsschuldnerin kann durchaus anders entschieden werden als in einem etwaigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren der Klägerin zu 2.) (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95 zum Fall der Inhaftungnahme des Vergütungsschuldners).

    Die Finanzbehörde begründet vielmehr (nur) die (eigene) Entrichtungssteuerschuld des Vergütungsschuldners auf Anmeldung und Abführung der Abzugssteuer gemäß § 50 a Abs. 1 EStG (§ 50 a Abs. 4 EStG 1990; BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    (1) Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    Die Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung kann demnach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, wenn sie ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal bildet (BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

  • BFH, 01.12.1993 - I R 48/93

    Freistellung von Quellenbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Folglich hat der BFH mit Beschluss vom 1. Dezember 1993 (I R 48/93, BFH/NV 1994, 549 zum Streitjahr 1991) und das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. April 2013 (15 K 1802/09 E, EFG 2013, 1132 zu den Streitjahren 1998, 1999) entschieden, dass die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge nur im Erstattungsverfahrens nach § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG erreicht werden kann, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt.

    Fehlt eine Freistellungsbescheinigung im Steuerabzugsverfahren, kann die Steuerbefreiung im Wege des Steuererstattungsverfahrens nach § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG erreicht werden (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1993 I R 48/93, BFH/NV 1994, 549).

  • BFH, 28.10.1999 - I R 35/98

    Non-profit-corporation - USA - Gewinnerzielung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Mit der Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG wird daher nicht (abschließend) über die Steuerpflicht des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers entschieden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 I R 35/98, BFH/NV 2001, 881, m.w.N.).

    58 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Steuerabzugsverfahrens, in dem aus Vereinfachungsgründen nicht abschließend über die Steuerpflicht des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers entschieden wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 I R 35/98, BFH/NV 2001, 881).

  • BFH, 13.08.1997 - I B 30/97

    Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Die gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 3 EStG vom Vergütungsschuldner abzugebende Steueranmeldung enthält jedoch ebenso wenig wie ein Haftungsbescheid eine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger (BFH-Beschluss vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700).

    Ist die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft, ist der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens geltend zu machen (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97, BStBl II 1997, 700, und vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 50 a Rz. 40; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1995 I B 183/94, BStBl II 1995, 781, vom 26. Juli 1995 I B 182/94, BFH/NV 1996, 318, und vom 8. April 2009 I B 78/08, zitiert nach juris).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz besagt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein Mitgliedstaat mangels einer einschlägigen Unionsregelung zwar die Verfahrensmodalitäten für die dem Unionsrecht erwachsenden Rechte selbstständig innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung bestimmen dürfe, dass andererseits die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte aber nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfe (EuGH-Urteile vom 7. Januar 2004 C-201/02 - Wells, Slg. 2004, I-723, Rz. 67; vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04 - i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Rz. 57).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09

    Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997/1999

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
    Folglich hat der BFH mit Beschluss vom 1. Dezember 1993 (I R 48/93, BFH/NV 1994, 549 zum Streitjahr 1991) und das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. April 2013 (15 K 1802/09 E, EFG 2013, 1132 zu den Streitjahren 1998, 1999) entschieden, dass die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgeführten Beträge nur im Erstattungsverfahrens nach § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG erreicht werden kann, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vorliegt.
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

  • BFH, 16.03.1994 - II R 40/91

    Voraussetzung einer erforderlichen Beiladung

  • BFH, 26.07.1995 - I B 182/94

    Bedeutung der Steueranmeldung für die Einbehaltung und für die Durchführung eines

  • BFH, 08.04.2009 - I B 78/08

    Grundsätzliche Bedeutung nur bei "klärbarer Rechtsfrage"

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • BFH, 16.10.1991 - I R 65/90

    Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer

  • BFH, 17.05.1995 - I B 183/94

    Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • BFH, 24.03.1999 - I B 113/98

    AdV; Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

  • BFH, 25.04.2018 - I R 59/15

    Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich

    Der Erlass eines Freistellungsbescheids kommt schon deshalb nicht als rückwirkendes Ereignis in Betracht, weil die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gemäß der durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310, BStBl I 2004, 1158) eingefügten Regelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht als rückwirkendes Ereignis gilt (zutreffend Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. April 2015 6 K 209/14, EFG 2015, 1900; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 19).
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