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   FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14   

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https://dejure.org/2015,22229
FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14 (https://dejure.org/2015,22229)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 (https://dejure.org/2015,22229)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 9 K 343/14 (https://dejure.org/2015,22229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 93 Abs. 1 S. 1 AO; § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO; § Abs. 2 S. 2 BDSG; § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG
    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten Sammelauskunftsersuchens bezüglich der Nutzerdaten einer Netzhandelsplattform

  • IWW

    § 93 Abs. 1 S. 1 AO; § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO; § Abs. 2 S. 2 BDSG; § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG
    EAO, BDSG

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Auskunftspflicht Dritter

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten Sammelauskunftsersuchens bezüglich der Nutzerdaten einer Netzhandelsplattform

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht Dritter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sammelauskunftsersuchen erfordert hinreichenden Anlass

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt verlangt Händlerdaten - Internethandelsplattform muss der Finanzbehörde Auskunft geben über Verkäufer und Verkäufe

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Harte Zeiten für ebay-Händler und Kollegen!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht einer Internethandelsplattform zu Verkaufserlösen ihrer Nutzer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Internethandelsplattform muss Daten von Verkäufern an die Steuerfahndung herausgeben

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Sammelauskunftsersuchen: Auskunftspflicht Dritter

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2196
  • DB 2015, 2178
  • EFG 2015, 1662
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Der BFH hob auf die Revision des Beklagten hin die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Die grundsätzlichen Anforderungen an ein solches Auskunftsersuchen an Dritte hat der BFH im Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225) wie folgt dargelegt:.

    Insoweit gilt für die von § 93 Abs. 3 Satz 2 AO verwendeten Begriffe nichts anderes wie für die damit übereinstimmenden Begriffe in § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 m.w.N. auf das steuerrechtliche Schrifttum).

    Nur solche Unterlagen stehen dem Auskunftspflichtigen i.S. des § 93 Abs. 3 Satz 2 AO zur Verfügung, die sich in seiner Verfügungsmacht befinden oder hinsichtlich derer er einen Herausgabeanspruch hat (BFH-Beschluss vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Vielmehr muss er die ihm eröffneten Möglichkeiten zum Zugriff auf die Daten auch zur Erfüllung von Auskunftsersuchen von Finanzbehörden nutzen, soweit diese Auskunftsersuchen im Übrigen rechtmäßig, also insbesondere erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl. II 2014, 225).

    § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, gilt gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nicht, wenn die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AO tätig wird, also bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bezeichneten Fällen (Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) und bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.).

    Dementsprechend fordert der BFH in ständiger Rechtsprechung für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten einen hinreichenden Anlass (etwa BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, und in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.2.c bb).

    Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern in § 24 AO ist insbesondere bei sog. Vorfeldermittlungen durch die Steuerfahndung anwendbar, bei denen weder ein bestimmtes Steuerschuldverhältnis noch ein bestimmter Beteiligter feststeht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Die Wahl der Erheblichkeitsschwelle, die sich an den gesetzlichen Grenzen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG orientiert, ist dabei nicht zu beanstanden (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "eBay" und BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Veräußerung von Waren unter Pseudonym eine relevante Gemeinsamkeit zwischen der ... und Xy.de/z. Aus der Nutzung eines Pseudonyms kann nach Überzeugung des Senats sehr wohl angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zumindest in einer erheblichen Größenordnung die fehlende Bereitschaft abgeleitet werden, unzutreffende Steuererklärungen abzugeben (so auch Loose, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 1 unter D. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Der Senat sieht es als höchstrichterlich geklärt an, dass die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich solcher grds. identifizierbarer Nutzer der Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.3.c; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

    Grundsätzlich gilt, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 220).

  • BFH, 16.01.2009 - VII R 25/08

    Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Zu diesem Aufgabenbereich gehört nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO; BFH-Urteil vom 16. Januar 2009 VII R 25/08, BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582).

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, und in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.2.c bb).

    Es müssen also hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen (BFH-Urteil in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582).

    (1) Bei sog. Vorfeldermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist zu berücksichtigen, ob der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit steht, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag; anderenfalls wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, der nicht nur verlangt, dass Auskunftsersuchen geeignet sind, das von der Finanzbehörde (rechtmäßig) festgelegte Ziel zu erreichen, und das die Belange des Auskunftspflichtigen am besten schonende Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu wählen, sondern dass solche Ersuchen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind, also dem Auskunftspflichtigen auch unter Berücksichtigung der betroffenen Belange der Allgemeinheit nichts Unzumutbares abverlangt wird (BFH-Urteil vom 16. Januar 2009 VII R 25/08, BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582).

    Damit wird im Ergebnis der auskunftspflichtigen Klägerin auch unter Berücksichtigung der betroffenen Belange der Allgemeinheit, insbesondere der Beseitigung des Vollzugsdefizits, nichts Unzumutbares abverlangt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2009 VII R 25/08, BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Ihnen kommt vielmehr im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317, Rz 61; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BStBl II 2012, 168, Rz 47).

    Der Gesetzgeber ist demgemäß von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.2.; BVerfG-Beschluss vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

    Das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben rechtfertigt daher Eingriffe in den durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG verbürgten grundrechtlichen Datenschutz, und zwar insbesondere, wenn es um Vorgänge des marktoffenbaren Erwerbs ohne besonderen persönlichkeitsgeprägten Gehalt geht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.II.2.c).

    Sie sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.II.2.c).

    Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.II.2.c; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

    Sie sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.II.2.c).

  • BFH, 05.10.2006 - VII R 63/05

    Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, und in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.2.c bb).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann vorliegen kann, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (vgl. BFH-Urteil von 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BStBl II 2007, 155; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Im Übrigen stünde sogar eine (relativ) geringe Anzahl bereits festgestellter Steuerverkürzungen - im Streitfall 7 Einzelfälle bei Xy.de/z - der Aufnahme von Vorfeldermittlungen nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil von 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BStBl II 2007, 155).

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann vorliegen kann, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (vgl. BFH-Urteil von 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BStBl II 2007, 155; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Lieferung, Stand: 1. November 2014, § 119 AO Rz. 4 m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zur Bestimmbarkeit: BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB siehe Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Insbesondere war eine Zulassung im Hinblick auf das ebenfalls die Rechtsmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens betreffende, bereits beim BFH anhängige und unter dem Az. II R 17/14 geführte Revisionsverfahren (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99) nicht geboten, da Gegenstand dieses Verfahrens die Zulässigkeit eines an ein Presseunternehmen gerichtetes Sammelauskunftsersuchens ist und der BFH im vorliegenden ersten Rechtsgang die grundsätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform bereits höchstrichterlich geklärt hat.

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann vorliegen kann, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (vgl. BFH-Urteil von 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BStBl II 2007, 155; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Lieferung, Stand: 1. November 2014, § 119 AO Rz. 4 m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zur Bestimmbarkeit: BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB siehe Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Insbesondere war eine Zulassung im Hinblick auf das ebenfalls die Rechtsmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens betreffende, bereits beim BFH anhängige und unter dem Az. II R 17/14 geführte Revisionsverfahren (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99) nicht geboten, da Gegenstand dieses Verfahrens die Zulässigkeit eines an ein Presseunternehmen gerichtetes Sammelauskunftsersuchens ist und der BFH im vorliegenden ersten Rechtsgang die grundsätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform bereits höchstrichterlich geklärt hat.

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa, c aa, m.w.N.).

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, und in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.2.c bb).

    Die Wahl der Erheblichkeitsschwelle, die sich an den gesetzlichen Grenzen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG orientiert, ist dabei nicht zu beanstanden (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "eBay" und BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Die steuerliche Belastungsgleichheit, die durch Art. 3 Abs. 1 GG auch grundrechtlich gewährleistet wird, ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.3.d bb).

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, und in BFHE 224, 201, BStBl II 2009, 582; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.b aa; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.2.c bb).

    Der Senat sieht es als höchstrichterlich geklärt an, dass die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich solcher grds. identifizierbarer Nutzer der Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896, unter C.I.3.c; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Diese Aufgabe hat u.a. die Steuerfahndung wahrzunehmen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359).

    Die Finanzbehörde darf allerdings eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.).

    Die der Finanzbehörde umfassend zugewiesene Aufgabe, sicherzustellen, dass Steuern gleichmäßig festgesetzt und erhoben, insbesondere nicht verkürzt werden (§ 85 Satz 2 AO), schreibt die Regelung der Steuerfahndung unter dem Teilaspekt der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Fälle zu (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
    Die Wahl der Erheblichkeitsschwelle, die sich an den gesetzlichen Grenzen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG orientiert, ist dabei nicht zu beanstanden (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "eBay" und BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. April 2012 (V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) kann der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internetplattform eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein.

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

  • BFH, 16.04.1980 - I R 75/78

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis zur ausländischen Muttergesellschaft;

  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • BFH, 26.08.1980 - VII R 42/80

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen - Auskunftsverweigerungsrecht - Auskunft

  • FG Hamburg, 18.04.2013 - 1 K 89/12

    Abgabenordnung: Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens

  • FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09

    Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre

  • FG Sachsen, 21.06.2005 - 3 K 2294/04

    Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an Bauunternehmen im Hinblick auf mögliche

  • FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04

    Abgabenordnung: Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

  • BFH, 13.08.2002 - VII B 267/01

    NZB; Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67

    Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung -

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

  • FG Niedersachsen, 23.02.2012 - 5 K 397/10

    Auskunftsersuchen der Finanzbehörden über den Inhalt elektronisch gespeicherter

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Für die Frage, ob das Auskunftsersuchen unklar oder mehrdeutig ist, ist entsprechend § 133 BGB auf das Verständnis eines Außenstehenden (Dritten) abzustellen (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Auch ein Sammelauskunftsersuchen an ein Online-Auktionshaus, alle Nutzer mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts und Verkäufen über eine bestimmte Summe zu benennen, wurde nicht beanstandet; auf Grundlage konkreter Erkenntnisse des Finanzamts aus vergleichbaren Fällen über eine hohe Zahl nicht oder nicht vollständig erfolgter Versteuerung von Umsätzen sah das Gericht hinsichtlich aller der auf Internetplattformen unter Pseudonym handelnden Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    86 Allerdings lässt sich den zitierten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen, dass hinter der Zulassung von Sammelabfragen - auch - die Überlegung steht, Finanzbehörden von zeitraubenden und meist wenig ergiebigen Ermittlungstätigkeiten zu entlasten; gerade im Zusammenhang mit Online-Portalen haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass eine Vielzahl an manuellen Einzelabfragen hinsichtlich einzelner grundsätzlich identifizierbarer Nutzer der Internetplattform im Regelfall, auch wenn sie technisch möglich wären, wegen der hohen Zahl der erforderlich werdenden Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung sei (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; Matthes, EFG 2015, 1662, 1674 f.; ähnl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris).

    Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    3.2.2.4.1 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag steht (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 16.01.2009 - VII R 25/08 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    So hat etwa das Niedersächsische FG einen Sammelauskunftsanspruch des Finanzamts auf Nutzerdaten einer Internethandelsplattform bestätigt (vgl. Urteil vom 30.06.2015 9 K 343/14, EFG 2015, 1662; BFH-Urteil vom 16.05.2013 II R 15/12, BStBl II 2014, 225).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 9 K 9346/13

    Verfahren in Vollstreckungssachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung -

    Wegen der in der Abgabenordnung, wie oben ausgeführt, gesetzlich vorgesehenen Befugnis der Finanzbehörden zur Sammlung geschützter Daten und deren Verwertbarkeit für Zwecke von Besteuerungsverfahren, der Ermittlungspflichten der Finanzbehörden sowie der Auskunftspflichten Beteiligter und Dritter gemäß den §§ 93 Abs. 1 und 284 Abs. 1 AO war vorliegend die Speicherung und Nutzung der Daten aber entgegen der Auffassung des Klägers zulässig (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.06.2015, 9 K 343/14, EFG 2015, 1662 und FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, 1 K 89/12, EFG 2013, 1195 betreffend Sammelauskunftsersuchen).
  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 7563/16

    Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt, vgl.   Niedersächsisches   Finanzgericht (FG),   Urteil vom               30. Juni               2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.
  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 4859/16

    Rechtmäßiges Auskunftsersuchen gegenüber einer Online-Plattform für

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt, vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 30. Juni 2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.
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