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   FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14   

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https://dejure.org/2015,22226
FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14 (https://dejure.org/2015,22226)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.07.2015 - 14 K 111/14 (https://dejure.org/2015,22226)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 14 K 111/14 (https://dejure.org/2015,22226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c EStG; § 52 Abs. 23 S. 5 EStG
    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten in eine neu gegründete Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c
    Investitionsabzugsbetrag, Maßgebliche Gewinngrenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag, Maßgebliche Gewinngrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten in eine neu gegründete Gesellschaft

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1793
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14
    Eine Divergenz zwischen den Senaten des BFH besteht insoweit nicht (vgl. die umfassende und vollständige Darstellung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, Literatur und Kommentierung im Vorlagebeschluss des BFH vom 22. August 2012 (X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447).

    Diese Rechtsauffassung findet auch auf den IAB Anwendung (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 22. August 2012 a.a.O.).

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14
    Für diesen Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072) wie im Falle des § 6 Abs. 3 EStG von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; vgl. ferner BMF vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493 Tz 14).

    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in Fällen unentgeltlicher Betriebsübertragungen (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24), in der er den umfassenden Eintritt des Betriebsübernehmers in die steuerliche Rechtsposition des Übergebers sowie den Gesichtspunkt der unveränderten Fortführung des Betriebs betont (vgl. auch BFH Urteil 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299. Der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und derjenige des Rechtsnachfolgers sind für die Prüfung der Gewinngrenze zusammen zu fassen (Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, § 7g Rdn. B 18; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rdn. 33b).

  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14
    Für diesen Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072) wie im Falle des § 6 Abs. 3 EStG von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; vgl. ferner BMF vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493 Tz 14).

    Damit trat die Klägerin hinsichtlich des eingebrachten Teilbetriebs auch im Sinne der Voraussetzungen des § 7g EStG in die steuerliche Rechtsstellung der Sozietät ein, mit der Folge, dass nach dem BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 (a.a.O.) in diesem Fall nicht von einer Neugründung des Betriebes auszugehen ist, die eine Förderung durch einen neu gebildeten IAB unabhängig von dem Gewinn des vorangegangenen Betriebs - hier der Sozietät - rechtfertigen würde.

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14
    Für neu gegründete Betriebe galt die Gewinngrenze nicht (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).
  • BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14
    Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in Fällen unentgeltlicher Betriebsübertragungen (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24), in der er den umfassenden Eintritt des Betriebsübernehmers in die steuerliche Rechtsposition des Übergebers sowie den Gesichtspunkt der unveränderten Fortführung des Betriebs betont (vgl. auch BFH Urteil 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299. Der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und derjenige des Rechtsnachfolgers sind für die Prüfung der Gewinngrenze zusammen zu fassen (Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, § 7g Rdn. B 18; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rdn. 33b).
  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Hierbei ist auch auf den Gewinn der Einzelpraxis im Jahr 2016 abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 30. Juli 2015 14 K 111/14, EFG 2015, 1793; a.A. Meyer, in: Kommentar zum EStG, § 7g Rz. 30).
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