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   FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09   

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https://dejure.org/2011,74421
FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09 (https://dejure.org/2011,74421)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.2011 - 7 K 10263/09 (https://dejure.org/2011,74421)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 2011 - 7 K 10263/09 (https://dejure.org/2011,74421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 177
    Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Nach dieser Vorschrift sind in früheren Steuerbescheiden unterlaufene materielle Fehler zu berichtigen, wenn ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird; das gilt auch bei einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504 ).

    Die Berichtigungsvorschrift des § 177 Abs. 2 AO gilt, soweit der darin vorausgesetzte Aufhebungs- oder Änderungstatbestand reicht, unabhängig davon, inwieweit Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504 ; Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87 ; Urteil vom 17. März 2010 I R 86/06, BFH/NV 2010, 1779; Klein/Rüsken § 177 Rz. 9; Pahlke/Koenig § 177 Rz. 13; aA. Loose in Tipke/Kruse § 177 Rz. 6).

    Soweit es - wie im Rahmen des § 177 AO - allein um die Begrenzung von Korrekturen geht, hat der Gesetzgeber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit erkennbar Vorrang vor dem der Rechtssicherheit eingeräumt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504 ).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Die Berichtigungsvorschrift des § 177 Abs. 2 AO gilt, soweit der darin vorausgesetzte Aufhebungs- oder Änderungstatbestand reicht, unabhängig davon, inwieweit Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504 ; Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87 ; Urteil vom 17. März 2010 I R 86/06, BFH/NV 2010, 1779; Klein/Rüsken § 177 Rz. 9; Pahlke/Koenig § 177 Rz. 13; aA. Loose in Tipke/Kruse § 177 Rz. 6).

    Daher ist eine Steuer, für die die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, in die Berichtigung mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87 ; BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6 ).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch der Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige Finanzamt und nicht durch das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt zu treffen (Beschluss des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 ).

    Ist an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ein Gesellschafter betrieblich beteiligt, wandeln sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte um (Beschluss des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 ).

  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern und Feststellungsverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Daraus folgt, dass es insoweit nur darauf ankommt, ob auf der Basis des materiellen Rechts zu irgendeinem Zeitpunkt ein Steueranspruch bestanden hat; ein späteres Erlöschen dieses Anspruchs (z.B. auf der Grundlage des § 47 AO ) wirkt sich auf die Anwendung des § 177 AO nicht aus (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6 ; Pahlke/Koenig § 177 Rz. 13; Klein/Rüsken § 177 Rz. 9).

    Daher ist eine Steuer, für die die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, in die Berichtigung mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87 ; BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6 ).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 ).

    Die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser sog. Zebragesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 , unter C. III. 3. b bb).

  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    G ebäudeabschreibung bei gewerblichen Grundstückshändlern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH X R 24/13).
  • BFH, 12.09.1995 - X B 83/95

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass das im Jahre 1996 veräußerte Grundstück beim Kläger (anteilig) zum Umlaufvermögen seines gewerblichen Grundstückshandels gehörte, so dass Abschreibungen hierauf nicht zulässig waren, weil nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgeschrieben werden dürfen (BFH-Beschluss vom 12. September 1995 X B 83/95, BFH/NV 1996, 206; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach § 7 Anm. 118; Schmidt/Kulosa § 7 Rz. 24).
  • BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Im Rahmen der Zusammenveranlagung der Kläger durfte der Beklagte auch die positiven Einkünfte des Klägers mit den negativen Einkünften der Klägerin gem. § 177 Abs. 2 AO saldieren (BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 13/81, BStBl II 1987, 297 ).
  • BFH, 17.03.2010 - I R 86/06

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Die Berichtigungsvorschrift des § 177 Abs. 2 AO gilt, soweit der darin vorausgesetzte Aufhebungs- oder Änderungstatbestand reicht, unabhängig davon, inwieweit Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504 ; Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BStBl II 2007, 87 ; Urteil vom 17. März 2010 I R 86/06, BFH/NV 2010, 1779; Klein/Rüsken § 177 Rz. 9; Pahlke/Koenig § 177 Rz. 13; aA. Loose in Tipke/Kruse § 177 Rz. 6).
  • BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09
    Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG ) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen, sei es in der Form einer Gesamthands- oder einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 360).
  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2011  7 K 10263/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2011  7 K 10263/09 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 14. bzw. 10. Juli 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2009 dahin zu ändern, dass die festgestellten Verluste der Y für das Jahr 1995 bei E mit 10.160 DM, für das Jahr 1996 bei dem Kläger mit 93.050 DM und bei E mit 7.840 DM berücksichtigt werden.

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