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   FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98   

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https://dejure.org/2001,10338
FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98 (https://dejure.org/2001,10338)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.10.2001 - 9 K 884/98 (https://dejure.org/2001,10338)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 9 K 884/98 (https://dejure.org/2001,10338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Annahme der Entnahme zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörender Grundstücke

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 EStG; § 13a EStG; § 4 Abs. 1 S. 2 EStG
    Steuerpflicht der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen; Zwangsentnahme von Flächen durch Verpachtung; Entnahme durch Nutzungsänderung; Erfordernis einer von entsprechendem Willen getragenen Entnahmehandlung; Erklärung des Entnahmegewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 13a
    Entnahmehandlung; Eindeutigkeit; Nutzungsänderung - Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerpflicht der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen; Zwangsentnahme von Flächen durch Verpachtung; Entnahme durch Nutzungsänderung; Erfordernis einer von entsprechendem Willen getragenen Entnahmehandlung; Erklärung des Entnahmegewinns

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BStBl II 1983, 448), der sich der Senat anschließt, führt auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13 a EStG ermitteln, die Verpachtung von ehemals selbstbewirtschafteten Flächen nicht zu einer Zwangsentnahme.

    Die Nutzungsänderung muss dann aber dergestalt sein, dass die Flächen notwendiges Privatvermögen werden (Urteil des BFH vom 4. November 1982 IV R 159/79, a.a.O.).

  • BFH, 21.01.1998 - IV B 142/96

    Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei fehlenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Eine eindeutige Entnahmehandlung vollzieht der Steuerpflichtige nur, wenn er nicht nur entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, sondern auch die steuerlichen Konsequenzen aus einer Entnahmehandlung zieht, in dem er einen Entnahmewert angibt bzw. einen Entnahmegewinn ausdrücklich erklärt (Urteil des BFH vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1979, 245; Urteil vom 21. Januar 1998, BFH/NV 1998, 705; Urteil vom 7. Dezember 1995, BFH/NV 1996, 663).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Eine eindeutige Entnahmehandlung vollzieht der Steuerpflichtige nur, wenn er nicht nur entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, sondern auch die steuerlichen Konsequenzen aus einer Entnahmehandlung zieht, in dem er einen Entnahmewert angibt bzw. einen Entnahmegewinn ausdrücklich erklärt (Urteil des BFH vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1979, 245; Urteil vom 21. Januar 1998, BFH/NV 1998, 705; Urteil vom 7. Dezember 1995, BFH/NV 1996, 663).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Es ist dabei ein Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich, welches deutlich macht, dass dadurch die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst werden soll (Urteil des BFH vom 15. Oktober 1987 VI R 66/86, BStBl II 1988, 260).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Eine solche unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens nimmt der Steuerpflichtige nicht dadurch vor, dass er die Einkünfte, die er mit dem fraglichen Wirtschaftsgut erzielt, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in seiner Steuererklärung angibt (Urteil des BFH vom 9. August 1989 X R 20/86, BStBl II 1990, 128).
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 109/94

    Aufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Eine eindeutige Entnahmehandlung vollzieht der Steuerpflichtige nur, wenn er nicht nur entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, sondern auch die steuerlichen Konsequenzen aus einer Entnahmehandlung zieht, in dem er einen Entnahmewert angibt bzw. einen Entnahmegewinn ausdrücklich erklärt (Urteil des BFH vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1979, 245; Urteil vom 21. Januar 1998, BFH/NV 1998, 705; Urteil vom 7. Dezember 1995, BFH/NV 1996, 663).
  • BFH, 13.10.1983 - I R 76/79

    Aufgabegewinn - Betriebsaufgabe - Wert des eigengewerblich genutzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
    Der Willensentschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (Urteil des BFH vom 13. Oktober 1983 I R 76/79, BStBl II 1984, 294).
  • FG Niedersachsen, 27.08.2003 - 2 K 350/00

    Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft ; Gewinn aus Veräußerung eines

    Anders als in dem vom 9. Senat des erkennenden Gerichts entschiedenen Fall vom 31.10.2001 (9 K 884/98), in dem der BFH die Revision zugelassen hat (IV R 66/02) hat der Kläger vorliegend in seiner Steuererklärung die Fläche in der Anlage L nicht ausdrücklich als Privatvermögen erklärt.
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