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   FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12 (https://dejure.org/2013,46876)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 K 2585/12 (https://dejure.org/2013,46876)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - 6 K 2585/12 (https://dejure.org/2013,46876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 5 FGO, § 81 Abs 1 FGO, § 2 Abs 1 UStG 1993
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das Finanzgericht die Feststellungen eines abgekürzten Strafurteils zu eigen machen kann

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Substantierung von Einwendungen gegen die Verwertung der Feststellungen eines Strafgerichts durch das Finanzgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungen eines Strafurteils kann sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellungen eines Strafurteils kann sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1021
  • EFG 2014, 2021
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    In welchem Maße eine Substantiierung entsprechender Einwendungen und Beweisanträge zu fordern ist, hängt von der Art und Weise der Feststellungen im Strafurteil ab, gegen die sich der Beteiligte wendet (BFH Urteil vom 21. Juni 1998, VII R 135/85, BStBl. II 1988, 841).

    Dabei sind im Hinblick darauf, dass das unmittelbare Beweismittel, also die Zeugenvernehmung durch das Finanzgericht, dem mittelbaren Beweismitteln (Strafurteil) grundsätzlich vorzuziehen ist, die Anforderungen an die Substantiierung nicht zu überspannen (BFH Urteil vom 21. Juni 1998, VII R 135/85, BStBl. II 1988, 841).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem Anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH Urteil vom 4. September 2003, V R 10/02, BStBl. II 2994, 627).

    Auch wer in fremden Namen auftritt, erbringt eine eigene Leistung, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich versteckt wird, dass er und nicht der Vertretene der Leistende ist (BFH Urteil vom 4. September 2003, V R 10/02, BStBl. II 2994, 627).

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des entscheidenden Senats zutreffend sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat, denen das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nachzugehen hat (BFH Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463).
  • BFH, 26.07.2010 - VIII B 198/09

    Unmittelbare Beweisaufnahme im Finanzgerichtsprozess

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugen und durch kritische Nachfrage durch das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen überprüft werden kann (BFH Beschluss vom 26. Juli 2010, VIII B 198/09, BFH/NV 2010, 2096).
  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Die Kundgabe einer bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung reicht für die Substantiierung ebenso wenig wie das schlichte Bestreiten (BFH Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164).
  • BFH, 24.05.2013 - VII B 163/12

    Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Insofern ist das Finanzgericht bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden (BFH Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 163/12, BFH/NV 2013, 1615; BFH Beschluss vom 13. Januar 2006, VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914) noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen.
  • BFH, 07.06.2011 - VIII B 183/10

    Gründe für das Absehen von einer (erneuten) Zeugenvernehmung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Erforderlich ist aber zumindest ein substantiierter Vortrag, dass und warum zu erwarten ist, dass die Zeugen bei einer erneuten Vernehmung nunmehr etwas anderes bekunden sollen bzw. werden als im Strafverfahren (BFH Beschluss vom 7. Juni 2011, VIII B 183/10, BFH/NV 2011, 1529).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 1 Ws 4/09

    Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Der Kläger hat auch nicht insoweit substantiierte Einwendungen gegen das rechtskräftige Strafurteil erhoben, als er sich pauschal auf seine Ausführungen im Wiederaufnahmeverfahren beruft und insoweit die Verlesung des Schriftsatzes vom 3. März 2009 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung der Wiederaufnahme beim Oberlandesgericht (AZ 1 WS 4/09) in Form des Urkundsbeweises beantragt.
  • BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn - wie vorliegend - die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (BFH Urteil vom 13. Juni 1973, VII R 58/71, BStBl. II 1973, 666).
  • BFH, 13.01.2006 - VIII B 7/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Strafverfahren/FG-Verfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12
    Insofern ist das Finanzgericht bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden (BFH Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 163/12, BFH/NV 2013, 1615; BFH Beschluss vom 13. Januar 2006, VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914) noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen.
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 6/99

    Beiziehung von Strafakten

  • BFH, 25.07.2012 - X B 144/11

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • BFH, 19.12.2011 - VII B 28/11

    Prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten - Hinweispflicht des Gerichts -

  • FG Bremen, 01.03.2016 - 4 K 46/13

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Pferdegehöfts auf die

    Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten Voraussetzungen in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff.).

    Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

  • FG Bremen, 29.02.2016 - 4 K 51/14

    Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland

    Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten Voraussetzungen in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff.).

    Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

  • FG Bremen, 29.02.2016 - 4 K 3/15

    Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland

    Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten Voraussetzungen in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff.).

    Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

  • FG Bremen, 29.02.2016 - 4 K 60/14

    Nachweis des Besitzes von im Rahmen einer Steuerhehlerei nach Deutschland

    Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten Voraussetzungen in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff.).

    Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

  • FG Bremen, 23.12.2014 - 4 K 18/14

    Eigenschaft als Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der

    Zieht das Finanzgericht Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Beweisergebnisse, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises unter bestimmten Voraussetzungen in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff.).

    Das Finanzgericht ist bei Vorgängen, die sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen sind, an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Zur Übernahme der vom Finanzgericht für zutreffend erachtenden Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt jedoch voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang reicht die Kundgabe der bloßen abweichenden rechtlichen Würdigung für die Substantiierung ebenso wenig aus wie das schlichte Bestreiten (FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 06. Dezember 2013 6 K 2585/12, EFG 2014, 2021 ff. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 217/16

    Einfuhrabgaben: Zigarettenschmuggel: Keine Einfuhrabgaben bei gefälschten

    Das Finanzgericht kann sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nur dann zu Eigen machen, wenn diese nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2013, 6 K 2585/12, Juris Rn. 43).
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