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   FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13   

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FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13 (https://dejure.org/2016,50375)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.12.2016 - 6 K 2485/13 (https://dejure.org/2016,50375)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 6 K 2485/13 (https://dejure.org/2016,50375)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 11 EGRL 112/2006, § 1 Abs 1a UStG 2005, § 15a Abs 8 UStG 2005, § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, UStG VZ 2005
    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der Übertragung eines Unternehmens in mehreren Schritten auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft- hier: Beendigung durch Vollzug einer formwechselnden Umwandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Auswirkungen eines Gesamtplans bei der Übertragung eines Unternehmens in mehreren Schritten auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auswirkungen eines Gesamtplans auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auswirkungen eines Gesamtplans bei der Übertragung eines Unternehmens in mehreren Schritten auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personengesellschaft nur unter einschränkenden Voraussetzungen Organgesellschaft?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personengesellschaft nur unter einschränkenden Voraussetzungen Organgesellschaft?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 214
  • EFG 2017, 343
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 26/09

    Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 26/09 (Parallelentscheidung zum Urteil V R 25/09) liege bei der Übertragung eines Vermietungsunternehmens eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nur dann vor, wenn der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht nur zivilrechtlich, sondern auch umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG fortführe.

    Auch im Fall des BFH-Urteils vom 06.05.2010 - V R 26/09 ( BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114) wurde keine Gesamtbetrachtung vorgenommen.

    Fehlt es an weiteren Faktoren wie z.B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (BFH, Urteile vom 06. Mai 2010 - V R 25/09, juris und V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114).

    Eine evtl. bestehende Organschaft ist dabei zu beachten, denn es kommt auf die umsatzsteuerlichen Kriterien der wirtschaftlichen Tätigkeit an (BFH, Urteil vom 06. Mai 2010 - V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114).

    Durch die Übertragung des vermieteten Grundstücks auf den bisherigen Mieter wurde das Vermietungsunternehmen beendet (so auch BFH Urteil vom 06.05.2010 - V R 26/09).

    Der BFH hat zur Vorsteuerberichtigung in seinem Urteil vom 06.05.2010 - V R 26/09 unter Rz. 14 ausgeführt:.

    Diese Sachbehandlung entspricht dem Urteil des BFH vom 06.05.2010 - V R 26/09.

  • BFH, 06.05.2010 - V R 25/09

    Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung ohne Übergang eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Mit Urteil vom 6. Mai 2010 V R 25/09 habe der BFH den Anwendungsrahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgedehnt.

    Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2010 V R 26/09 (Parallelentscheidung zum Urteil V R 25/09) liege bei der Übertragung eines Vermietungsunternehmens eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nur dann vor, wenn der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht nur zivilrechtlich, sondern auch umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG fortführe.

    In Abgrenzung hierzu habe der BFH mit Urteil vom 06.05.2010 V R 25/09 entschieden, dass die Veräußerung eines an eine GmbH verpachteten Grundstücks von der Ehefrau auf den Ehemann zu einer Geschäftsveräußerung führen könne, wenn in diesem Zusammenhang das Pachtverhältnis der Ehefrau mit der GmbH beendet werde und der Ehemann unmittelbar danach ein neues Pachtverhältnis mit der GmbH begründe.

    Somit seien die auf dem BFH-Urteil V R 25/09 basierenden Ausführungen zu einem anzunehmenden Gesamtplan nicht einschlägig.

    Der BFH hat zur Frage, ob aufgrund eines Gesamtplans von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG ausgegangen werden kann, mit Urteil vom 06.05.2010 - V R 25/09 (BFH/NV 2010, 1873, Juris) entschieden.

    Aufgrund der im Streitfall V R 25/09 bestehenden Besonderheiten hatte das Finanzgericht die für die Geschäftsveräußerung erforderliche Fortführung einer Vermietungstätigkeit auch ohne Übergang eines Mietvertrages - nach Auffassung des BFH zu Recht - darauf gestützt, dass den Vereinbarungen zwischen der dortigen Klägerin, ihrem Ehemann und der bisher das Grundstück anmietenden GmbH ein Gesamtplan zugrunde lag.

    Fehlt es an weiteren Faktoren wie z.B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (BFH, Urteile vom 06. Mai 2010 - V R 25/09, juris und V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Soweit zusätzlich die Regelung aufgenommen wurde, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, ist dies Ausdruck eines allgemein gültigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes (EuGH Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und C-109/14 "Larentia-Minerva und Marenave Schifffahrt', ABl EU 2015, Nr C 302, 7-8, Rz. 42).

    Mit Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und C-109/14 (Juris) hat der EuGH entschieden, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EGRL (jetzt Art. 11 MwStSystRL) der nationalen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG insoweit entgegen steht, als diese Vorschrift für die Annahme einer Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) ein Unterordnungsverhältnis voraussetzt, es sei denn dies wäre erforderlich um Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu vermeiden.

    Mit Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und C-109/14 "Larentia-Minerva und Marenave Schifffahrt' ( ABl EU 2015, Nr C 302, 7-8) hat der EuGH entschieden:.

    Die Sichtweise des FG München wurde durch das EuGH-Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und 109/14 bestätigt.

    Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und 109/14:.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 Rs. C-108/14 und 109/14 hierzu ausgeführt, d ass das Vorliegen eines solchen Unterordnungsverhältnisses zwar vermuten lasse, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen bestehen, doch könne es nicht grundsätzlich als eine für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe notwendige Voraussetzung angesehen werden.

  • BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Dies folgt aus dem Urteil des BFH vom 04.02.2015 - XI R 14/14 (BFHE 250, 240; BStBl II 2015, 908).

    Der BFH hat hierzu im Urteil vom 04.02.2015 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Die Ausführungen im Urteil vom 27.01.2011 stehen jedenfalls nicht in Widerspruch zum Urteil vom 04.02.2014 - XI R 14/14.

    Der Rechtsprechung ist - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14 - auch kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz dergestalt zu entnehmen, dass, wenn mehrere Teil-Veräußerungsakte in einer Urkunde geregelt wurden und erkennbar in ihrem Zusammenspiel auf die Übertragung eines ganzen Geschäftsbetriebes auf einen (oder mehrere verbundene) Erwerber gerichtet sind, diese stets aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beurteilen sind.

    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem mit BFH-Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind daher auch auf den Streitfall zu übertragen.

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Gegen dieses Urteil sei beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 25/13 ein Revisionsverfahren anhängig.

    Nachfolgend hat der V. Senat des BFH mit Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 ( BFHE 251, 534) unter Aufhebung des Urteils des FG München, sowie mit Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/14 entschieden, dass der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person bzw. Personengesellschaft verfügen müsse, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder aus einer mittelbar über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergeben müsse; die Beteiligung mehrerer Gesellschafter an Schwestergesellschaften reiche dem gegenüber selbst dann nicht für die wirtschaftliche Eingliederung aus, wenn einer der Gesellschafter jeweils über die Stimmenmehrheit in beiden Schwestergesellschaften verfüge.

    Soweit Englisch (a.a.O. S. 834 darüber hinaus die vom V. Senat für Personengesellschaften zugelassene Ausnahme, wenn alle Gesellschafter in den Organträger eingegliedert sind, für nicht gerechtfertigt erachtet, braucht hierzu im Streitfall nicht Stellung bezogen zu werden, da die H GmbH & Co. KG weder eine juristische Person im zivilrechtlichen Sinne ist, noch die vom V. Senat geforderten Voraussetzungen erfüllt: Gesellschafter der H GmbH & Co. KG waren ab dem 22.03.2005 die V GmbH mit 1% als Kommanditistin und die H Beteiligungs GmbH als Komplementärin mit 99%. Bei der H Beteiligungs GmbH handelt es sich um eine Schwestergesellschaft zum Organträger, der Klägerin. Die Klägerin war weder unmittelbar, noch mittelbar über eine Tochtergesellschaft an der H Beteiligungs GmbH beteiligt; es bestand lediglich Gesellschafter-Identität. Nach der o.a. Rechtsprechung des V. Senats (Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13, BFHE 251, 534) reicht dies für die Annahme einer Organschaft nicht aus.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, dass der Steuerschuldner einfach und rechtssicher bestimmbar sein müsse.

    Damit wurde unter Anwendung des BFH-Urteils vom 02.12.2015 - V R 25/13 die Organschaft am 22.03.2005 durch die formwechselnde Umwandlung beendet.

  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Mit Urteilen vom 22.04.2010 V R 9/09 (BStBl II 2011, 597) und vom 01.12.2010 XI R 43/08 (BStBl II 2011, 600) habe der BFH entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetze.

    Nach dem Urteil des BFH vom 22.04.2010 - V R 9/09 (BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597) fehlt es an der finanziellen Eingliederung, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügen.

    Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.04.2010 - V R 9/09, BStBl II 2011, 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BStBl II 2011, 600) lagen die Voraussetzungen der Organschaft also nicht vor.

    Der BFH erachtet diese Einschränkung der Gruppenbildung als unionsrechtskonform (Urteile vom 22.04.2010 - V R 9/09, BStBl II 2011, 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BStBl II 2011, 600).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68) die Übertragung aller Gesellschaftsanteile eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft darstelle, sei die Übertragung des Grundstücks als Teil des Gesamtplans für die Verwendung des Grundstücks unschädlich, zumal es weiterhin für die bisherigen Verwendungsumsätze eingesetzt werde.

    Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BFH vom 27.01.2011 - V R 38/09 beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH auch in diesem Fall davon ausgehe, dass eine Geschäftsveräußerung voraussetze, dass der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetze oder dies zumindest beabsichtige.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 27.01.2011 - V R 38/09 (BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Mit Urteilen vom 22.04.2010 V R 9/09 (BStBl II 2011, 597) und vom 01.12.2010 XI R 43/08 (BStBl II 2011, 600) habe der BFH entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetze.

    Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.04.2010 - V R 9/09, BStBl II 2011, 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BStBl II 2011, 600) lagen die Voraussetzungen der Organschaft also nicht vor.

    Der BFH erachtet diese Einschränkung der Gruppenbildung als unionsrechtskonform (Urteile vom 22.04.2010 - V R 9/09, BStBl II 2011, 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BStBl II 2011, 600).

  • BFH, 04.09.2008 - V R 23/06

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung des Unternehmens erforderlich -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Nach dem Urteil des BFH vom 04.09.2008 - V R 23/06 sei maßgebend bei der Geschäftsveräußerung, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermögliche.

    Dabei seien die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu beachten (BFH, Urteil vom 4.9.2008, V R 23/06).

    Allein, dass der Erwerber das Grundstück ebenfalls - für seine andere unternehmerische Tätigkeit - nutzt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (BFH , Urteil vom 04. September 2008 - V R 23/06 -, juris).

  • BFH, 11.10.2007 - V R 57/06

    Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13
    Dass auf die Klägerin kein bestehender Mietvertrag übergegangen ist, sondern sie einen neuen Mietvertrag mit ihrem Ehemann als Erwerber des Geschäftsbetriebs des bisherigen Mieters abgeschlossen hatte, war nach Auffassung des BFH für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung unerheblich, da die Beendigung des alten und der Abschluss eines neuen Mietvertrages unter den besonderen Umständen des Streitfalls zur Fortsetzung der bisherigen Vermietungstätigkeit führten und die hierfür maßgeblichen Umstände --anders als im Fall des BFH-Urteils in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447-- im Streitfall den beiden an der Grundstücksübertragung beteiligten Personen bekannt waren (Rz. 20).

    Dem entsprechend ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447, unter II.2.

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

  • FG München, 13.03.2013 - 3 K 235/10

    Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

  • BFH, 20.08.2009 - V R 30/06

    Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 63/95

    Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

  • BFH, 16.02.2012 - X B 99/10

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 25.04.2002 - V B 128/01

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10

    Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Aufteilung des Geschäfts durch

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

  • BFH, 21.10.2015 - XI R 40/13

    Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

  • BFH, 16.08.2001 - V R 34/01

    Umsatzsteuerschuld - Betriebsaufspaltung - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft -

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

  • BFH, 22.11.2013 - III B 35/12

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog.

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

  • FG Düsseldorf, 01.02.2013 - 1 K 3144/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung der Vermietungstätigkeit des

  • BFH, 02.12.2015 - V R 15/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - kein ermäßigter Steuersatz für

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

  • BFH, 18.05.2021 - I R 4/17

    Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

    dd) Wie sowohl die Klägerin als auch das BMF zu Recht bemängeln, hat das FG nicht hinreichend geprüft, ob im Streitfall die Preisvergleichsmethode für die Ermittlung der fremdvergleichsgerechten Darlehenszinsen zur Anwendung kommen kann (vgl. auch die ganz überwiegend kritische Rezeption des angefochtenen Urteils im Schrifttum, z.B. Ditz/Engelen, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2017, 440; Tenbusch, IStR 2017, 824; Schnorberger/Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2017, 151; Busch/Weynandt/Röckle, IStR 2017, 531; Bärsch, IStR 2017, 629; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 693c; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 595; a.A. Schmitz-Herscheidt, EFG 2017, 343).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016 - 6 K 2485/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.11.2013 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012 aufgehoben.

    Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage, mit der die Klägerin vortrug, der Verkauf des Betriebsgrundstücks sei eingebettet gewesen in eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 343 veröffentlichten Urteil vom 08.12.2016 - 6 K 2485/13 ab.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19

    Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw bei

    Die Finanzverwaltung hat damit in einer für das Gericht auch maßgeblichen Form (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08 Dezember 2016 - 6 K 2485/13 -, EFG 2017, 343) ausgedrückt, wie sie das frühere BMF-Schreiben vom 18. November 2009 verstanden sehen will, sodass aus insofern kein Anspruch auf Nichtberücksichtigung der im Jahr 2015 abgeflossenen Aufwendungen bei der Prüfung der Kostendeckelung bestand.
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 547/18

    Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vorliegen der Voraussetzungen der

    Der Beklagte nimmt Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016, 6 K 2485/13, EFG 2017, 343.

    Das vom Beklagten herangezogene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016, 6 K 2485/13, EFG 2017, 343 (vom BFH aufgehoben, Urteil vom 26.06.2019, XI R 3/17, BFH/NV 2019, 1455) ist daher hier nicht anwendbar, weil im Fall des FG Rheinland-Pfalz der Kläger die umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt und das Finanzamt diese gebilligt hat und die Übergangsregelung daher als begünstigende Billigkeitsregelung Bindung entfalten konnte.

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