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   FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17   

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https://dejure.org/2019,10107
FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17 (https://dejure.org/2019,10107)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.04.2019 - 4 K 1734/17 (https://dejure.org/2019,10107)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. April 2019 - 4 K 1734/17 (https://dejure.org/2019,10107)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2014
    Werbungskostenabzug von Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrags

  • IWW

    § 20 Abs 2. Nr. 3a EStG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a ; EStG § 21 Ab s. 1 Nr. 1
    Ausgleichszahlung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrecht; Swapkosten; Umschuldung; wirtschaftlicher Zusammenhang; Zur Abzugsfähigkeit von Swapkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen an eine Bank als abzugsfähige Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sind Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap Werbungskosten?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages abziehbar?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sind Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap Werbungskosten?

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 901
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Im Gegensatz zu dem vom BFH im Januar 2015 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen    IX R 13/14 sei es nicht zu einer isolierten Beendigung des Swapgeschäfts gekommen, sondern die Beendigung des Swapgeschäfts sei Folge der vorzeitigen und vollständigen Darlehenstilgung des bestehenden Darlehens bei der B-Bank zum Zwecke einer zinsgünstigeren Umschuldung gewesen.

    Unter Berufung auf die BFH-Entscheidung vom 13. Januar 2015 (IX R 13/14) und das in der Folge erlassene BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 sei die Zahlung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Zinssatzswaps in Höhe von 171.750,00 Euro den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verknüpfung eines Immobiliendarlehens einerseits und eines Termingeschäfts in Form eines Zinssatzswaps ausreicht, um die laufenden Einnahmen bzw. Ausgaben aus solchen Zinsswaps den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, hat der BFH bislang ausdrücklich offengelassen (BFH Urteil vom 13. Januar 2015, IX R 13/14, juris).

    32 Der Auffassung des erkennenden Senats steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen IX R 13/14 nicht entgegen.

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Ausschlaggebend ist, dass dieselbe Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt werden, fortgesetzt wird (BFH Urteil vom 6. Dezember 2005, VIII R 34/04, juris).
  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Das FG Münster hat jüngst den Ansatz von laufenden Swapkosten als Werbungskosten unter Hinweis darauf versagt, dass im konkreten Fall keine objektiven Anhaltspunkte vorlägen, dass der Abschluss der Swapvereinbarung zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfolgt sei (FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Zinsswaps sind Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG (u.a. BFH Urteil vom 7. Juni 2016, VIII R 32/13, juris).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um das bisher vermietete Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er zwar die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, da in diesen Fällen der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Darlehenszahlungen und der Vermietungstätigkeit durch die Veräußerung überlagert bzw. ersetzt wird (BFH Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, juris).
  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Er ist ebenso gegeben, wenn Kapitaleinnahmen oder Werbungskosten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen (BFH Urteil vom 8. April 1986, VIII R 260/82, BStBl. II 1986, 557).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17
    Letzteres ist der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkunftsart in Zusammenhang hängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817).
  • FG Düsseldorf, 08.09.2021 - 5 K 881/20

    Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den

    Dies werde durch die Urteile des Finanzgerichts (FG) Rheinland Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17 und des FG Köln vom 18.12.2018 8 K 3086/16 bestätigt.

    Für die Auffassung der Klägerin sprächen die Urteile des FG Köln vom 18.12.2018 8 K 3086/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 602, Revision eingelegt, Az. des BFH IV R 5/19) und des FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17 (EFG 2019, 901).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Swapgeschäft könnten sich daraus ergeben, dass sie zeitgleich mit - zumindest annähernd - übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen würden, inhaltlich eng aufeinander abgestimmt und durch dieselbe Zweckbestimmung miteinander verknüpft seien und der in dem Zinsswap-Vertrag festgelegte Bezugsbetrag der Höhe der Darlehensvaluta entspreche (vgl. Urteil des FG Köln vom 30.1.2019 7 K 2736/17, abrufbar in juris, unter Anknüpfung an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 4 K 2859/09, ebenfalls abrufbar in juris; vgl. zu den Anforderungen des Weiteren die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17, EFG 2019, 901 und des Hessischen FG vom 26.10.2020 6 K 271/18, DStRE 2021, 916).

    Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 9.4.2019 4 K 1734/17 (EFG 2019, 901) einen solchen Zusammenhang bejaht und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe nicht nur die Zinsswap-Vereinbarung, sondern auch die zugrundeliegende Darlehensvereinbarung gekündigt und im Anschluss daran ein neues Darlehen aufgenommen.

    b) Nach Auffassung des Senats ist die Berücksichtigung der Ablösezahlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zudem auch dann möglich, wenn es, anders als in den vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.4.2019 4 K 1734/17 (EFG 2019, 901) und vom Hessischen FG mit Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18 (DStRE 2021, 916) entschiedenen Fällen, zum Zeitpunkt der Kündigung des Zinsswaps nicht zu einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags kommt.

  • FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18

    Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Selbst Ausgleichszahlungen, die im Rahmen einer Umschuldung anfallen, sollen (noch) im Zusammenhang mit dem abgesicherten Darlehen und damit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen können, wenn sie den Charakter einer Art Vorfälligkeitsentschädigung haben (FG Rheinland-Pfalz vom 09.04.2019 - 4 K 1734/17, EFG 2019, 901, Rev. zugelassen, aber nicht dokumentiert bzw. nicht eingelegt).
  • FG Hessen, 17.01.2022 - 9 V 1408/21

    Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn

    Da die Laufzeit des vorliegenden Zinsswap-Geschäftes vor dem Jahr 2009 begonnen hatte, handelt es sich grundsätzlich um ein Termingeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 12 EStG und BFH-Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1746/16 F, EFG 2019, 703; übersehen von FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2019 - 4 K 1734/17, das für einen Zinsswap, dessen Laufzeit im Jahr 2008 begann, den erst ab 2009 geltenden § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG heranzieht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

    Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, insbesondere jüngste finanzgerichtliche Entscheidungen (BFH-Urteil vom 13.01.2015 IX R 13/14, FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.04.2019 4 K 1734/17 ) über den späteren Auseinanderfall durch vorzeitige Beendigung des Swap-Geschäftes (Close out) von Darlehen und Zinssicherungsgeschäft betonten die Notwendigkeit eines zugrunde liegenden engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Sicherungsgeschäftes und der jeweils strittigen Einkunftsart.
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