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   FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17 (https://dejure.org/2018,53532)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2 K 2220/17 (https://dejure.org/2018,53532)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 2 K 2220/17 (https://dejure.org/2018,53532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 162 Abs 1 AO 1977, § 162 Abs 2 S 1 AO 1977, § 15 Abs 2 EStG, § 96 Abs 1 FGO
    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Anwendung der Grundsätze der Schätzung des Gewinns (größtmögliche Wahrscheinlichkeit, schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Schätzungsergebnisse, Einhaltung des Schätzungsrahmens) im konkreten Einzelfall - Merkmal der Beteiligung am allgemeinen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 30.07.2002 - X B 40/02

    NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, so dass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; Beschluss vom 30. Juli 2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

    Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungspflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom Finanzamt nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen gemindert (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2002, a.a.O.).

    Der Sachverhalt kann dahingehend gewürdigt werden, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2001, III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; vom 30. Juli 2002, a.a.O.).

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 27/89

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen - Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796).

    Bei der Bargeldverkehrsrechnung handelt es sich um eine vereinfachte Geldverkehrsrechnung, die auf die Differenz zwischen getätigten Ausgaben und den zu ihrer Bezahlung zur Verfügung stehenden Mitteln abstellt (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796).

    In gleicher Weise ist der zum Ende der Vergleichsrechnung bestehende Endbestand an Barvermögen zu berücksichtigen, wobei die Nichterfassung dieser Position sich nur zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt und somit nicht dessen Rechte beeinträchtigt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). .

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Demgemäß darf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen das Finanzamt nicht zu einer Strafschätzung veranlassen, indem es bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).

    Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu führen, dass nachlässige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618; vom 1. Oktober 1992, a.a.O.).

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Schätzergebnisse müssen daher insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25).

    Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, daher hinnehmen, dass die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, a.a.O.; vom 18. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82

    Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu führen, dass nachlässige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618; vom 1. Oktober 1992, a.a.O.).

    Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, daher hinnehmen, dass die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, a.a.O.; vom 18. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Grundsätzlich muss eine tatsächliche Wiederholung mehrerer Tätigkeitsakte vorliegen, die auf einen als Erwerbsquelle geeigneten Dauerzustand, der die Nachhaltigkeit der Tätigkeit objektiv dokumentiert, ausgerichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. August 1985, I R 60/80, BStBl II 1986, 88; vom 10. Dezember 1998, III R 61/97, BStBl II 1999, 390).

    Bei einer Mehrzahl von Handlungen - im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung - ist das Vorliegen der Wiederholungsabsicht und damit des Merkmals der Nachhaltigkeit regelmäßig zu bejahen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998, a.a.O.).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, so dass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; Beschluss vom 30. Juli 2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O.).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also die Absicht besteht, weitere Geschäfte abzuschließen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 10/06, BStBl II 09, 533); nicht jede einzelne Handlung der Tätigkeit braucht jedoch in Wiederholungsabsicht verwirklicht zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 1995, XI R 28/94, BFH/NV 1995, 787).

    Die Nachhaltigkeit kann selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 10/06, BStBl II 2009, 533).

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 28/94

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also die Absicht besteht, weitere Geschäfte abzuschließen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 10/06, BStBl II 09, 533); nicht jede einzelne Handlung der Tätigkeit braucht jedoch in Wiederholungsabsicht verwirklicht zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 1995, XI R 28/94, BFH/NV 1995, 787).

    Die Wiederholungsabsicht kann im Zweifel aus der tatsächlichen Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen gefolgert werden (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 12. Juli 1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143), ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen zu Grunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen (vgl. BFH, Urteile vom 14. November 1963, IV 6/60, BStBl III 1964, 139; vom 18. Januar 1995, a.a.O.).

  • BFH, 03.09.1998 - XI B 209/95

    Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2220/17
    Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes; der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (vgl. BFH, Beschluss vom 3. September 1998, XI B 209/95BFH/NV 1999, 290).
  • FG Niedersachsen, 29.11.2011 - 13 K 7/08

    Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung bei einem Internetauktionshandel

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84

    Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung

  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

  • BFH, 16.06.2009 - II R 23/07

    Veräußerung von Schachtelbeteiligungen auf das Ende eines Wirtschaftsjahres -

  • BFH, 26.10.1995 - I B 20/95

    Pflicht zur Vornahme einer Plausibilitätskontrolle nach einer

  • BFH, 19.01.2012 - VII B 88/11

    Verwendung der in einem amtlichen Vernehmungsprotokoll getroffenen Feststellungen

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 163/12

    Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85

    Entgeltliche Werbeleistungen von Sportlern führen zu Einkünften aus

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

  • BFH, 04.12.2001 - III B 76/01

    Einzahlungen auf betriebliche Konten; erhöhte Mitwirkungspflicht

  • BFH, 16.09.2008 - X B 158/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und

  • BFH, 14.11.1963 - IV 6/60 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit bei einer gewerblichen Betätigung durch Herstellen

  • BFH, 28.01.2009 - X R 20/05

    Ungeklärte Geldmittel bei Ehegatten in der Betriebsprüfung - betriebliche

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 6/93

    Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung - Widersprüchliche

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

  • BFH, 13.03.2013 - X B 16/12

    Schätzungsbefugnis bei einer Einnahmen-Überschussrechnung, wenn der

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2160/17
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2014/17

    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Am 17. August 2009 erstattete Herr K.S., der Bruder des Klägers, beim Hauptzollamt Anzeige (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) und erklärte, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten 2 K 2160/17, 2 K 2220/17, 2 V 2015/17, 2 V 2161/17, 2 V 2221/17, 6 K 2057/17, 6 K 2151/17, 6 K 2223/17, 6 V 2152/17 und 6 V 2224/17 nebst Steuerakten verwiesen.

    So hat der Bruder des Klägers, Herr K.S., am 17. August 2009 (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) beim Hauptzollamt erklärt, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.

    Dass die Betriebseinnahmen teilweise innerhalb weniger Tage bzw. Wochen und gesplittet in Teilbeträgen eingezahlt worden sind, ist nach Einschätzung des Gerichts allein darauf zurückzuführen, dass die Herkunft der Mittel verschleiert werden sollte, um aus der Höhe des regelmäßig für ein Bauvorhaben fällig werdenden (Bar-) Gesamtentgelts des Klägers (vgl. hierzu die Angaben von K.S., Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) keine Rückschlüsse auf eine gewerbliche Tätigkeit ziehen zu können.

    Der vom Senat für nachvollziehbar und plausibel erachteten Aussage von Herrn K.S. vom 17. August 2009 zufolge hat sich der Gesamtpreis je Haus sogar auf durchschnittlich 5.000,00 EUR (ohne Extrakosten) belaufen; bereits an zwei Baustellen hat der Kläger danach 10.000,00 EUR verdient (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 K 2160/17

    Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Am 17. August 2009 erstattete Herr K.S., der Bruder des Klägers, beim Hauptzollamt - Anzeige (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) und erklärte, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten 2 K 2014/17, 2 K 2220/17, 2 V 2015/17, 2 V 2161/17, 2 V 2221/17, 6 K 2057/17, 6 K 2151/17, 6 K 2223/17, 6 V 2152/17 und 6 V 2224/17 nebst Steuerakten verwiesen.

    So hat der Bruder des Klägers, Herr K.S., am 17. August 2009 (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) beim Hauptzollamt -  erklärt, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft.

    Dass die Betriebseinnahmen teilweise innerhalb weniger Tage bzw. Wochen und gesplittet in Teilbeträgen eingezahlt worden sind, ist nach Einschätzung des Gerichts allein darauf zurückzuführen, dass die Herkunft der Mittel verschleiert werden sollte, um aus der Höhe des regelmäßig für ein Bauvorhaben fällig werdenden (Bar-) Gesamtentgelts des Klägers (vgl. hierzu die Angaben von K.S., Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) keine Rückschlüsse auf eine gewerbliche Tätigkeit ziehen zu können.

    Der vom Senat für nachvollziehbar und plausibel erachteten Aussage von Herrn K.S. vom 17. August 2009 zufolge hat sich der Gesamtpreis je Haus sogar auf durchschnittlich 5.000,00 EUR (ohne Extrakosten) belaufen; bereits an zwei Baustellen hat der Kläger danach 10.000,00 EUR verdient (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17).

  • BFH, 12.02.2020 - X R 9/19

    Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich

    Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2018 - 2 K 2014/17, 2 K 2160/17 und 2 K 2220/17 aufgehoben.
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