Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39332
FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12 (https://dejure.org/2014,39332)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12 (https://dejure.org/2014,39332)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 6 K 2249/12 (https://dejure.org/2014,39332)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39332) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006
    Umsatzsteuerfreiheit von Kampfsportkursen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Kampfsportkursen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Betrieb einer Kampfsportschule ist umsatzsteuerfrei

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerpflicht einer Kampfsportschule

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betrieb einer Kampfsportschule ist steuerfrei

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kampfsportschule von Umsatzststeuer befreit?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
    Berufs- oder Prüfungsvorbereitung
    Berufsvorbereitung
    Kampfsportschulen
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL berufen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob die Steuerfreiheit aus § 4 Nr. 21a Doppelbuchstabe bb UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Eine derartige Bescheinigung genügt nach der Rechtsprechung für die Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Nach der Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeit nicht den Charakter reiner Freizeitgestaltung haben (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Weder ist daher ein direkter Bezug zu einem Beruf erforderlich, noch müssen die angebotenen Kurse Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung sein (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Überdies ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass die Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde nicht nur für die Frage der Anerkennung einer Einrichtung als solcher im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL von Bedeutung sind, sondern die Bescheinigungen auch ein Indiz dafür sind, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879; BFH Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12
    Der BFH folgt dieser Auffassung auch für den Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG (BFH Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

    Überdies ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass die Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde nicht nur für die Frage der Anerkennung einer Einrichtung als solcher im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL von Bedeutung sind, sondern die Bescheinigungen auch ein Indiz dafür sind, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BFH Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879; BFH Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

    Die Rechtsprechung erfasst hiervon zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, oder Kurse für Senioren oder allgemein am Tanz interessierte Menschen (BFH Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/05, BStBl. II 2012, 267).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12
    Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 77/388/EWG jedoch gegen eine zu enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" ausgesprochen (EuGH Urteil C-455/05 vom 14. Juni 2007, "Haderer").

    Aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten bestehe anderenfalls Gefahr, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet werde (EuGH Urteil C-455/05 vom 14. Juni 2007, "Haderer").

  • BFH, 20.08.2009 - V R 25/08

    Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 2249/12
    Die Bescheinigung der ADD ist als Grundlagenbescheid sowohl für das Finanzamt als auch die Finanzgerichte dahingehend bindend, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt (BFH Urteil vom 20. August 2009, V R 25/08, BStBl. II 2010, 15).
  • FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19

    Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen

    Dem hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen und entschieden, dass Umsätze aus Kampfsportkursen von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt ist und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen (Urteil vom 09.10.2014, 6 K 2249/12, DStRE 2016, 280).

    Die Anerkennung einer Kampfsportschule als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL soll zudem indizielle Wirkung für das Finanzgericht entfalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014, a.a.O. Leitsatz 2).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20

    Keine Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren

    Dem hat sich das FG Rheinland-Pfalz angeschlossen und entschieden, dass Umsätze aus Kampfsportkursen von der Umsatzsteuer befreit seien, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt sei und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen würden (Urteil vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 280).

    Die Anerkennung einer Kampfsportschule als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL solle zudem indizielle Wirkung für das FG entfalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12, DStRE 2016, 280, Leitsatz 2).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

    Damit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz zugrunde lag (vgl. Urteil vom 09.10.2014 - 6 K 2249/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2016, 280).
  • VG Schleswig, 27.09.2017 - 4 A 6/15

    Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften

    Auch die - wohl überwiegende - finanzgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass sich aus der Bescheinigung ergeben muss, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten (vgl. BFH Urt. v. 20.03.2014 - V R 3/13 - mit Verweis auf BFH, Urt. v. 17.04.2008 - V R 58/05 - jeweils nach juris; vgl. im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12 - juris).

    Diese Prüfung haben die Finanzämter und nachfolgend die Finanzgerichte vorzunehmen, wenn sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei den jeweiligen Leistungen um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen handelt (vgl. etwa BFH, Urteil v. 28.05.2013 - XI 35/11 - juris, m.w.N.; FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2014 - 6 K 2249/12 - juris zur Umsatzsteuerfreiheit von Kampfsportkursen).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht