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   FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12   

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https://dejure.org/2014,45017
FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12 (https://dejure.org/2014,45017)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.12.2014 - 4 K 1323/12 (https://dejure.org/2014,45017)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 4 K 1323/12 (https://dejure.org/2014,45017)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997
    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer trotz fehlender zivilrechtlicher Bauverpflichtung des Veräußerers eines Grundstücks

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines Grundstückskaufvertrags in Zusammenhang mit dem der Errichtung eines Gebäudes zu Grunde liegenden Werkvertrag als einheitlicher Erwerbsvorgang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Einheitliches Vertragswerk im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts: Rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Bebauung durch den Veräußerer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliches Vertragswerk im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts: Rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Bebauung durch den Veräußerer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkäufer muss Erwerberplanung freigeben: Einheitlicher Erwerbsgegenstand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitlicher Erwerbsvorgang durch Verpflichtung auf ein "Gestaltungshandbuch"? (IBR 2015, 1004)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 584
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. BFH- Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920, m.w.N., und vom 24. April 2013 II R 53/10, juris).

    Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 8 Rz 11 m.w.N.) und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH- Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269, und vom 28. März 2012 II R 57/10, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12
    Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 8 Rz 11 m.w.N.) und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH- Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269, und vom 28. März 2012 II R 57/10, a.a.O.).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die bis zum Abschluss des notariellen Vertrages gediehene Vorplanung allein vom Kläger und damit von der Erwerberseite veranlasst worden war (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BStBl. II 2006, 269).

  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. BFH- Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920, m.w.N., und vom 24. April 2013 II R 53/10, juris).
  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. BFH- Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920, m.w.N., und vom 24. April 2013 II R 53/10, juris).
  • BFH, 06.07.2016 - II R 5/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  4 K 1323/12 aufgehoben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 584 veröffentlicht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2095/16

    Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet

    Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof -BFH- das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 (Az.: 4 K 1323/12) auf und verwies die Sache zurück (BFH, Az.: II R 5/15).
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