Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17886
FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08 (https://dejure.org/2008,17886)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 K 1801/08 (https://dejure.org/2008,17886)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 6 K 1801/08 (https://dejure.org/2008,17886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,17886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 413
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Zur Begründung beziehen sie sich auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05.

    Der Senat kann dahin stehen lassen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung verfassungswidrig war, auch wenn die Ausführungen des BFH in den Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 - VI R 46/05 und VI R 49/04 eher für diese Annahme sprechen als dagegen.

    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG die Passage "bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres", sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben.

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/05

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Zur Begründung beziehen sie sich auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05.

    Der Senat kann dahin stehen lassen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung verfassungswidrig war, auch wenn die Ausführungen des BFH in den Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 - VI R 46/05 und VI R 49/04 eher für diese Annahme sprechen als dagegen.

    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG die Passage "bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres", sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben.

  • BVerfG - 2 BvL 55/06 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06.

    Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 durch Beschluss vom 27.03.2008 im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt wurde, hat der Beklagte in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2008 entschieden.

  • BVerfG - 2 BvL 56/06 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06.

    Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 durch Beschluss vom 27.03.2008 im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt wurde, hat der Beklagte in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.2008 entschieden.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen, bzw. Benachteiligungen dem Gesetzgeber überlassen, wie er den gleichheitswidrigen Zustand beseitigt (z.B. BVerfG Beschluss vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05, NJW 2008, 2978 zu § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Für die gesetzliche Neuregelung kann das BVerfG eine Frist setzen (z.B. Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192 zu § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den Vorschriften des BewG ).
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 172/81
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Vielmehr hatte das BVerfG in der Vergangenheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Frist für die Antragsveranlagung (Beschlüsse vom 22.10.1981 - 1 BvR 172/81, StRK EStG 1974 § 46 R.2 und vom 15.08.1996 - 2 BvR 709/96, StE 1996, 730).
  • BFH, 15.01.2009 - VI R 23/08

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Er trägt vor, das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 23/08 anhängige Revisionsverfahren sei nicht angezeigt, da es dort um einen Fall gehe, in dem die Anträge auf Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für vor 2005 liegende Jahre, über die noch nicht bestandskräftig entschieden sei, vor dem 29.12.2007 gestellt worden seien.
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 709/96
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Vielmehr hatte das BVerfG in der Vergangenheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Frist für die Antragsveranlagung (Beschlüsse vom 22.10.1981 - 1 BvR 172/81, StRK EStG 1974 § 46 R.2 und vom 15.08.1996 - 2 BvR 709/96, StE 1996, 730).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
    Das gleiche gilt für die die gleiche Wirkung erzielende Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich (Beschluss des BVerfG vom 08.10.1985 - 1 BvL 17, 19/83, BVerfGE 70, 278 ).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 1/09

    Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2008 6 K 1801/08 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Kläger für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 4 K 478/10

    Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

    Dagegen hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.12.2008 6 K 1801/08 (DStRE 2009, 982, EFG 2009, 413, juris) entschieden, dass die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S.2 EStG (a.F.) weiter anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem 28.12.2007 gestellt wird.
  • FG Niedersachsen, 08.04.2009 - 9 K 298/07

    Durchführung einer Pflichtveranlagung nach rechtskräftiger Ablehnung einer

    Auf den Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Az. VI R 1/09 (Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 6 K 1801/08), das die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 55 j EStG in der Fassung des JStG 2008 zum Gegenstand hat, kommt es daher nicht an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht