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   FG Rheinland-Pfalz, 12.10.1999 - 2 K 1379/97   

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FG Rheinland-Pfalz, 12.10.1999 - 2 K 1379/97 (https://dejure.org/1999,39389)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.10.1999 - 2 K 1379/97 (https://dejure.org/1999,39389)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - 2 K 1379/97 (https://dejure.org/1999,39389)
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  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.10.1999 - 2 K 1379/97
    Speziell zu Anfechtungen in Fällen mit Leistungsbeziehungen im Dreiecksverhältnis, d. h. in Parallelfällen zum hier zu beurteilenden Streitfall, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. April 1964 ( VIII ZR 232/62 , BGHZ 41, 298, 302) ausgeführt:.

    Der Anfechtungsbeklagte hat in einem solchen Fall in der Regel nichts unentgeltlich erhalten, sondern eine Gegenleistung, nämlich den Verlust seiner Forderung, erbracht, wenn dies auch zu Gunsten eines anderen als des an ihn Leistenden geschehen ist (BGHZ 41, 298, 302).

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.10.1999 - 2 K 1379/97
    Zwar hat der BGH mit Urteil vom 25. Juni 1992 ( IX ZR 4/91 , NJW 1992, 2421) entschieden, dass eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, gegenüber dem Empfänger nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anfechtungsgesetz anfechtbar ist (so der Leitsatz).
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81

    Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.10.1999 - 2 K 1379/97
    - Zu einem weiteren BGH-Urteil vom 15. Dezember 1982 ( VIII ZR 264/81 , NJW 1983, 1679) lautet der Leitsatz (Nr. 1): "Die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen, ist regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung." In den Gründen dieses BGH-Urteils ist sodann ausgeführt: "Besteht die Leistung, die angefochten wird, in der Tilgung einer fremden Schuld, so liegt die Gegenleistung des Empfängers, dessen Forderung gegen einen Dritten bezahlt wird, in der Regel darin, dass er mit der Annahme der Leistung seine Forderung gegen seinen Schuldner verliert.
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