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   FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95   

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FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95 (https://dejure.org/1998,37741)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.01.1998 - 2 K 2630/95 (https://dejure.org/1998,37741)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Januar 1998 - 2 K 2630/95 (https://dejure.org/1998,37741)
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  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Es verlöre diese Eigenschaft zwangsläufig, wenn diese Verflechtung entfalle (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1993, BStBl. II 1994, 93 sowie BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988, BStBl. II 1989, 363).

    Dabei ist unerheblich, daß die Betriebsaufspaltung nicht als sogenannte echte Betriebsaufspaltung ein ursprünglich einheitliches Unternehmen der Gesellschafter betroffen hat, sondern als sogenannte unechte Betriebsaufspaltung durch Verpachtung dazu erworbener Wirtschaftsgüter erst nachträglich entstanden ist ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363 und vom 06. März 1997 XI R 2/96 , BFHE 183, 85, 87).

    Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Entfallen der sachlichen Verflechtung führte zwingend zu einer Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verlor (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1993 VIII R 19/81, BStBl. II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363; vom 25. August 1993 IX R 6/93, BStBl. II 1994, 23 und vom 05. Dezember 1996 IV R 83/95 , Deutsches Steuerrecht-DStR-1997, 487).

    Danach kann nach der Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, der Ausübung des Wahlrechts nicht entgegenstehen, daß neben den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung zudem die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363 und vom 25. August 1993 XI R 6/93 , BStBl. 1994, 23).

    Dabei ist jedoch allein auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht dagegen auf diejenigen des pachtenden Unternehmens abzustellen ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , a.a.O. und vom 06. März 1997 XI R 2/96 , a.a.O.).

    Eine Verpachtung kann somit nur dann einer Betriebsverpachtung im ganzen gleichstehen, wenn der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Betrieb wieder in bisheriger Weise fortsetzen könnte, wie dies lediglich im Falle einer qualifizierten "echten" Betriebsaufspaltung denkbar ist, bei der dem Betriebsunternehmen nahezu das gesamte Anlagevermögen, wie bei der Verpachtung eines Möbel- oder Warenhauses ( BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363) - überlassen wird.

    Diese Verhältnisse sind jedenfalls im vorliegenden Fall einer "unechten" Betriebsaufspaltung nicht gegeben (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII 19/81, a.a.O., vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 13/95 , DStR 1996, 1521).

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mußte er zum frühstmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtigen auf sie vertraut haben sollte (BFH-Urteile vom 13. April 1967 VI 235/64, BStBl. III 1967, 422 und vom 15. Dezember 1988 IV R 35/84, BStBl. II 1989, 363).

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Diese Wirtschaftsguter werden benötigt, um den Betrieb als funktionierende Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten; sie sind in der Regel nach Art und Größe und vielfach auch durch ihre Gestaltung dem Betriebszweck angepaßt ( BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86 , BStBl. II 1989, 1014; vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 , BStBl. II 1991, 723 und vom 04. November 1992 XI R 1/92 , BStBl. II 1993, 245).

    Grundstücke (Gebäude) sind danach regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders zugeschnitten sind oder wenn der Betrieb seiner Art nach von der Lage des Grundstücks abhängig ist (BFH-Urteile vom 24. August 1989, a.a.O.; vom 12. Februar 1992, a.a.O. und vom 04. November 1992, a.a.O.).

    Daneben ist ein Grundstück aber für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb derart von der Verbindung mit dem Grundstück abhängig ist, daß er an anderer Stelle nicht in beliebiger Weise fortgeführt werden kann, was die Rechtsprechung insbesondere für von ihrer Lage abhängige Einzelhandelsgeschäfte angenommen hat, so für ein Lebensmittelsupermarkt ( BFH-Urteil vom 04. November 1992 XI R 1/92 , a.a.O.), für einen Getränkeeinzelhandel ( BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 ), für die Räumlichkeiten eines Textileinzelhandels (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III 91/88, BFH/NV 1993, 167) und für einen Handel mit Baustoffen und Fliesen ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1993 VIII R 57/92 , BFH/NV 1994, 162).

    Trotz der geringen Anforderungen, die an die Organisation und Unterbringung eines in der Art des von der GmbH betriebenen Schuheinzelhandels zu stellen sind (Lagerfläche, Verkaufsräume, Kassentisch, einzelne Regale), und obwohl die überlassenen Räume weder nach ihrer Ausgestaltung noch nach ihrer Lage besondere Merkmale aufweisen, ist das Geschäftslokal bereits deshalb als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, weil ein Geschäft dieser Art nicht ohne Verkaufs und Lagerraum geführt werden kann und das Geschäftslokal auch die Eigenart dieses Betriebes prägt ( BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 ).

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Es verlöre diese Eigenschaft als Betriebsvermögen sonach zwangsläufig, wenn diese Verflechtung entfiele ( BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93 , BStBl. II 1994, 23).

    Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Entfallen der sachlichen Verflechtung führte zwingend zu einer Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verlor (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1993 VIII R 19/81, BStBl. II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363; vom 25. August 1993 IX R 6/93, BStBl. II 1994, 23 und vom 05. Dezember 1996 IV R 83/95 , Deutsches Steuerrecht-DStR-1997, 487).

    Wird es weiterhin zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielt der Eigentümer hieraus fortan nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93 , BStBl. II 1994, 23 und BFH-Beschluß vom 29. November 1995 X B 328/94 , BStBl. II 1996, 322).

    Danach kann nach der Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, der Ausübung des Wahlrechts nicht entgegenstehen, daß neben den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung zudem die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363 und vom 25. August 1993 XI R 6/93 , BStBl. 1994, 23).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Diese Wirtschaftsguter werden benötigt, um den Betrieb als funktionierende Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten; sie sind in der Regel nach Art und Größe und vielfach auch durch ihre Gestaltung dem Betriebszweck angepaßt ( BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86 , BStBl. II 1989, 1014; vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 , BStBl. II 1991, 723 und vom 04. November 1992 XI R 1/92 , BStBl. II 1993, 245).

    Daneben ist ein Grundstück aber für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb derart von der Verbindung mit dem Grundstück abhängig ist, daß er an anderer Stelle nicht in beliebiger Weise fortgeführt werden kann, was die Rechtsprechung insbesondere für von ihrer Lage abhängige Einzelhandelsgeschäfte angenommen hat, so für ein Lebensmittelsupermarkt ( BFH-Urteil vom 04. November 1992 XI R 1/92 , a.a.O.), für einen Getränkeeinzelhandel ( BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 ), für die Räumlichkeiten eines Textileinzelhandels (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III 91/88, BFH/NV 1993, 167) und für einen Handel mit Baustoffen und Fliesen ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1993 VIII R 57/92 , BFH/NV 1994, 162).

    Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausgestaltung der Art, daß Baulichkeiten nur noch und ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden können (BFH-Urteil vom 04. November 1992 IX R 1/92, BStBl. II 1993, 245).

  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Dabei ist unerheblich, daß die Betriebsaufspaltung nicht als sogenannte echte Betriebsaufspaltung ein ursprünglich einheitliches Unternehmen der Gesellschafter betroffen hat, sondern als sogenannte unechte Betriebsaufspaltung durch Verpachtung dazu erworbener Wirtschaftsgüter erst nachträglich entstanden ist ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363 und vom 06. März 1997 XI R 2/96 , BFHE 183, 85, 87).

    Denn in sachlicher Hinsicht setzt die Ausübung eines Wahlrechts im Sinne der Entscheidung des Großen Senats (GrS 1/63 S) voraus, daß der Steuerpflichtige einen Gewerbetrieb "als solchen" verpachtet hat ( BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI R 240/66 , BStBl. III 1967, 420; vom 13. September 1983 VIII R 90/81, BStBl. II 1984, 474 und vom 06. März 1996 XI R 2/96, BFHE 183, 85, 90).

    Dabei ist jedoch allein auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht dagegen auf diejenigen des pachtenden Unternehmens abzustellen ( BFH-Urteile vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , a.a.O. und vom 06. März 1997 XI R 2/96 , a.a.O.).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Diese Wirtschaftsguter werden benötigt, um den Betrieb als funktionierende Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten; sie sind in der Regel nach Art und Größe und vielfach auch durch ihre Gestaltung dem Betriebszweck angepaßt ( BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86 , BStBl. II 1989, 1014; vom 12. Februar 1992 XI R 18/90 , BStBl. II 1991, 723 und vom 04. November 1992 XI R 1/92 , BStBl. II 1993, 245).

    Grundstücke (Gebäude) sind danach regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders zugeschnitten sind oder wenn der Betrieb seiner Art nach von der Lage des Grundstücks abhängig ist (BFH-Urteile vom 24. August 1989, a.a.O.; vom 12. Februar 1992, a.a.O. und vom 04. November 1992, a.a.O.).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Zwar hat die Rechtsprechung bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen und auf Dauer trotz der damit verbundenen Beendigung der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit wegen der Ungewißheit ob sich der Steuerpflichtige damit endgültig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und sein bisheriges Betriebsvermögen als Privatvermögen nutzen will, eine Entnahme durch Betriebsaufgabe solange verneint, wie der Steuerpflichtige eine entsprechende Aufgabeerklärung nicht abgegeben bzw. den verpachteten Betrieb veräußert oder tatsächlich aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl. III 1964, 124).

    Denn in sachlicher Hinsicht setzt die Ausübung eines Wahlrechts im Sinne der Entscheidung des Großen Senats (GrS 1/63 S) voraus, daß der Steuerpflichtige einen Gewerbetrieb "als solchen" verpachtet hat ( BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI R 240/66 , BStBl. III 1967, 420; vom 13. September 1983 VIII R 90/81, BStBl. II 1984, 474 und vom 06. März 1996 XI R 2/96, BFHE 183, 85, 90).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Daher kann dem Inhaber des Besitzunternehmens ein Wahlrecht entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des großen Senats (GrS I 63/S) nur zugestanden werden, wenn bei Wegfall der Voraussetzungen für die Betriebsaufspaltung die einer Betriebsverpachtung gegeben sind ( BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95 , BFHE 181, 1).

    Diese Verhältnisse sind jedenfalls im vorliegenden Fall einer "unechten" Betriebsaufspaltung nicht gegeben (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII 19/81, a.a.O., vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 13/95 , DStR 1996, 1521).

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Entfallen der sachlichen Verflechtung führte zwingend zu einer Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven, weil das überlassene Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens verlor (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1993 VIII R 19/81, BStBl. II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84 , BStBl. II 1989, 363; vom 25. August 1993 IX R 6/93, BStBl. II 1994, 23 und vom 05. Dezember 1996 IV R 83/95 , Deutsches Steuerrecht-DStR-1997, 487).

    Denn in sachlicher Hinsicht setzt die Ausübung eines Wahlrechts im Sinne der Entscheidung des Großen Senats (GrS 1/63 S) voraus, daß der Steuerpflichtige einen Gewerbetrieb "als solchen" verpachtet hat ( BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI R 240/66 , BStBl. III 1967, 420; vom 13. September 1983 VIII R 90/81, BStBl. II 1984, 474 und vom 06. März 1996 XI R 2/96, BFHE 183, 85, 90).

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 1/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen unentgeltlich überlassenen Teil einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Grundstücke (Gebäude) sind danach regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders zugeschnitten sind oder wenn der Betrieb seiner Art nach von der Lage des Grundstücks abhängig ist (BFH-Urteile vom 24. August 1989, a.a.O.; vom 12. Februar 1992, a.a.O. und vom 04. November 1992, a.a.O.).

    Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausgestaltung der Art, daß Baulichkeiten nur noch und ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden können (BFH-Urteil vom 04. November 1992 IX R 1/92, BStBl. II 1993, 245).

  • BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90

    Betriebsaufspaltung auch bei beherrschender Personengruppe aus

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

  • BFH, 04.11.1965 - IV 411/61 U

    Vorliegen einer zur Versteuerung aller stillen Reserven führenden Betriebsaufgabe

  • BFH, 26.06.1992 - III R 91/88

    Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

  • BFH, 12.04.1967 - VI R 240/66

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

  • FG Düsseldorf, 25.10.1996 - 10 K 5742/93
  • BFH, 22.06.1993 - VIII R 57/92

    Zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG )

  • BFH, 22.09.1994 - IX R 6/93

    Ersatz von Werbungskosetn als steuerpflichtige Einnahmen

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 19/81

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Anhöhrung oder

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 83/95

    Auch für vor dem 1. Januar 1980 vorgenommene Einlagen entspricht der Einlagewert

  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 07.07.1987 - IX R 116/82

    Verjährungsfristen eines Einkommensteueranspruchs gegenüber einem

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 1/91

    Zufluß des Damnums bei festverzinslichem Schuldscheindarlehen bei Hingabe des

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83

    Betriebsaufspaltung - Betriebskapitalgesellschaft - Grundstücksgesellschaft

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