Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen aus in ausländischer Währung angelegten privaten Festgeldern; Unterwerfung der durch ein Spekulationsgeschäft realisierten Werterhöhungen der Einkommensteuer; Aufnahme und Tilgung privater Darlehen als steuerlich relevante ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98
Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).Davon zu unterscheiden sei die Darlehensforderung, die entstehe, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlege (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
Danach sind vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter nicht "angeschafft", ebenso wenig eine Darlehensforderung, die erst durch den vom Steuerpflichtigen geschlossenen Darlehensvertrag entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
- BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96
Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Nach dem Urteil des BFH vom 2.05.2000 IX R 74/96 liege bei Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG in DM ein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.b) In einem weiteren vom BFH entschiedenen Fall(Urteil vom 02.05.2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469) hatte der Kläger bei seiner Bank, bei der er bereits ein privates Konto unterhielt, ein Fremdwährungskonto eröffnet und rd.
- BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86
Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
- BFH, 22.09.2005 - IX R 44/03
Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Nimmt daher ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 m.w.N.). - BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72
Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Anschaffung bedeutet den Erwerb vorhandener Werte in Gestalt von Wirtschaftsgütern im Wege der Überlassung durch Dritte gegen Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBl II 1977, 384). - BFH, 15.04.1958 - I 27/57 U
Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Zulässigkeit …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, werden von dem Begriff Wirtschaftsgut nur positive Wirtschaftsgüter, nicht aber auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten (vgl. dazu BFH Urteil vom 15.04.1958 I 27/57 U, BStBl 111, 260) erfasst. - BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76
Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Danach werden als Wirtschaftsgüter sowohl Sachen und Rechte verstanden, wie auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangen der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1978 VIII R 72/76, BStBl II 1979, 298). - BFH, 27.08.1997 - X R 26/95
Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1074/04
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
- FG Hamburg, 19.02.2009 - 3 K 208/07
Einkommensteuerrecht: Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998
Dass es für den Zeitpunkt des Rücktauschs abweichend von der ständigen Rechtsprechung zum Veräußerungszeitpunkt bei Spekulationsgeschäften bei Devisengeschäften nicht auf den Abschluss des obligatorischen Vertrags oder der ihm gleichzustellenden Vereinbarung ankommt, sondern auf den - hier außerhalb der Spekulationsfrist stattgefundenen - dinglichen Vollzug ankommt, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und auch nicht der weiteren von den Klägern angeführten Entscheidungen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteile vom 15. Mai 2007 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513, und 3 K 1074/04, ErbStB 2007, 264).